02.07.2010, 19:04
Sehr geehrte Delegierte,
die Exekutivdirektorin beantragt den Unterpunkt 5 des § 3 im Regelwerk für internationale Vorwahlen und Staatskürzel wie folgt zu ändern:
Gültige Fassung
"5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind ausschließlich bei Änderungen des Namens eines Staats möglich."
Vorgeschlagene Neufassung:
5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind nur in begründeten Einzelfällen und ausschließlich auf Antrag der innehabenden MN möglich.
Über gestellte Anträge zur Änderung des Staatskürzels entscheidet der Exekutivdirektor.
Wir kennen das wohl alle:
Die Zeit verfliegt in den Mikronationen wie im Fluge.
Nach der Eintragung einer MN können innerhalb der weiteren Ausgestaltung schnell Umstände eintreten, die das bisher heißgeliebte und vorab selbstgewählte Staatskürzel unattraktiv bis unpassend erscheinen lässt.
Das Staatskürzel hat wohl insgesamt keine herausragende Stellung. Ein nicht mehr passendes Staatskürzel kann in einer detailverliebten MN jedoch durchaus als störend empfunden werden.
Das Regelwerk sieht hier jedoch rigoros vor, daß nur bei einer Namensänderung eine Änderung möglich ist.
Ich wünsche mir für diesen Bereich mehr Flexibilität zum Vorteil der MN, die eine Änderung in begründeten Einzelfällen in Betracht zieht und habe mir daher die oben stehende Regelwerksänderung ausgedacht.
Ich würde es sehr begrüßen, wenn Sie der angedachten Änderung zustimmen könnten.
die Exekutivdirektorin beantragt den Unterpunkt 5 des § 3 im Regelwerk für internationale Vorwahlen und Staatskürzel wie folgt zu ändern:
Gültige Fassung
"5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind ausschließlich bei Änderungen des Namens eines Staats möglich."
Vorgeschlagene Neufassung:
5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind nur in begründeten Einzelfällen und ausschließlich auf Antrag der innehabenden MN möglich.
Über gestellte Anträge zur Änderung des Staatskürzels entscheidet der Exekutivdirektor.
Wir kennen das wohl alle:
Die Zeit verfliegt in den Mikronationen wie im Fluge.
Nach der Eintragung einer MN können innerhalb der weiteren Ausgestaltung schnell Umstände eintreten, die das bisher heißgeliebte und vorab selbstgewählte Staatskürzel unattraktiv bis unpassend erscheinen lässt.
Das Staatskürzel hat wohl insgesamt keine herausragende Stellung. Ein nicht mehr passendes Staatskürzel kann in einer detailverliebten MN jedoch durchaus als störend empfunden werden.
Das Regelwerk sieht hier jedoch rigoros vor, daß nur bei einer Namensänderung eine Änderung möglich ist.
Ich wünsche mir für diesen Bereich mehr Flexibilität zum Vorteil der MN, die eine Änderung in begründeten Einzelfällen in Betracht zieht und habe mir daher die oben stehende Regelwerksänderung ausgedacht.
Ich würde es sehr begrüßen, wenn Sie der angedachten Änderung zustimmen könnten.

