13.10.2010, 00:39
Zitat:
Entscheidung über die Zulässigkeit des Veto von Fuchsen
Das Direktorium hat beschlossen, dass das in der Eintragungssache "Greifenburg" von Fuchsen gefallene Veto ungültig ist.
Begründung:
Das von Korland und Tomanien eingelegte Veto in der Sache Greifenburg war in seiner Gesamtheit gültig. Zwar wurden Teilpunkte als haltlos seitens des Direktoriums bewertet, dennoch blieben einige Punkte übrig. Tomanien wurde durch die Eintragung eines Sees zum Rückzug des Vetos bewogen. Bei Korland bleiben die übrigen Vetogründe bestehen, die das Direktorium als gültig anerkannt hat.
Nun gab es von Seiten des korländischen Delegierten ein Angebot zum Vergleich: Das Veto wird fallengelassen, wenn man sich dem Haff (was selbst nicht als Vetogrund anerkannt wurde) annehme und dieses entweder mit einer Landfläche auffülle oder von der Karte lösche.
Der Antragsteller hatte nun die Möglichkeit auf den Vergleich einzugehen oder in einem längeren Prozess die gültigen Vetogründe abzubauen. Er hat sich logischerweise für den einfacheren Schritt entschieden und die Frage um das Haff geklärt. Zwar stand das Haff selbst nicht zur Debatte, wie das Direktorium bei der Bewertung des Vetos feststellte, es war jedoch integraler Bestandteil eines vorgeschlagenen Vergleiches und der Antragsteller hat sich auf ebendiesen Vergleich eingelassen, auch wenn er andere Alternativen hatte.
Das fuchsische Veto zeugt aktuell nur von einer Trotzreaktion in dieser Angelegenheit, da man mit der Art des Vergleiches nicht einverstanden ist. Jedoch wurde hier klar dargelegt, dass der Antragsteller zu keiner Handlung genötigt oder gar gezwungen wurde. Zwar ist es in der Tat etwas verstimmend, dass Korland den Rückzug seines Vetos von der sog. "Hafffrage" abhängig gemacht hat, aber es war ein legitimer Schritt, da das korländische Veto zuvor vom Direktorium als gültig anerkannt wurde. Zwar wird nun deutlicher, welche Motive Korland bei der Einlegung seines Vetos hatte und es besteht an diesem Veto eine bestimmte Anrüchigkeit, aber es wurde anerkannt, auch wenn man es jetzt seitens des Direktoriums vielleicht etwas anders bewerten würde. Fakt blebt jedoch, dass der Antragsteller nicht genötigt wurde, auf seine Landzunge zu verzichten, sondern dies freiwillig getan hat. Das Veto ist damit entkräftet.
Gez.
Falkenstein
Der Vizedirektor für Kartenanträge


![[Bild: direktoriumol6.png]](http://img523.imageshack.us/img523/3122/direktoriumol6.png)