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[Diskussion] Änderung des § 3 (5) Regelwerk für int. Vorwahlen und Staatskürzel
#6
Dann möchte ich meinen Antrag dahingehend modifizieren:

Gültige Fassung
"5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind ausschließlich bei Änderungen des Namens eines Staats möglich."

Vorgeschlagene Neufassung:
5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind nur in begründeten Einzelfällen und ausschließlich auf Antrag der innehabenden Mikronation möglich.
Über gestellte Anträge zur Änderung des Staatskürzels entscheidet das Direktorium.


Nachrichten in diesem Thema
[Kein Betreff] - von Friederike Fresse - 02.07.2010, 19:15
[Kein Betreff] - von Walter Betz - 02.07.2010, 20:21
[Kein Betreff] - von Leoly - 02.07.2010, 20:29
[Kein Betreff] - von Friederike Fresse - 02.07.2010, 20:36
[Kein Betreff] - von Friedrich Alexander - 02.07.2010, 20:48
[Kein Betreff] - von Carmen I. - 03.07.2010, 12:53
[Kein Betreff] - von Friederike Fresse - 18.07.2010, 09:28

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