07.10.2014, 09:41
Zitat:Original von Kaiser Veuxin II.
Also im ganzen Satz etwa so?
Zitat:7. Eine geringfügige Gebietsveränderung liegt vor, wenn lediglich zur Erhöhung der Detailgenauigkeit vom Antragsteller weitere Grenzpunkte zwischen bereits vorhandenen Grenzpunkten der Staatsgrenze gewünscht werden. In diesem Fall können Vetos lediglich vom Direktorium eingelegt werden. Geringfügige Gebietsveränderungen einer mit einem anderen Staat geteilten Grenze können nur im beiderseitigen Einvernehmen der betroffenen Staaten erfolgen. Geringfügige Gebietsveränderungen sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Durch die geringfügige Gebietsveränderung darf sich die Fläche des betroffenen Gebietes um maximal ein Prozent vergrößern.
EDIT: Die Sache mit dem zweiten Abstimmungsvorgang ist natürlich richtig (was so auch aus der GO hervorgeht), weil sonst ja über jede abgelehnte Idee ewig abgestimmt würde.
Grundsätzlich ja, aber: Deine Änderung des Wortlauts hat es irgendwie klingeln lassen:
Es gibt nämlich zwei Fälle. Der eine ist der, wo sich die gemeinsame Grenze ändert, der andere ist der, wo die geringfügige Veränderung lediglich eine Verkleinerung darstellt, wodurch winzige Leerflächen entstehen, aber die Grenze des anderen Staates unbetroffen bleibt.
Meine Formulierung hätte nur für den ersten Fall gegolten, Deine erfaßt jetzt den zweiten auch noch. Da aber solche winzigen Freiflächen eine Zumutung wären, kann man es meines Erachtens gerne so lassen.

