18.10.2009, 11:56
Bei uns heißt es in Artikel 3 (2) der Verfassung
In der Praxis wurde ein solches Gesetz für die erlaubten Fälle allerdings nicht erlassen
Zitat:Die Todesstrafe, sowie die Strafe des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung sind grundsätzlich verboten. In den besonderen Fällen des Hochverrates und besonders schwerer Verbrechen, können davon abweichende Gesetze erlassen werden.
In der Praxis wurde ein solches Gesetz für die erlaubten Fälle allerdings nicht erlassen

