13.04.2014, 11:48
Die PFKanische Mark ist gesetzlich an die PFKanischen Blaubeerlikörreserven gekoppelt, welche daher besonderen Schutz genißen. Die Verbringung von Likör in den öffentlichen Handel oder Ausschank zum Verzehr ist nur durch staatliche Stellen zulässig. Zu diesem Zweck wurde die Bundesliköranstalt geschaffen, die dem Innenministerium untersteht. Sämtliche Einnahmen der Bundesliköranstalt fließen der Staatskasse zu. Die Ausgabe von Likör darf aus diesem Grund nur in einem Maße stattfinden, das die Likörbestände nicht zu sehr dezimiert.

