12.09.2014, 19:09
Prinzipiell gibt es sowieso verschiedene Auffassungen.
Die qualifizierte Mehrheit ist aber relativ eindeutig als eine Mehrheit zu verstehen, bei der das Maß an Mehrheit bestimmt ist, also etwa Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder Drei Fünftel aller Stimmen. So etwas haben wir jedenfalls nicht.
Meines Erachtens ist das dem strafrechtlichen Qualifikationsbegriff mit seinem Dualismus von Grundtatbestand und Qualifikation entlehnt:
https://de.wikipedia.org/wiki/Qualifikat...afrecht%29
Die absolute Mehrheit ist auch eindeutig, sie bezieht sich auf alle Stimmen und nicht nur die abgegebenen.
Bei einfacher und relativer Mehrheit wird es schwieriger. Das haben wir aber schon in einem anderen Thread zerfleischt.
Aber wie auch immer, die Formulierungen im Regelwerk sind jedenfalls nicht eindeutig.
Die qualifizierte Mehrheit ist aber relativ eindeutig als eine Mehrheit zu verstehen, bei der das Maß an Mehrheit bestimmt ist, also etwa Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder Drei Fünftel aller Stimmen. So etwas haben wir jedenfalls nicht.
Meines Erachtens ist das dem strafrechtlichen Qualifikationsbegriff mit seinem Dualismus von Grundtatbestand und Qualifikation entlehnt:
https://de.wikipedia.org/wiki/Qualifikat...afrecht%29
Die absolute Mehrheit ist auch eindeutig, sie bezieht sich auf alle Stimmen und nicht nur die abgegebenen.
Bei einfacher und relativer Mehrheit wird es schwieriger. Das haben wir aber schon in einem anderen Thread zerfleischt.
Aber wie auch immer, die Formulierungen im Regelwerk sind jedenfalls nicht eindeutig.

