13.04.2008, 23:50
Die beantragten Ergänzungen in der Geschäftsordnung sind in meinen Augen nicht notwendig. Der Begriff realtive Mehrheit kann jedoch im Falle nur eines Kandidaten bei einer Wahl wieder zu unterschiedlichen Auffassungen und Interpretationen führen.
Für Artikel 4 Absatz 6 würde ich daher besser folgende Formulierung vorschlagen.
6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist dabei der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt bzw. als Einzelkandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Absatz 7 bedarf meiner Meinung nach der beantragten Änderung nicht. In einem Amtsenthebungsverfahren steht dem Sinn der Bestimmung nach nur ein Kandidat zur Wahl und da ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen vollkommen richtig.
Die differenzierenden Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 des Artikels 6 sind mir bisher schon unverständlich. In beiden Absätzen ist die selbe Mehrheit, nämlich die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben. Die beantragten Ergänzungen ändern daran auch nichts und sind eigentlich auch nicht für das Verständnis notwendig. Ich kann mir nur vorstellen, dass einstmals im Absatz 1 für Änderungen der Geschäftsordnung eine qualifizierte Mehrheit festgelegt war. Absatz 3 ist in meinen Augen sowieso überflüssig, da er a) nicht in den Artikel zur Geschäftsordnungs-Änderung gehört und b) inhaltlich überflüssig ist. Abstimmungen, die keine Wahlen sind, werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
Für Artikel 4 Absatz 6 würde ich daher besser folgende Formulierung vorschlagen.
6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist dabei der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt bzw. als Einzelkandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Absatz 7 bedarf meiner Meinung nach der beantragten Änderung nicht. In einem Amtsenthebungsverfahren steht dem Sinn der Bestimmung nach nur ein Kandidat zur Wahl und da ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen vollkommen richtig.
Die differenzierenden Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 des Artikels 6 sind mir bisher schon unverständlich. In beiden Absätzen ist die selbe Mehrheit, nämlich die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben. Die beantragten Ergänzungen ändern daran auch nichts und sind eigentlich auch nicht für das Verständnis notwendig. Ich kann mir nur vorstellen, dass einstmals im Absatz 1 für Änderungen der Geschäftsordnung eine qualifizierte Mehrheit festgelegt war. Absatz 3 ist in meinen Augen sowieso überflüssig, da er a) nicht in den Artikel zur Geschäftsordnungs-Änderung gehört und b) inhaltlich überflüssig ist. Abstimmungen, die keine Wahlen sind, werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.

