05.08.2011, 00:40
§8
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4. Sofern eine MN beantragt ihre Landesformen löschen zu lassen, ist es eine Option des Direktoriums die freiwerdenden Stellen durch Substitutionslandmasse vergleichbarer Größe und Ausrichtung zu füllen so dass die geographischen Gegebenheiten der Region in groben Zügen erhalten bleiben,jedoch entscheidet der Beirat.
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4. Sofern eine MN beantragt ihre Landesformen löschen zu lassen, ist es eine Option des Direktoriums die freiwerdenden Stellen durch Substitutionslandmasse vergleichbarer Größe und Ausrichtung zu füllen so dass die geographischen Gegebenheiten der Region in groben Zügen erhalten bleiben,jedoch entscheidet der Beirat.

