03.11.2009, 16:29
Die Begründung ist mit Verlaub Unfug.
Erstens fragt sich ja nicht, ob die Abstimmdauer korrekt war, sondern ob der Antragsteller (und alle anderen Stimmberechtigten) nicht hätten darauf vertrauen dürfen, daß die Abstimmung auch tatsächlich am angegebenen Zeitpunkt endigt und nicht eine Stunde eher. Das würde ich bejahen. Zweitens ist es sehr wohl über die Datenbank überprüfbar, ob er abgestimmt hat. Die Begründungen sind also nicht haltbar. Fragt sich nur, welche Konsequenzen das eigentlich haben müßte.
Natürlich kann es nicht dazu führen, daß der Antragsteller plötzlich außerhalb der Wahldauer nachwählen kann, allerdings würde diese offensichtliche versehentliche Fehlunterrichtung des Wählers durchaus eine Wiederholung der Wahl mit exakt den gleichen Kandidaten rechtfertigen. Da dies wiederum allerdings zumindest vorläufig nicht geschehen kann, da beide nicht länger bereitstehen, muß folglich also eine Neuwahl erfolgen. Es sei denn beide Kandidaten ändern ihre Meinung unter der Bedingung, daß man die vorausgehende Wahl als ungültig betrachtet.
Erstens fragt sich ja nicht, ob die Abstimmdauer korrekt war, sondern ob der Antragsteller (und alle anderen Stimmberechtigten) nicht hätten darauf vertrauen dürfen, daß die Abstimmung auch tatsächlich am angegebenen Zeitpunkt endigt und nicht eine Stunde eher. Das würde ich bejahen. Zweitens ist es sehr wohl über die Datenbank überprüfbar, ob er abgestimmt hat. Die Begründungen sind also nicht haltbar. Fragt sich nur, welche Konsequenzen das eigentlich haben müßte.
Natürlich kann es nicht dazu führen, daß der Antragsteller plötzlich außerhalb der Wahldauer nachwählen kann, allerdings würde diese offensichtliche versehentliche Fehlunterrichtung des Wählers durchaus eine Wiederholung der Wahl mit exakt den gleichen Kandidaten rechtfertigen. Da dies wiederum allerdings zumindest vorläufig nicht geschehen kann, da beide nicht länger bereitstehen, muß folglich also eine Neuwahl erfolgen. Es sei denn beide Kandidaten ändern ihre Meinung unter der Bedingung, daß man die vorausgehende Wahl als ungültig betrachtet.

