26.10.2011, 12:15
Beiratsbeschluss 18.07.2011.
Betreff: Änderung der §§ 5 und 6 (Kartenregelwerk)
Wortlaut:
Beiratsbeschluss 23.08.2011.
Betreff: Einfügung des §8 (Kartenregelwerk)
Wortlaut:
Beiratsbeschluss 03.09.2011.
Betreff: Änderung des §9 (Kartenregelwerk)
Wortlaut:
Beiratsbeschluss 03.10.2011.
Betreff: Nöresund und Pizzaros
Wortlaut:
Betreff: Änderung der §§ 5 und 6 (Kartenregelwerk)
Wortlaut:
Zitat:I.Ergebnis: 6 x Ja, 3 x Nein.
§5 (2)
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.
wird geändert zu:
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 6 Monate lang auf der Karte eingetragen sind.
II.
§5 (7)
7. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden. Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
wird ersatzlos gestrichen !
III.
§6 (6)
6. Ein Gebietsveränderung eines Staatsgebietes ist nur alle zwei Monate einmal zulässig. Eine Erweiterung in den ersten drei Monaten ist ebenfalls nicht zulässig. Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
wird geändert zu:
6.
a) Eine Gebietsveränderung eines Staatsgebietes, auch in Form der Modifizierung der ursprünglich eingetragenen Staatsgrenzen, ist nur alle 4 Monate einmal und erstmalig frühestens 4 Monate nach der Eintragung zulässig.
b) Eine Gebietsveränderung im Sinne der Hinzunahme neuer Gebiete, die nicht Teil der ursprünglichen Ausgestaltung einer MN waren (Gebietserweiterung), erfordert außerdem eine nachweisliche kontinuierliche Einbindung der neu gestalteten Gebiete in die Simulation über einen Zeitraum von wenigstens 60 Tagen.
c) Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
Beiratsbeschluss 23.08.2011.
Betreff: Einfügung des §8 (Kartenregelwerk)
Wortlaut:
Zitat:§8 GebietsteilungErgebnis: 8 x Ja, 4 x Nein, 1 x Enthaltung.
1. Ein Staatsgebiet wird geteilt und fortan als mehrere Staaten behandelt, wenn die beteiligten Staaten innerhalb der OIK eine übereinstimmende Willenserklärung dahingehend abgegeben haben.
2. Der Antrag auf Gebietsteilung entspricht dem auf Gebietsreservierung, wobei die erforderlichen Angaben für jeden aus der Teilung hervorgehenden Staat zu erbringen sind.
Beiratsbeschluss 03.09.2011.
Betreff: Änderung des §9 (Kartenregelwerk)
Wortlaut:
Zitat:§9 Löschung von der KarteErgebnis: 4 x Ja, 3 x Nein, 1 x Enthaltung.
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt.
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert als inaktiv anerkannt zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
2. Unbeschadet von den Abs. 1 b) und 1 c) bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3 3.
3. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.
4. Sofern eine MN beantragt auch ihre Landesformen in der Art löschen zu lassen dass Landmassen oder Teile davon von der OIK-Karte entfernt würden, muss durch das Direktorium diese durch Landmasse vergleichbarer Größe und Ausrichtung ersetzt werden, wenn sich wenigstens eine MN, welche in Bezug auf die zu löschende MN die in §7 (1) aufgeführten Merkmale eines benachbarten Staates aufweist, dafür ausspricht die lokalen geographischen Verhältnisse in groben Zügen zu erhalten.
5. Falls kein entsprechender Wunsch seitens einer benachbarten MN geäußert wird, kann auf Beschluss des Beirats dennoch die Schaffung einer solchen Ersatzlandmasse oder die Wiederherstellung eines Zustandes vor Eintragung der gelöschten MN auf dem betreffenden Kartenausschnitt erfolgen.
Beiratsbeschluss 03.10.2011.
Betreff: Nöresund und Pizzaros
Wortlaut:
Zitat:Das Direktorium der OIK eröffnet hiermit die Abstimmung über die Feststellung der Inaktitivät für die Mikronationen:Ergebnis: 11 x Ja, 1 x Enthaltung (Nöresund) bzw. 10 x Ja, 2 x Enthaltung (Pizzaros).
- Nöresund
- Pizzaros

