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[Reservierung] Erweiterung Verdon
#34
Das Direktorium hat sich in der Angelegenheit Verdon/Ratharia sehr lange und ausführlich beraten und konnte heute Abend einen Mehrheitsbeshcluss fassen.
Sowohl der Antrag, als auch die Verknüpfung zwischen den Projekten Ratharia/Verdon selbst wurden ausführlich überprüft.


Das Direktorium kommt abschließend zu dem Entschluss, dass der Antrag ungültig ist. Das Verfahren wird damit abgelehnt.


Zitat:Folgende Regelungen wurden auf Einhaltung geprüft:


§4 Antragsstellung

Als Basis für alle Anträge gilt die jeweils aktuellste Version der intermicronationalen Karte des Kartenbüros.

=> wurde benutzt

1. Anträge auf Gebietsreservierung sind öffentlich im Forum der OIK zu stellen.

=> ist erfolgt

2. Der Antrag auf Gebietsreservierung muss folgende Informationen enthalten:

a) voller Name der Nation => wurde (nicht) beachtet (Verdon statt Königreich Verdon)

b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis) => wurde bekannt gegeben, jedoch nur das alte Forum

c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners => wurde angegeben (Zuständigkeit jedoch teilweise fraglich)

d) URL zum Aktivitätsnachweis => siehe Punkt c

e) Kartenausschnitt mit der gewünschten Position sowie der vorläufigen Form und Größe des Antragsgebietes

=> liegt vor

f) eine gültige email Adresse des Ansprechpartners => liegt vor

3. Der Antrag auf Gebietseintragung entspricht dem auf Gebietsreserivierung mit der Ausnahme, dass alle Staaten, deren Territorium sich im gewünschten oder im angrenzenden Planquadrat erstreckt, vor Antragstellung nachweislich und öffentlich über die geplante Antragsstellung zu informieren sind.

=> erfolgte nicht in Sachen Bèchar

4. Unvollständige Anträge sind ungültig.

=> Antrag ist somit ungültig


§6 Gebietsveränderungen – betrifft Béchar

1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.

=> ist gegeben

2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt.

=> Vetorecht besitzen die Vereinigte Islamische Republik, Dschanabath, Kaputistan, das Ekliasarische Konzil und Wolfenstein

3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht des Direktoriums nach § 7 bleibt unberührt.

=> eine Gebietsverkleinerung wurde nicht beantragt

4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.

=> Vetobenachrichtigungen wurden vom Antragsteller bislang nicht verschickt

5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.

=> beantragtes Planquadrat ist nicht gesperrt

6. Ein Gebietsveränderung eines Staatsgebietes ist nur alle zwei Monate einmal zulässig. Eine Erweiterung in den ersten drei Monaten ist ebenfalls nicht zulässig.

=> bislang wurde kein Gebietsveränderungsantrag seitens Verdon gestellt

Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.

=> bezieht sich auf die Übereignung des westlichen Territoriums Verdons an Ratharia



§5 Eintragung

1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.

=> nur relevant für Béchar (s. hierzu Prüfung nach § 6 )

2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.

=> Einigkeit zwischen Ratharia und Verdon liegt vor (Vertrag geschlossen); Verdon wurde am 12.04.2008 und Ratharia gar nicht offiziell eingetragen, da nie ein Eintragungs-, sondern nur ein Reservierungsantrag gestellt wurde (09.10.2007); allerdings beantragte Ratharia am 14.02.2008 eine Gebietserweiterung

=> Vetomöglichkeiten sind daher gegeben, da die 6-Monats-Frist seitens Verdon nicht erfüllt wird; vetoberechtigt sind PFKanien, das Vereinigte Großfürstentum, USSRAT, Bergen, Steinhammer, Adoly, Istvanien, Sabisko, Andro, Ascaaron und Cordanien (alle benachbarten Staaten von Verdon und Ratharia)


Ergebnis: Der Antrag ist zurück zu weisen, da er allein die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, aber selbst wenn, würde er den anderen Prüfkriterien, insbesondere in Bezug auf das Vetorecht der Nachbarstaaten, nicht standhalten.

In diesem Zusammenhang wird nochmals eindringlich auf § 4 (3) des Kartenregelwerks verwiesen, wonach die vetoberechtigten Staaten vor Antragstellung zu benachrichtigen sind!


Für Fragen zu dieser Entscheidung steht das Direktorium natürlich zur Verfügung.
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[Kein Betreff] - von Franz Josef I. - 13.09.2008, 20:35

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