30.07.2010, 12:55
Der Antragsteller geht davon aus, daß sich das Direktorium bei positivem Ausgang einer solchen Abstimmung veranlaßt sehen wird von seinem Hausrecht gemäß Art. 4 Abschn. 10 der Geschädftsordnung Gebrauch zu machen, falls nicht, wird durch den Antragsteller ggf. ein Antrag auf Änderung des Regelwerks eingebracht werden. Da das Regelwerk zu diesem Bereich keine expliziten Aussagen macht, indem weder ein Recht begründet noch versagt wird, geht der Antragsteller davon aus, daß eine Beratung darüber dem Beirat grundsätzlich offensteht.

