06.08.2011, 15:32
@Bianca Böhm: Also so weit es mich angeht können wir auf das "Sie" verzichten 
Ich habe auch den Vorschlag den Herr Abacus aufgebracht hat mal benutzt um den Entwurf noch mal zu überarbeiten:
[doc]
§8
...
3. Sofern eine MN beantragt auch ihre Landesformen in der Art löschen zu lassen dass Landmassen oder Teile davon von der OIK-Karte entfernt würden, muss durch das Direktorium diese durch Landmasse vergleichbarer Größe und Ausrichtung ersetzt werden, wenn sich wenigstens eine MN, welche in Bezug auf die zu löschende MN die in §7 (1) aufgeführten Merkmale eines benachbarten Staates aufweist, dafür ausspricht die lokalen geographischen Verhältnisse in groben Zügen zu erhalten.
4. Falls kein entsprechender Wunsch seitens einer benachbarten MN geäußert wird, kann auf Beschluss des Beirats dennoch die Schaffung einer solchen Ersatzlandmasse oder die Wiederherstellung eines Zustandes vor Eintragung der gelöschten MN auf dem betreffenden Kartenausschnitt erfolgen.
[/doc]
Im Wesentlichen läuft es jetzt auf folgendes hinaus:
Wenn eine MN sich mit samt Landmasse löschen lässt kann eine benachbarte MN an der Stelle Ersatzlandmasse eintragen lassen wenn sie die Geographie in ihrer Nachbarschaft in groben Zügen erhalten möchte. Sollte kein solcher Wunsch geäußert werden, besteht die Option trotzdem nur entscheidet darüber dann der Beirat.
Das Direktorium hat in dieser Version nun keine Entscheidungsfreiheit in so einer Frage mehr und der Teil in dem es um die Weitergabe der Information zu bevorstehenden Löschungen und das Setzen eines Zeitfensters ging wurde weggelassen.
Die explizite Verankerung im Regelwerk wäre mir schon wichtig weil ansonsten die Zulässigkeit eines Antrages auf Schaffung von Ersatzlandmasse im Grunde immer Auslegungssache wäre.

Ich habe auch den Vorschlag den Herr Abacus aufgebracht hat mal benutzt um den Entwurf noch mal zu überarbeiten:
[doc]
§8
...
3. Sofern eine MN beantragt auch ihre Landesformen in der Art löschen zu lassen dass Landmassen oder Teile davon von der OIK-Karte entfernt würden, muss durch das Direktorium diese durch Landmasse vergleichbarer Größe und Ausrichtung ersetzt werden, wenn sich wenigstens eine MN, welche in Bezug auf die zu löschende MN die in §7 (1) aufgeführten Merkmale eines benachbarten Staates aufweist, dafür ausspricht die lokalen geographischen Verhältnisse in groben Zügen zu erhalten.
4. Falls kein entsprechender Wunsch seitens einer benachbarten MN geäußert wird, kann auf Beschluss des Beirats dennoch die Schaffung einer solchen Ersatzlandmasse oder die Wiederherstellung eines Zustandes vor Eintragung der gelöschten MN auf dem betreffenden Kartenausschnitt erfolgen.
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Im Wesentlichen läuft es jetzt auf folgendes hinaus:
Wenn eine MN sich mit samt Landmasse löschen lässt kann eine benachbarte MN an der Stelle Ersatzlandmasse eintragen lassen wenn sie die Geographie in ihrer Nachbarschaft in groben Zügen erhalten möchte. Sollte kein solcher Wunsch geäußert werden, besteht die Option trotzdem nur entscheidet darüber dann der Beirat.
Das Direktorium hat in dieser Version nun keine Entscheidungsfreiheit in so einer Frage mehr und der Teil in dem es um die Weitergabe der Information zu bevorstehenden Löschungen und das Setzen eines Zeitfensters ging wurde weggelassen.
Die explizite Verankerung im Regelwerk wäre mir schon wichtig weil ansonsten die Zulässigkeit eines Antrages auf Schaffung von Ersatzlandmasse im Grunde immer Auslegungssache wäre.

