21.08.2009, 23:25
Mich würde ehrlich gesagt jetzt doch auch mal interessieren, woraus sich ein Interpretationsspielraum dahingehend begründen sollte, daß sich diese "Aktivität von 30 Tagen" (Dauer) vor dem Zeitpunkt der Antragstellung abgespielt haben müsse? Eine Präpositionalphrase mit "von" mag ja noch gerechtfertigt erscheinen lassen, diese 30 Tage am Stück und "entsprechend" (der üblichen Aktivität) verlangt zu sehen - wobei ich glaube, daß dieses "entsprechend" eigentlichlich intentional eher heißen sollte, daß die 30 Tage sowohl für die Existenz als auch für die Aktivität gelten sollen (gewissermaßen als Mindestforderung: Gründung vor 30 Tagen + Bespielung dieser ersten 30 Tage) -, allerdings gibt es nicht im Ansatz eine woraus auch immer ableitbare Forderung, daß ebenjene 30 Tage wie vom zuständigen Direktor gefordert im Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung hätten erbracht werden müssen. In dem Zusammenhang sei auch noch mal auf die Antragstellung Bananaworlds verwiesen, wo man zumindest an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zweifeln könnte (Nöresund wurde etwas zugebilligt und jetzt soll es Bananaworld nicht bekommen, weil das Direktorium Monate zur Prüfung gebraucht hat). Da habe ich mich dann letztlich nicht geäußert, weil die Antragsteller sich selbst nicht mehr äußerten und man ihr stillschweigendes Einverständnis voraussetzen konnte, hier aber wird ein Antragsteller in seinen Interessen beschnitten, aber auf welcher Grundlage?
Nachtrag: Man vergleiche zu meinen Ausführungen §3 Abs. 3a:
Nachtrag: Man vergleiche zu meinen Ausführungen §3 Abs. 3a:
Zitat:für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne Aktivität von 30 Tagen von Nöten.

