07.06.2011, 13:43
Zitat:In obigem Kartenverfahren stellt das Direktorium nach Beratung einstimmig fest:
1. Zulässigkeit:
Das Veto ist zulässig, da die MN Targa mit einem Kartenplatz-Anteil im Quadraten V 13 ansässig ist und damit dem beantragten Erweiterungsgebiet W 14 der MN Great Alemin diagonal angrenzt.
Eine politische oder persönliche Motivation zur Einlegung dieses Vetos ist nach Berücksichtigung der dem Direktorium zur Verfügung stehenden Informationen nicht erkennbar.
2. Stichhaltigkeit:
Die MN Targa hat hohe Ansprüche an die kulturelle und geographische Stimmigkeit potentieller Nachbarn.
Trotz den während des Kartenverfahrens gemachten Erläuterungen der erweiterungswilligen MN Great Alemin stuft die MN Targa den Ausgestaltungsstand und die Ausgestaltungstiefe weiterhin als mit Mängeln behaftet ein.
Man könne so nicht entscheiden, ob die angedachte Ausgestaltung des Erweiterungsgebietes das Spiel Targas tangiert oder gar negativ berührt.
Diese Veto-Begründung ist nach einstimmiger Auffassung des Direktoriums stichhaltig.
3. Gültigkeit:
Das eingelegte Veto ist unter Berücksichtigung von Punkt 2. im Sinne des Kartenregelwerkes gültig.
Das Kartenverfahren ist somit fruchtlos beendet.
gez. Friederike Fresse | gez. Kaiser Veuxin II. | gez. Leoly Panthera

