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Antrag:
Zitat:Das Direktorium beantragte,
Es wird festgestellt, dass das Königreich Riegsee-Rieden inaktiv ist.
Bei Zustimmung ist die Festellung Grundlage für die Löschung der Nation von der Karte.
Für die Annahme des Antrags ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Die Abstimmung fand gemeinsam mit der Abstimmung über den zeitgleich eingebrachten Antrag über die Feststellung der Inaktivität des Imperiums Taladas, der Republik Schwarzenfels und der Demokratischen Republik der Walachei statt.
Abstimmungsergebnis:
- 15 Ja
- 0 Nein
- 5 Enthaltung
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Antrag:
Zitat:Das Direktorium beantragte,
Es wird festgestellt, dass die Republik Schwarzenfels inaktiv ist.
Bei Zustimmung ist die Festellung Grundlage für die Löschung der Nation von der Karte.
Für die Annahme des Antrags ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Die Abstimmung fand gemeinsam mit der Abstimmung über den zeitgleich eingebrachten Antrag über die Feststellung der Inaktivität des Imperiums Taladas, des Königreichs Riegsee-Rieden und der Demokratischen Republik der Walachei statt.
Abstimmungsergebnis:
- 14 Ja
- 0 Nein
- 6 Enthaltung
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Antrag:
Zitat:Das Direktorium beantragte,
Es wird festgestellt, dass die Demokratische Republik der Walachei inaktiv ist.
Bei Zustimmung ist die Festellung Grundlage für die Löschung der Nation von der Karte.
Für die Annahme des Antrags ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Die Abstimmung fand gemeinsam mit der Abstimmung über den zeitgleich eingebrachten Antrag über die Feststellung der Inaktivität des Imperiums Taladas, des Königreichs Riegsee-Rieden und der Republik Schwarzenfels statt.
Abstimmungsergebnis:
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Anträge:
Zitat:1. Der Exekutivdirektor beantragt folgende Neufassung des Regelwerks für internationale Vorwahlen und Staatskürzel:
Regelwerk für internationale Vorwahlen und Staatskürzel
Dieses Regelwerk regelt die Vergabe von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln durch die OIK.
§1 Aufgaben
1. Die OIK führt neben ihrer Karte ein Verzeichnis internationaler Vorwahlen und Staatskürzel für Micronationen (nachfolgend Staaten genannt).
2. Die OIK kann dieses Verzeichnis auf Antrag anderen Organisationen oder Unternehmen ohne die Verpflichtung zur Aktualisierung überlassen.
3. Das Verzeichnis wird vom Exekutivdirektor der OIK geführt.
§2 Antragsberechtigte
1. Antragsberechtigt für die Erteilung einer internationalen Vorwahl und ein Staatskürzel sind alle Staaten, unabhängig von einem Eintrag auf der Karte der OIK.
2. Voraussetzung ist die nachweisliche Existenz eines Staats von mindestens 60 Tagen.
§3 Staatskürzel
1. Jeder Antragssteller kann sein Staatskürzel selbst bestimmen.
2. Jedes Staatskürzel ist einmalig und kann nicht an einen weiteren Staat vergeben werden.
4. Ein Staatskürzel soll die Länge von 2 Buchstaben nicht unter- und 3 Buchstaben nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen können zugelassen werden.
5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind ausschließlich bei Änderungen des Namens eines Staats möglich.
§4 Vorwahlen
1. Jeder Staat kann seine internationale Vorwahl unter Beachtung der folgenden Absätze selbst vorschlagen.
2. Jede internationale Vorwahl ist einmalig und kann an keinen weiteren Staat vergeben werden.
3. Eine internationale Vorwahl hat grundsätzlich dreistellig zu sein.
4. Die Auswahl der Vorwahl ist abhängig von der Platzierung des Staats auf der Karte der OIK.
Abhängig von dieser muss die Vorwahl mit den folgenden Ziffern beginnen:
a) 1 oder 2 für Staaten auf Terek'Nor,
b) 3 oder 5 für Staaten auf Arethanien und Samaria,
c) 4 für Staaten im ozeanischen Sektor ohne Zuordnung zu einem der unter a) und b) genannten Kontinente,
d) 9 für nicht auf der Karte der OIK verzeichnete Staaten.
5. Ausnahmen von diesen Regelungen sind unzulässig. Abweichungen aus Zeiten vor Inkrafttreten dieser Regelung können weiterhin bestehen bleiben.
6. Eine Änderung der Vorwahl nach der Registrierung ist grundsätzlich unzulässig. Eine Änderung muss jedoch erfolgen, wenn ein Staat eine mit der Ziffer 9 beginnende Vorwahl registriert hat und sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Eintragung auf der Karte der OIK entscheidet. In diesem Fall ist eine neue Vorwahl zu beantragen.
§5 Anträge zur Erteilung von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln
1. Anträge zur Erteilung einer internationalen Vorwahl und eines Staatskürzels sind direkt an den Exekutivdirektor der OIK zu richten.
2. Mit dem Antrag sind folgende Angaben einzureichen:
a) voller Name der Nation
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners
d) gewünschte internationale Vorwahl und gewünschtes Staatskürzel
e) URL zum Aktivitätsnachweis
f) eine gültige E-Mailadresse eines Ansprechpartners
3. Erfolgt die Antragstellung zeitgleich mit dem Antrag auf Eintragung auf die Karte der OIK, kann der Antrag mit dem Eintragungsantrag verbunden und im entsprechenden Antragsthread gestellt werden.
4. Eine getrennte Vergabe von internationaler Vorwahl und Staatskürzel ist unzulässig.
5. Über die Vergabe der internationalen Vorwahl und des Staatskürzels entscheidet unter Beachtung der Vorschläge des antragstellenden Staats und der vorstehenden Regelungen der Exekutivdirektor der OIK.
§6 Löschung aus dem Verzeichnis
1. Staaten, welche von der Karte der OIK gelöscht werden und eine internationale Vorwahl gemäß den Regelungen in § 4 Absatz 2 Punkte a) bis c) erhalten haben, werden aus dem Verzeichnis der internationalen Vorwahlen und Staatskürzel gelöscht. Eine Neuantragstellung nach § 4 Absatz 2 Punkt d) ist möglich.
2. Nachweislich inaktive Staaten ohne Eintrag auf der Karte der OIK können auf Antrag des Exekutivdirektors durch Beschluss des Direktoriums der OIK aus dem Verzeichnis gelöscht werden.
§7 Veröffentlichung
Das Verzeichnis für internationale Vorwahlen und Staatskürzel wird in der Bibliothek der OIK öffentlich zugänglich hinterlegt.
§8 Änderungen und Auslegungen dieser Regelungen
1. Diese Regelungen können vom Beirat der OIK geändert werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung der OIK.
2. Unterschiedliche Interpretationen der Regelungen und Streitigkeiten über Entscheidungen nach § 5 Absatz 5 werden verbindlich durch das Direktorium der OIK entschieden.
2. Der Exekutivdirektor beantragt folgende Änderung des Kartenregelwerks:
§ 4 Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.
3. Der Exekutivdirektor beantragt folgende Änderungen der Geschäftsordnung
Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert
1. Die OIK (Organisation für Internationale Kartographie) ist die Dachorganisation für die Verwaltung der internationalen Gesamtkarte. Daneben führt sie ein Verzeichnis internationaler Vorwahlen und Staatskürzel.
Artikel 2 wird wie folgt neu gefasst:
Artikel 2: Der OIK-Beirat
1. Alle auf der Karte eingetragenen Staaten sind Mitglieder des Beirats der OIK.
2. Jeder Mitgliedsstaat hat das Recht einen Delegierten in den Beirat zu entsenden, unabhängig davon, wieviel Landesteile auf der Karte der OIK eingetragen sind.
3. Die nach Absatz 2 entsandten Delegierten vertreten ihren Mitgliedstaat im Beirat, nehmen das Rede- und Antragsrecht in Anspruch und üben das Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmung für den Mitgliedsstaat aus.
4. Der Beirat der OIK ist berechtigt, über Fragen dieser Geschäftsordnung, der Kartenregeln und des Regelwerks für internationale Vorwahlen und Staatskürzel zu entscheiden.
5. Jeder Delegierte hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.
Artikel 3 wird wie folgt neu gefasst:
Artikel 3: Abteilungen
1. Die OIK gliedern sich in folgende Abteilungen
a) Allgemeine Verwaltung und Mitgliedsangelegenheiten
b) Verzeichnisse, Bibliothek und Archiv
c) Kartographie
d) Antragsbearbeitung
2. Zusätzliche Abteilungen und Unterabteilungen können bei Bedarf auf Beschluss des Beirats der OIK eingerichtet werden.
Artikel 4 wird wie folgt neu gefasst:
Artikel 4: Personal
1. Das Hauptpersonal der OIK bildet das Direktorium, bestehend aus dem Exekutivdirektor, dem Vizedirektor für Kartographie und dem Vizedirektor für Kartenanträge.
2. Dem Direktorium sind die Abteilungen wie folgt unterstellt:
a) dem Exekutivdirektor die Abteilungen nach § 3 Absatz 1 Punkte a) und b)
b) dem Vizedirektor für Kartographie die Abteilung nach § 3 Absatz 1 Punkt c)
c) dem Vizedirektor für Kartenanträge die Abteilung nach § 3 Absatz 1 Punkt d).
3. Die Mitglieder des Direktoriums können sich bei Abwesenheit ohne Einschränkungen gegenseitig vertreten.
4. Weitere Mitarbeiter können bei Bedarf durch Beschluss des Direktoriums bestellt werden. Diese gehören nicht zum Hautpersonal nach Absatz 1.
Der Absatz 1a wird Absatz 5.
Die Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 6 bis 10.
Auf Grund der inhaltlichen Verknüpfung wurde über alle 3 Anträge gemeinsam abgestimmt.
Abstimmungsergebnis:
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Antrag:
Zitat:Der Exekutivdirektor beantragte folgende Änderungen des Kartenregelwerks:
In folgenden Bestimmungen des Kartenregelwerks wird der Begriff "Kartenkommission" durch den Begriff "Direktorium" ersetzt:
§ 5 Absatz 3. Satz 2
§ 6 Absatz 3. Satz 3
§ 7 Absatz 1. Satz 2
§ 7 Absatz 5. Satz 1 und Satz 2
§ 7 Absatz 7.
Abstimmungsergebnis:
- 17 Ja
- 0 Nein
- 5 Enthaltung
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Registriert seit: Apr 2006
Antrag:
Zitat:Das Direktorium beantragte,
Es wird festgestellt, dass das Königreich Anelka inaktiv ist.
Bei Zustimmung ist die Festellung Grundlage für die Löschung der Nation von der Karte.
Für die Annahme des Antrags ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Die Abstimmung fand gemeinsam mit der Abstimmung über den zeitgleich eingebrachten Antrag über die Feststellung der Inaktivität der Confoederation Hermetica und der Aggressiven Diktatur Kling statt.
Abstimmungsergebnis:
- 10 Ja
- 1 Nein
- 9 Enthaltung
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Registriert seit: Apr 2006
Antrag:
Zitat:Das Direktorium beantragte,
Es wird festgestellt, dass die Confoederation Hermetica inaktiv ist.
Bei Zustimmung ist die Festellung Grundlage für die Löschung der Nation von der Karte.
Für die Annahme des Antrags ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Die Abstimmung fand gemeinsam mit der Abstimmung über den zeitgleich eingebrachten Antrag über die Feststellung der Inaktivität des Königreichs Anelka und der Aggressiven Diktatur Kling statt.
Abstimmungsergebnis:
- 15 Ja
- 0 Nein
- 5 Enthaltung
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Registriert seit: Apr 2006
Antrag:
Zitat:Das Direktorium beantragte,
Es wird festgestellt, dass die Aggressive Diktatur Kling inaktiv ist.
Bei Zustimmung ist die Festellung Grundlage für die Löschung der Nation von der Karte.
Für die Annahme des Antrags ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Die Abstimmung fand gemeinsam mit der Abstimmung über den zeitgleich eingebrachten Antrag über die Feststellung der Inaktivität des Königreichs Anelka und der Confoederation Hermetica statt.
Abstimmungsergebnis:
- 11 Ja
- 3 Nein
- 6 Enthaltung
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Registriert seit: Apr 2006
Antrag:
Zitat:Der Vizedirektor für Kartografie beantragte folgende Änderungen des Kartenregelwerks betreffend die Regelungen zu Gebietsreservierungen:
ÄNDERUNG DES KARTENREGELWERKES ZUR REFORM DER RESERVIERUNGSREGELN
§3 des Kartenregelwerkes wird wie folgt neu gefasst (Änderungen sind fett dargestellt):
§3 Vorrausetzungen für Eintragung in die Karte
1. Grundsätzlich kann jede virtuelle Nation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.
2. Es wird in zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden:
- Antrag auf Gebietsreservierung
- Antrag auf Eintragung
3. Voraussetzung für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind eine vorhandene Webseite oder eines Forums auf denen allgemeine Informationen sowie Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite.
a) für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne Aktivität von 30 Tagen von Nöten.
b) für einen Antrag auf Eintragung ist eine nachweisliche interne Aktivität von 60 Tagen notwendig.
4. Eintragungen in Nationenlistings und reine außenpolitische Aktivität gelten nicht als Nachweis für die Aktivität gem. Regel 3 a), b).
Sofern der Nachweis über die interne Aktivität nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. Mailgruppen oder geschlossene Foren), ist dem
antragprüfenden Kartenbeauftragten ein Zugang zur Überprüfung zu gewähren. Der antragprüfende Kartenbeauftragte ist zur Verschwiegenheit
über die ihm dabei bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.
5. Für eine Reservierung ist unerheblich, ob der antragstellende Staat bereits über ein eingetragenes Gebiet verfügt. Eine Reservierung kann jedoch nicht erfolgen, wenn der betreffende Staat zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine weitere Reservierung hält.
§5 des Kartenregelwerkes wird wie folgt neu gefasst (Änderungen sind fett dargestellt):
§5 Eintragung
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluß eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten
mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. Bei Besiedlung eines neuen Kontinents muss das
Direktorium hiervon eine Ausnahme erlauben.
4. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden. Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
7. Die Eintragung, jedoch nicht die Reservierung eines Staatsgebietes kann die Veränderung eingetragener oder die Schaffung neuer Landmassen beinhalten. Die Reservierung einer Kartenfläche ist aber im Rahmen der Begrenzungen für Eintragungsanträge gemäß Kartenregelwerk ohne Rücksicht auf bisher eingetragene Land- und Wasserflächen möglich.
Abstimmungsergebnis:
- 13 Ja
- 11 Nein
- 3 Enthaltung
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Registriert seit: Jul 2006
Antrag:
Zitat:Der Delegierte des Schahtums Futuna beantragte die Festlegung eines verbindlichen Maßstabs der OIK-Karte.
Der beantragte Maßstab soll 144 qkm/Pixel betragen.
Abstimmungsergebnis: