10.08.2010, 19:30
@Honecker
Auch für den Entzug der Teilnahme- und Diskussionsrechte für STAATEN gibt es keine Grundlage. Es kommt dann auch einem Ausschluß fast gleich.
Wie Napoloni ausgeführt hat, ist es absolut unzulässig aufgrund der Staatszugehörigkeit a priori eine ID zu sperenn, ohne dass die sich hier ungebührlich benommen hat.
Es bleibt:
Zu den Befugnissen des Beirats
Artikel 2 OIK Geschäftsordnung
"4. Der Beirat der OIK ist berechtigt, über Fragen dieser Geschäftsordnung, der Kartenregeln und des Regelwerks für internationale Vorwahlen und Staatskürzel zu entscheiden."
Also ist die Diskussion an sich natürlich zulässig über diese Frage, nicht jedoch dieser Antrag.
Auch für den Entzug der Teilnahme- und Diskussionsrechte für STAATEN gibt es keine Grundlage. Es kommt dann auch einem Ausschluß fast gleich.
Wie Napoloni ausgeführt hat, ist es absolut unzulässig aufgrund der Staatszugehörigkeit a priori eine ID zu sperenn, ohne dass die sich hier ungebührlich benommen hat.
Es bleibt:
Zu den Befugnissen des Beirats
Artikel 2 OIK Geschäftsordnung
"4. Der Beirat der OIK ist berechtigt, über Fragen dieser Geschäftsordnung, der Kartenregeln und des Regelwerks für internationale Vorwahlen und Staatskürzel zu entscheiden."
Also ist die Diskussion an sich natürlich zulässig über diese Frage, nicht jedoch dieser Antrag.

