11.02.2010, 09:43
Ich zitiere mal aus der Wikipedia, weil es stimmt, was dort steht und mir viel Geschreibe erspart:
Demnach ist die einfache Mehrheit, die verlangt ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Dazu seien noch dort beispielhaft ausgeführte rechtliche Formulierungen angeführt:
Falls man die aus dem recht entnommenen Formulierungen mal abgleicht, dann erkennt man auch, daß hier keine relative und keine absolute Mehrheit gemeint sein können.
Im übrigen steht auch nicht in der GO, daß derjenige, der sich gegen die angetretenen Kandidaten entscheidet, dadurch von der Wahl ausgeschlossen wäre.
Was bisher gelaufen ist, könnte man bestenfalls als pragmatistische Interpretation eines tendenziell nach Weltwissen unpraktikabel geregelten Wahlprocederes auffassen.
Zitat:Arten von Mehrheiten
Eine relative Mehrheit hat, wer mehr hat als jeder andere. (Sonderfall: mehr Ja- als Nein-Stimmen.)
Eine einfache Mehrheit hat, wer mehr hat als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Eine absolute Mehrheit hat, wer mehr hat als die Hälfte dessen, was möglich ist.
Eine qualifizierte Mehrheit hat, wer einen festgelegten größeren Anteil hat als bei den drei zuvor genannten Mehrheiten.
Eine einmütige Entscheidung liegt vor, wenn es keine Gegenstimmen, allerdings Enthaltungen gibt.
Eine einstimmige Entscheidung ist gegeben, wenn alle Abstimmenden ein positives Votum abgeben.
Das Wort Mehrheit ohne Beiwort ist gleichbedeutend mit „mehr als die Hälfte“.
Folgerung: Jede absolute Mehrheit ist eine einfache, jede einfache Mehrheit ist eine relative.
Demnach ist die einfache Mehrheit, die verlangt ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Dazu seien noch dort beispielhaft ausgeführte rechtliche Formulierungen angeführt:
Zitat:Rechtliche Formulierungen [Bearbeiten]
In Normen (von Verfassungen bis zu Geschäftsordnungen), wo es auf Genauigkeit ankommt, findet man statt der Beiwörter relativ, einfach, absolut, qualifiziert eher Formulierungen wie
die meisten Stimmen für eine relative Mehrheit; (z. B. Art. 63 Abs. 4 Grundgesetz)[1]
die Mehrheit der Mitglieder für eine bestimmte absolute Mehrheit; (z. B. Art. 63 Abs. 2 GG - ergänzt durch Art. 121 GG)); vergleiche den Artikel majority der englischen Wikipedia;
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine einfache Mehrheit (z. B. Art. 42 Abs. 2 GG));
zwei Drittel der Mitglieder für eine bestimmte qualifizierte Mehrheit; (z. B. Art. 79 Abs. 2 GG).
Eine einfache Mehrheit wird vor allem in Situationen, in denen nur ein Teil der Stimmberechtigten tatsächlich abstimmt, als geforderte Norm angewendet.
Falls man die aus dem recht entnommenen Formulierungen mal abgleicht, dann erkennt man auch, daß hier keine relative und keine absolute Mehrheit gemeint sein können.
Im übrigen steht auch nicht in der GO, daß derjenige, der sich gegen die angetretenen Kandidaten entscheidet, dadurch von der Wahl ausgeschlossen wäre.
Was bisher gelaufen ist, könnte man bestenfalls als pragmatistische Interpretation eines tendenziell nach Weltwissen unpraktikabel geregelten Wahlprocederes auffassen.

