26.01.2011, 23:00
Ich nehme an, daß mein Beitrag ob der vielen weiteren Beiträge untergegangen ist.
Deshalb noch einmal:
Ich muss hier leider feststellen, daß es für diese Auslegung erforderlich ist, eine Enthaltung als eine Nein-Stimme zu werten.
Das widerspricht jedoch dem Wesen der Enthaltung.
Der Definition nach ist eine Enthaltung der Verzicht auf eine Stimmabgabe. (siehe Wikipedia)
Jeder, der sich bei dieser Wahl nicht geäussert hat, hat sich auch der Stimme enthalten, es nur nicht zum Ausdruck gebracht.
Somit haben tatsächlich nur 17 Delegierte für oder gegen Hendrik Wegland gestimmt.
Bei 9 von 17 Stimmen hat Hendrik damit 52,9% und ist damit lt. Geschäftsordnung ordnungsgemäß gewählt.
Deshalb noch einmal:
Zitat:Original von Lucius Sempronius Albinus
Bei der Wahl zum Vizedirektor für Kartenanträge erreichte der Kandidat 50,00% der Stimmen. Kann man dies als Mehrheit gelten lassen?
In Artikel 4.6 der Geschäftsordnung heißt es:
6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der auf eine Person lautenden Stimmen gewählt.
9 von 18 abgegebenen Stimmen sind demnach keine Mehrheit.
Ich muss hier leider feststellen, daß es für diese Auslegung erforderlich ist, eine Enthaltung als eine Nein-Stimme zu werten.
Das widerspricht jedoch dem Wesen der Enthaltung.
Der Definition nach ist eine Enthaltung der Verzicht auf eine Stimmabgabe. (siehe Wikipedia)
Jeder, der sich bei dieser Wahl nicht geäussert hat, hat sich auch der Stimme enthalten, es nur nicht zum Ausdruck gebracht.
Somit haben tatsächlich nur 17 Delegierte für oder gegen Hendrik Wegland gestimmt.
Bei 9 von 17 Stimmen hat Hendrik damit 52,9% und ist damit lt. Geschäftsordnung ordnungsgemäß gewählt.

