17.09.2009, 02:31
Ich habe meine Ansicht vom Veto Recht mahl in ein block geschrieben mit den bestehende Veto Regelung um die Unterschieden deutlicher ins Licht zu rucken.
§7 Vetorecht
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1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §3 3. b) und Gebietserweiterungen nach §6 1 ein Vetorecht. Des Weiteren besitzt das Direktorium ebenfalls ein Vetorecht.
1. Nur die Direkt an den neuen Staat grenzenden Länder sind Veto berechtigt .
Ein Veto muss in 7 Tagen nach der Antragstellung des Neustaat erfolgen
Betrifft Antragstellung nach § 4 (3) Kartenregelwerk .
Bei Gebietserweiterung oder Terr umgestaltung gelten die selbe Veto bedingungen.
2B Auch das Direktorium kann ein Veto einlegen muss sich aber auch an den 7 Tagen termien halten.
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2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.
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4. Politische oder persönliche motivierte Vetos sind unzulässig
4. Ein Veto ist nur zulässig wen es erhoben wirt gegen ein Staat der sich Negativ und Pöblerisch verhält gegenüber den Nachbaren.
Der begriff "Negativ" ist hier zu sehen als "Basis struktuell" Negativ
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5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragsverfahrens (gen. Kartenverfahren) seitens des Direktoriums, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch das Direktorium.
5.1 Das Direktorium darf einmalig..der Veto termien mit 7 Tagen verlängeren.
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6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.
6 Ein Veto kann zu jeder Zeit zurück genommen werden.
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7. Das Direktorium darf im Falle der Erweiterung ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung nicht simuliert wird.
Das wirt sache der Antragsteller und die Vetoberrechtigten..
§7 Vetorecht
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1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §3 3. b) und Gebietserweiterungen nach §6 1 ein Vetorecht. Des Weiteren besitzt das Direktorium ebenfalls ein Vetorecht.
1. Nur die Direkt an den neuen Staat grenzenden Länder sind Veto berechtigt .
Ein Veto muss in 7 Tagen nach der Antragstellung des Neustaat erfolgen
Betrifft Antragstellung nach § 4 (3) Kartenregelwerk .
Bei Gebietserweiterung oder Terr umgestaltung gelten die selbe Veto bedingungen.
2B Auch das Direktorium kann ein Veto einlegen muss sich aber auch an den 7 Tagen termien halten.
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2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.
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4. Politische oder persönliche motivierte Vetos sind unzulässig
4. Ein Veto ist nur zulässig wen es erhoben wirt gegen ein Staat der sich Negativ und Pöblerisch verhält gegenüber den Nachbaren.
Der begriff "Negativ" ist hier zu sehen als "Basis struktuell" Negativ
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5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragsverfahrens (gen. Kartenverfahren) seitens des Direktoriums, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch das Direktorium.
5.1 Das Direktorium darf einmalig..der Veto termien mit 7 Tagen verlängeren.
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6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.
6 Ein Veto kann zu jeder Zeit zurück genommen werden.
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7. Das Direktorium darf im Falle der Erweiterung ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung nicht simuliert wird.
Das wirt sache der Antragsteller und die Vetoberrechtigten..

