28.08.2010, 08:38
So jetzt bleiben wir mal sachlich:
Prinzipiell ist die Pflicht zur Nationenkennzeichnung erst mal ein Gebot gegenüber den Mitgliedern. Ein Ungültigwerden der Stimme im Falle der Nichtbeachtung kann man nicht unmittelbar ableiten. Was aber ein Ungültigwerden als gegeben erscheinen läßt, sind die Aussagen, die bei der Einführungsdiskussion gemacht wurden. Nach der jetzigen Regelung, daß eine Person/Pseudonym nur einem Staat zugeordnet sein kann, könnte man das aber wieder in Frage stellen, da ja eine Identität in jedem Falle klar einer Nation zugeordnet ist, sofern sie sich an die diesbezüglichen Vorgaben des Regelwerks hält.
Die in der Vergangenheit fälschlicherweise gewerteten und hier angeführten Stimmabgaben (auch welche von mir sind wohl darunter), waren aber zu Unrecht bzw. aus Unkenntnis für gültig befunden worden. Inwiefern der seitens des Direktoriums nicht erfolgte Hinweis darauf eine Gültigkeit wegen unzureichender Unterrichtung begründet, will ich dahingestellt sein lassen. In diesem Kontext sei gesagt, daß mich das gehäufte Auftreten nicht gekennzeichneter Beiträge zu diesem Hinweis bewogen hat, so ganz ernst war das nicht gemeint. So lange es keine Einwände gegen ein Geltenlassen gibt, habe ich prinzipiell kein Problem mit der geübten Praxis.
Deutlich deplaciert finde ich aber die Ansicht der Exekutivdirektorin, daß man es ja nicht so genau nehmen müsse und eine Signatur als Kennzeichnung gewertet werden könne. Das ist nicht der Fall und eine sachfremde Erwägung, die eine (wohl allein ergebnisorientierte) Privatmeinung ohne jede Legitimation über das gültige Regelwerk stellt. Da ich mich bei dem Mißtrauensantrag gegen den Antrag ausgesprochen habe, hoffe ich, daß ich meine Entscheidung durch derartige Regelwerksbeugung nicht noch bedauern muß.
Prinzipiell ist die Pflicht zur Nationenkennzeichnung erst mal ein Gebot gegenüber den Mitgliedern. Ein Ungültigwerden der Stimme im Falle der Nichtbeachtung kann man nicht unmittelbar ableiten. Was aber ein Ungültigwerden als gegeben erscheinen läßt, sind die Aussagen, die bei der Einführungsdiskussion gemacht wurden. Nach der jetzigen Regelung, daß eine Person/Pseudonym nur einem Staat zugeordnet sein kann, könnte man das aber wieder in Frage stellen, da ja eine Identität in jedem Falle klar einer Nation zugeordnet ist, sofern sie sich an die diesbezüglichen Vorgaben des Regelwerks hält.
Die in der Vergangenheit fälschlicherweise gewerteten und hier angeführten Stimmabgaben (auch welche von mir sind wohl darunter), waren aber zu Unrecht bzw. aus Unkenntnis für gültig befunden worden. Inwiefern der seitens des Direktoriums nicht erfolgte Hinweis darauf eine Gültigkeit wegen unzureichender Unterrichtung begründet, will ich dahingestellt sein lassen. In diesem Kontext sei gesagt, daß mich das gehäufte Auftreten nicht gekennzeichneter Beiträge zu diesem Hinweis bewogen hat, so ganz ernst war das nicht gemeint. So lange es keine Einwände gegen ein Geltenlassen gibt, habe ich prinzipiell kein Problem mit der geübten Praxis.
Deutlich deplaciert finde ich aber die Ansicht der Exekutivdirektorin, daß man es ja nicht so genau nehmen müsse und eine Signatur als Kennzeichnung gewertet werden könne. Das ist nicht der Fall und eine sachfremde Erwägung, die eine (wohl allein ergebnisorientierte) Privatmeinung ohne jede Legitimation über das gültige Regelwerk stellt. Da ich mich bei dem Mißtrauensantrag gegen den Antrag ausgesprochen habe, hoffe ich, daß ich meine Entscheidung durch derartige Regelwerksbeugung nicht noch bedauern muß.

