20.08.2009, 18:46
Ich hänge mich ja nur ungern in solche doch recht unerquicklichen Diskussionen rein, aber ich muss grundsätzlich Franchese erst mal Recht geben.
Nach den Bestimmungen unseres Regelwerks, welche gemäß der Präambel so gut wie keinen Ermessensspielraum bieten, ist ein Reservierungsantrag, welcher den §§ 3 und 4 des Regelwerks entspricht, gültig und damit einzutragen. Das Direktorium hat außer der formalen Prüfung nicht über den Inhalt der Simulation oder die ausgestalterische Richtung zu befinden. Ausnahmen können meiner Meinung nach nur dann gemacht werden, wenn in der Webpräsenz oder dem Forum eines Reservierungskandidaten offensichtliche RL-Gesetzesverstöße erkennbar sind.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung und eine Bewertung der Simulation in einer MN kann es nur im Rahmen des Eintragungsverfahrens bei der Ausübung eines Vetorechts oder der Überprüfung der Gültigkeit eines Vetos geben.
Die Ausübung des Hausrechts des Direktoriums hat mit den Anträgen überhaupt nichts zu tun. Es wäre völlig inakzeptabel, wenn das Direktorium dieses Hausrecht dazu missbraucht, unliebsame Reservierungs- oder Eintragungsanträge durch Ausschluss der Antragsteller zu verhindern.
Nach den Bestimmungen unseres Regelwerks, welche gemäß der Präambel so gut wie keinen Ermessensspielraum bieten, ist ein Reservierungsantrag, welcher den §§ 3 und 4 des Regelwerks entspricht, gültig und damit einzutragen. Das Direktorium hat außer der formalen Prüfung nicht über den Inhalt der Simulation oder die ausgestalterische Richtung zu befinden. Ausnahmen können meiner Meinung nach nur dann gemacht werden, wenn in der Webpräsenz oder dem Forum eines Reservierungskandidaten offensichtliche RL-Gesetzesverstöße erkennbar sind.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung und eine Bewertung der Simulation in einer MN kann es nur im Rahmen des Eintragungsverfahrens bei der Ausübung eines Vetorechts oder der Überprüfung der Gültigkeit eines Vetos geben.
Die Ausübung des Hausrechts des Direktoriums hat mit den Anträgen überhaupt nichts zu tun. Es wäre völlig inakzeptabel, wenn das Direktorium dieses Hausrecht dazu missbraucht, unliebsame Reservierungs- oder Eintragungsanträge durch Ausschluss der Antragsteller zu verhindern.

