26.04.2009, 16:11
Das ist wieder mal eine so richtig typische OIK-Veto-Diskussion. Da kann man eigentlich nur mit dem Kopf schütteln.
Inhaltlich sehe ich das derzeit so:
- Neudüsterstein stellt den Antrag auf Gebietsreservierung, der vollkommen korrekt gestellt wird und mittlerweile auch regelgerecht für gültig erklärt wurde.
- Xinhai und das GR drohen sofort ein Veto an und geben als Grund die bereits bestehende simulatorische Integration des Gebiets in ihre Projekte an. Als Begründung dient eine bereits längerfristig verfallene frühere Gebietsreservierung.
- Neudüsterstein bietet darauf einen Gebietskompromiss an, der mit einem höchst fraglichen Kompromissvorschlag beantwortet bzw. abgelehnt wird.
Was kann also nun geschehen?
- Neudüsterstein beantragt nach Ablauf der Frist die Gebietseintragung
- Xinhai und/oder das GR legen Veto ein und begründen dies mit der o.g. Simulationsintegration
- Neudüsterstein steht zu seinem Gebietskompromiss
- Xinhai/GR akzeptieren diesen Kompromiss und nehmen das Veto zurück (das wäre aus meiner Sicht eine gangbare Variante)
- das Direktorium hat über die Gültigkeit des Vetos zu befinden (egal wie diese Entscheidung ausfällt, immer wird eine Partei unzufrieden sein)
Am letzten Punkt wird es dann interessant, da an dieser Stelle die Vetogründe zu prüfen sein werden. Ich kann dem Direktorium nur empfehlen, den Vetogrund einer Simulationsintegration unreservierter Flächen nicht zu akzeptieren. Denn genau für diesen Sachverhalt wurde das Reservierungsverfahren installiert - dass man eine Fläche, welche für eine Simulation notwendig oder praktisch erscheint, reservieren kann. Damit wird allen anderen potentiellen Anwärtern für diese Fläche gezeigt, dass man an diesem Gebiet tatsächliches Interesse hat. Und wenn die Simulation wirklich und andauernd praktiziert wird, steht einem Eintragungsantrag (fast) nichts im Wege.
Lässt ein Land dagegen eine Gebietsreservierung ohne Eintragungsantrag verfallen, müssen und können alle anderen davon ausgehen, dass der Reservierende kein Interesse mehr an der Fläche hat und sie freigibt. Die etwas größeren Formalien für einen Eintragungs- als für einen Reservierungsantrag als Grund für das Verfallenlassen einer Reservierung bei gleichzeitiger Weitersimulation auf dem Gebiet und weiter bestehendem Anspruch darauf anzugeben, ist aus meiner Sicht völlig inakzeptabel. Es wird niemand daran gehindert, eine Reservierung bei Ablauf der Frist zu erneuern, was auch schon praktiziert wurde.
Interessant wird also in meinen Augen nur, ob und welche Vetogründe Xinhai und/oder das GR gegen eine Eintragung Neudüstersteins (gegebenenfalls unter Angebot des Gebietskompromisses) vorbringen werden und wie das Direktroium damit umgeht.
Inhaltlich sehe ich das derzeit so:
- Neudüsterstein stellt den Antrag auf Gebietsreservierung, der vollkommen korrekt gestellt wird und mittlerweile auch regelgerecht für gültig erklärt wurde.
- Xinhai und das GR drohen sofort ein Veto an und geben als Grund die bereits bestehende simulatorische Integration des Gebiets in ihre Projekte an. Als Begründung dient eine bereits längerfristig verfallene frühere Gebietsreservierung.
- Neudüsterstein bietet darauf einen Gebietskompromiss an, der mit einem höchst fraglichen Kompromissvorschlag beantwortet bzw. abgelehnt wird.
Was kann also nun geschehen?
- Neudüsterstein beantragt nach Ablauf der Frist die Gebietseintragung
- Xinhai und/oder das GR legen Veto ein und begründen dies mit der o.g. Simulationsintegration
- Neudüsterstein steht zu seinem Gebietskompromiss
- Xinhai/GR akzeptieren diesen Kompromiss und nehmen das Veto zurück (das wäre aus meiner Sicht eine gangbare Variante)
- das Direktorium hat über die Gültigkeit des Vetos zu befinden (egal wie diese Entscheidung ausfällt, immer wird eine Partei unzufrieden sein)
Am letzten Punkt wird es dann interessant, da an dieser Stelle die Vetogründe zu prüfen sein werden. Ich kann dem Direktorium nur empfehlen, den Vetogrund einer Simulationsintegration unreservierter Flächen nicht zu akzeptieren. Denn genau für diesen Sachverhalt wurde das Reservierungsverfahren installiert - dass man eine Fläche, welche für eine Simulation notwendig oder praktisch erscheint, reservieren kann. Damit wird allen anderen potentiellen Anwärtern für diese Fläche gezeigt, dass man an diesem Gebiet tatsächliches Interesse hat. Und wenn die Simulation wirklich und andauernd praktiziert wird, steht einem Eintragungsantrag (fast) nichts im Wege.
Lässt ein Land dagegen eine Gebietsreservierung ohne Eintragungsantrag verfallen, müssen und können alle anderen davon ausgehen, dass der Reservierende kein Interesse mehr an der Fläche hat und sie freigibt. Die etwas größeren Formalien für einen Eintragungs- als für einen Reservierungsantrag als Grund für das Verfallenlassen einer Reservierung bei gleichzeitiger Weitersimulation auf dem Gebiet und weiter bestehendem Anspruch darauf anzugeben, ist aus meiner Sicht völlig inakzeptabel. Es wird niemand daran gehindert, eine Reservierung bei Ablauf der Frist zu erneuern, was auch schon praktiziert wurde.
Interessant wird also in meinen Augen nur, ob und welche Vetogründe Xinhai und/oder das GR gegen eine Eintragung Neudüstersteins (gegebenenfalls unter Angebot des Gebietskompromisses) vorbringen werden und wie das Direktroium damit umgeht.

