27.07.2011, 22:37
Um dem Wunsch nach einer einfacheren Formulierung zu entsprechen habe ich den Änderungsvorschlag etwas umformuliert.
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§8
...
3. Sofern eine MN beantragt auch ihre Landesformen in der Art löschen zu lassen dass Landmassen oder Teile davon von der OIK-Karte entfernt würden, steht es dem Direktorium frei diese durch Landmasse vergleichbarer Größe und Ausrichtung zu ersetzen so dass die Gestalt des betreffenden Kartenausschnitts in groben Zügen erhalten bleibt oder einen Kartenzustand vor Eintragung der gelöschten MN wiederherzustellen.
4. Eine Ersetzung gelöschter Landmasse muss erfolgen wenn sich wenigstens eine MN, welche in Bezug auf die zu löschende MN die in §7 (1) aufgeführten Merkmale eines benachbarten Staates aufweist, innerhalb von 7 Tagen nachdem sie über den gestellten Löschantrag in Kenntnis gesetzt wurde für eine Erhaltung der lokalen geographischen Verhältnisse ausspricht.
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Ich hab bei der Gelegenheit auch einen kleinen Irrtum korrigiert der mir offenbar bei der Nummerierung unterlaufen ist (§8 besitzt im aktuellen Regelwerk nur 2 Unterpunkte)
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§8
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3. Sofern eine MN beantragt auch ihre Landesformen in der Art löschen zu lassen dass Landmassen oder Teile davon von der OIK-Karte entfernt würden, steht es dem Direktorium frei diese durch Landmasse vergleichbarer Größe und Ausrichtung zu ersetzen so dass die Gestalt des betreffenden Kartenausschnitts in groben Zügen erhalten bleibt oder einen Kartenzustand vor Eintragung der gelöschten MN wiederherzustellen.
4. Eine Ersetzung gelöschter Landmasse muss erfolgen wenn sich wenigstens eine MN, welche in Bezug auf die zu löschende MN die in §7 (1) aufgeführten Merkmale eines benachbarten Staates aufweist, innerhalb von 7 Tagen nachdem sie über den gestellten Löschantrag in Kenntnis gesetzt wurde für eine Erhaltung der lokalen geographischen Verhältnisse ausspricht.
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Ich hab bei der Gelegenheit auch einen kleinen Irrtum korrigiert der mir offenbar bei der Nummerierung unterlaufen ist (§8 besitzt im aktuellen Regelwerk nur 2 Unterpunkte)

