03.11.2009, 14:33
Zitat:Original von Paolo Lisander
Grüß
Ich beantrage das Recht ab zu stimmen in der Wahl zur Exekutiv Direktor von
25-10er bis 1-11er..
-Ich bin binnen der Zeit gekommen und habe bekundet Abstimmen zu wollen.
Die Wahlfrist lief bis 1.20U 1-11..das Wahllokal wurde rund um 1.00U schon Geschlossen.
*Beleg
-Somit steht mir das Wählen zu ,ich habe im Thread meine Wahl angegeben.
-Argumenten wie : Man kann den Pol nicht so genau feststellen zählen nicht ,wenn man den genauer Wahlablauf zeit festlegen kann auf ein bestimmter Zeit dann ist sie auch darauf Einstelbar.
Pol Fängt an 25-10er 1.20U dann endet sie ,bei eine 7 Tagen Einstellung, ja auch den 1-11er um 1.20..
-Argumenten wie "Wieso so spät?"Zählen auch nicht ,der Zeitpunkt wenn eine Wählt ist ein selber überlassen auch wenn das 1.19u ist.
Ob ich ja oder nein die wahrheit gesprochen habe läst sich leicht prüfen.
Das Direktorium teilt mit, dass dem o. g. Antrag nicht entsprochen werdenkann.
Begründung
Die Wahldauer war entsprechend der GO der OIK auf 7 volle Tage festgelegt und wurde so auch eingehalten. Bei Erstellung einer Forenumfrage können nur volle Tage vorgegeben werden, keine exakten Uhrzeiten.
Es wurde keine manuelle Veränderung an der Wahldauer vorgenommen. Evt. zeitliche Unstimmigkeiten liegen in der Umstellung von Sommer- auf Winterzeit begründet und entziehen sich dem Einfluss des Direktoriums.
Ein Prüfung welche und wann diese Personen an der Wahl teilgenommen haben ist nicht feststellbar.
Das vorgeschlagene Prozedere zur Feststellung, ob der Antragsteller an der Wahl teilgenommen hat oder nicht, ist nicht durchführbar. Bei erneuter Eröffnung der Wahlumfrage würde diese für alle Delegierten frei gegeben. So hätte auch der Antragsteller eine zweite Möglichkeit zur Abgabe seiner Stimme. Erneut also kein Beweis dafür, dass er innerhalb der eigentlichen Wahlfrist nicht abgestimmt hat.
Aufgrund mangelnder objektiver Feststellungsmöglichkeiten ob der Antragsteller an der Wahl teilgenommen hat oder nicht, war der Antrag abzulehnen.

