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Frau Kollegin,
Ich bedanke mich für Ihre Arbeit recht herzlich!
Dennoch darf ich anmerken, dass es paradox klingt, wenn Delegierte der Mitgliedsstaaten in freier, gleicher, geheimer und allgemeiner Wahl das Direktorium wählen sollen...die Delegierten sind stets, egal ob Monarchie oder Demokratie, Dikatur oder Volksherrschaft von ihren Nationen legitimiert und von diesen abhängig und zudem weisungsgebunden. Eine freie Wahl kann demnach überhaupt nicht stattfinden. Die Allgemeinheit der Wahl ergibt sich doch ebenfalls bereits aus dem Recht der Nationen, einen Delegierten zu entsenden, oder?
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Schließe mich dem Herrn Kurland an und frage noch hinzu, warum nicht in die Karte aufgenommene Staaten mit Vorwahl weiterhin ein Recht haben sollen, Delegierte zu entsenden, die über eine Karte entscheiden, welche sie nicht interessiert? Bestandschutz um des Bestandschutzwillen ist unlogisch.
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Zitat:Original von Florian le perroquet
Eine freie Wahl kann demnach überhaupt nicht stattfinden.
Frei meint in diesem Kontext: daß niemand an der Abgabe seiner Stimme von Seiten der OIK gehindert werden darf - und selbstredend auch, daß ihn aus seiner Wahl keine Nachteile innerhalb der OIK entstehen dürfen. Ich weiß, das begreifen Sie nur, wenn es Ihnen z.B. ein gewisser Elchkönig vorplappert, aber ich habe es wenigstens versucht ...
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Auch ohne Beleidigungen kann man das erklären: Es dürfte nach meinem Verständniss nicht notwendig sein bei jeder Wahl seine Heimatnation zu kontaktieren um zu fragen wie man sich verhalten soll.
Falls doch ist das allein nationale Angelegenheit
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Zitat:Original von Herzog von Kurland
Frau Kollegin,
Ich bedanke mich für Ihre Arbeit recht herzlich!
Dennoch darf ich anmerken, dass es paradox klingt, wenn Delegierte der Mitgliedsstaaten in freier, gleicher, geheimer und allgemeiner Wahl das Direktorium wählen sollen...die Delegierten sind stets, egal ob Monarchie oder Demokratie, Dikatur oder Volksherrschaft von ihren Nationen legitimiert und von diesen abhängig und zudem weisungsgebunden. Eine freie Wahl kann demnach überhaupt nicht stattfinden. Die Allgemeinheit der Wahl ergibt sich doch ebenfalls bereits aus dem Recht der Nationen, einen Delegierten zu entsenden, oder?
Geheim und gleich ist unstrittig, oder?
Frei bedeutet nicht nur unbeeinflußt bei der Abgabe der Stimme, sondern auch bei der Aufstellung der Kandidaten und der Wahlwerbung. Frei bedeutet nun, neben dem was Herr zu Grimmberg anmerkte, auch, dass von Seiten der OIK jeder Bürger einer Mikronation sich als Kandidat aufstellen lassen kann, egal ob seine Mikronation dies befürwortet oder nicht. Und auch, daß jeder Kandidat in der ihm eigenen Weise für sich werben kann.
Allgemein könnte sich aus dem Delegiertenstatus ergeben, aber nicht automatisch. Man könnte sich auch Regelungen vorstellen, die einzelnen Delegierten kein oder nur ein eingeschränktes Wahlrecht zugesteht aufgrund ihrer Herkunft, des Regierungssystems des Entsendestaates usw.
Es schadet sicherlich nicht, wenn es nochmals aufgeführt wird.
Zitat:Original von Nr.1
Schließe mich dem Herrn Kurland an und frage noch hinzu, warum nicht in die Karte aufgenommene Staaten mit Vorwahl weiterhin ein Recht haben sollen, Delegierte zu entsenden, die über eine Karte entscheiden, welche sie nicht interessiert? Bestandschutz um des Bestandschutzwillen ist unlogisch.
Einmal, weil die OIK nicht nur für die Karte zuständig ist, sondern auch für die Vorwahlen und Kürzel (vgl. Art. 1 Abs. 1 Geschäftsordnung) und zum anderen entscheiden diese genannten Mikronationen nicht über die Karte und sollen das auch nicht (vgl. Art. 2 Abs. 4 bestehende Geschäftsordnung bzw. Art. 3 Abs. 4 in der vorgeschlagenen Geschäftsordnung).
Man könnte sicherlich in dem Absatz statt "Kartenregeln" "Karte" schreiben, um den Bereich indem sie keine Wahl- bzw. Abstimmungsbefugnis haben weiter zu fassen.
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Geheim und gleich ist unstrittig, da haben Sie recht. Frei und allgemein klingt in Ihrer Lesart sinnvoll, jedoch ergibt sich dies nicht zwingend aus dem Wortlaut... das gebe ich angesichts der Bestrebungen mancher, die GO und das KRW immer wieder "neu" auszulegen zu bedenken.
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Hätten Sie einen Vorschlag für eine andere Formulierung auf Lager?
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Eine Wahl gilt als frei, wenn sie unbeeinflusst von dritter Seite ausgeführt wird, also auch unabhängig vom Mutterland. Wenn frei hier meinen soll, daß niemand an der Abgabe seiner Stimme von Seiten der OIK gehindert werden darf, sollte man das auch genau so formulieren.
Das allgemeine Wahlrecht meint, daß jeder Delegierte wählen darf. Das ist durch Art.3 Abs.1 schon festgelegt. "allgemein" kann ganz herausgenommen werden.
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Monsieur Nr.1 hat meine Antwort bereits vorweggenommen. Ich wollte das selbe sagen.
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Zitat:Regelwerk
Präambel
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schikane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeine Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto "Was nicht verboten ist, ist erlaubt." zu schützen. Um dies von vornherein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es jedem frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.
Dieses Regelwerk gilt nach Beschluss der auf der Karte verzeichneten Mikronationen und regelt die Einzeichnung der Mikronation in die internationale Karte.
§1
Diese Regeln gelten verbindlich für die Eintragung und die Bearbeitung der Gesamtkarte.
§2 Die Karte
1. Die Karte wird in Planquadraten gerastert. Die Rastergröße wird durch Beschluss des Beirats auf Vorschlag des Vizedirektors für Kartographie festgelegt.
2. Der Rasterursprung wird besonders gekennzeichnet. Die Quadrate werden durch einen Code bestehend aus Buchstaben und Zahlen angesprochen. Dieser besteht aus der waagerechten Komponente (Buchstabe) und einer senkrechten Komponente (Zahl). Die Nummerierung der Quadrate beginnt in der oberen linken Ecke mit den Koordinaten A1 und wird nach rechts bzw. unten fortlaufend weitergeführt.
3. Bei anderer Skalierung der Karte werden die Planquadrate entsprechend mitskaliert, bei Erweiterung der Karte werden neue Planquadrate hinzugefügt. Hierbei sind die Vorschriften des Abs. 2 zu beachten.
§3 Vorrausetzungen für Reservierungen und Eintragungen
1. Grundsätzlich kann jede Mikronation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.
2. Es wird zwischen zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden:
a) Antrag auf Gebietsreservierung
b) Antrag auf Eintragung
3. Voraussetzungen für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind eine vorhandene Webseite oder ein Forum, wo allgemeine Informationen zur Mikronation sowie Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite bzw. im Forum.
a) für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende nachweisliche interne Aktivität von 30 Tagen von Nöten.
b) für einen Antrag auf Eintragung ist eine nachweisliche interne Aktivität von 60 Tagen notwendig.
4. Als Nachweis für die Aktivität gelten 5 monatliche Simon-Beiträge beliebiger Qualität von Bürgern der betreffenden Mikronation in dem bzw. den im Antrag angegebenen Kommunikationsmedium/-medien. Eintragungen in Nationenlistings und reine außenpolitische Aktivität gelten nicht als Nachweis für die Aktivität gem. Regel 3 a), b). Sofern der Nachweis über die interne Aktivität nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. Mailgruppen oder geschlossene Foren), ist dem antragprüfenden Direktoriumsmitglied ein Zugang zur Überprüfung zu gewähren. Das antragprüfende Direktoriumsmitglied ist zur Verschwiegenheit über die ihm dabei bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.
§4 Antragsstellung
Als Basis für alle Anträge gilt die jeweils aktuellste Version der intermikronationalen Karte der OIK.
1. Anträge auf Gebietsreservierung und Anträge auf Gebietseintragung sind öffentlich im Kartographiebüro der OIK zu stellen.
2. Eine Reservierung oder Eintragung ist nur auf freien Flächen
zulässig.
3. Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
a) voller Name der Mikronation
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)
c) URL zum Aktivitätsnachweis
d) Name des zuständigen Ansprechpartners
e) eine gültige E-Mail Adresse des Ansprechpartners
f) Kartenausschnitt mit der gewünschten Position sowie der beantragten Form und Größe des Antragsgebietes
g) der Nachweis über die nachweisliche und öffentliche Information aller nach diesen Regeln vetoberechtigten Mikronationen über den Antrag und ihr damit verbundenes Vetorecht
h) ein zulässiges Mikronationenkürzel nach § 5
i) eine zulässige Vorwahl nach § 6
3. Bei einem Antrag auf Gebietsreservierung entfällt §4 Abs. 3 g.
4. Unvollständige Anträge sind ungültig.
§5 - Mikronationenkürzel
1. Jeder Antragssteller kann sein Mikronationenkürzel selbst bestimmen.
2. Jedes Mikronationenkürzel ist einmalig und kann nicht an eine weitere Mikronation vergeben werden.
3. Änderungen des Mikronationenkürzels sind ausschließlich bei Änderungen des Mikronationennamens möglich.
§6 - Vorwahlen
1. Jede Mikronation kann ihre internationale Vorwahl aus einer Zahl von vorgeschlagenen Möglichkeiten wählen.
2. Die Auswahl der Vorwahl ist abhängig von der Platzierung der Mikronation auf der internationalen Karte.
Abhängig von dieser muss die Vorwahl mit den folgenden Ziffern beginnen:
a) 1 oder 2 für Mikronationen auf Terek'Nor,
b) 3 oder 5 für Mikronationen auf den beiden südlichen Kontinenten Arethanien und Samaria,
c) 4 für Mikronationen im früheren ozeanischen Sektor.
Ausnahmen von dieser Regelung sind unzulässig. Ausnahmen aus Zeiten vor dem xx.xx.xxxx können weiterhin bestehen.
3. Eine Änderung der Vorwahl nach der Registrierung ist unzulässig. Eine Änderung muss jedoch erfolgen, wenn eine Mikronation eine mit der Ziffer 9 beginnende Vorwahl registriert hat und sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Teilnahme am Kartenprojekt entscheidet. In diesem Fall ist eine neue Vorwahl zu beantragen.
4. Jede Vorwahl ist einmalig und kann nicht an eine weitere Mikronation vergeben werden.
§7 Karteneintragung
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §11.
2. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens eine Mikronation ein Vetorecht besitzt. Wenn keine Mikronation ein Vetorecht besitzt, kann der Beirat auf Antrag der einzutragenden Mikronation eine Ausnahme gestatten.
3. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
4. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
5. Die Eintragung eines geteilten Gebietes ist nicht zulässig, wobei Mikronationen mit einer Verteilung aller zugehörigen Gebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als ein Gebiet gewertet werden. Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse und Teilungen von Gebieten nach §8 und Gebietserweiterungen nach §9.
§8 Zusammenschlüsse und Teilungen
1. Mehrere eingetragene Mikronationen können sich durch einen gemeinsamen Antrag nach den Bestimmungen dieser Vorschrift zu einer einzigen Mikronation zusammenschließen.
2. Ein Zusammenschluss liegt ungeachtet des simulierten Anlasses vor. Die zusammengeschlossene Mikronation kann die Bezeichnung einer der beteiligten Mikronationen fortführen oder eine neue Bezeichnung einführen. Die Antragsteller müssen die Vorwahl einer der beteiligten Mikronationen zur Fortführung auswählen.
3. Eine eingetragene Mikronation kann sich durch einen Antrag nach den Bestimmungen dieser Vorschrift in beliebig viele Gebiete teilen.
4. Eine Teilung liegt ungeachtet des simulierten Anlasses vor. Für jeden Teil müssen die in §4 Abs. 3 genannten Informationen mit dem Antrag angegeben werden. Es gelten die Regelungen des §7.
5. Sofern die eine Teilung beantragende Mikronation bzw. eine der an einem Zusammenschluß beteiligten Mikronationen kürzer als 12 Monate eingetragen ist oder binnen der letzten 6 Monate vor Antragstellung eine Gebietserweiterung vorgenommen hat, haben alle Mikronationen im Vetobereich der eine Teilung beantragenden Mikronation bzw. irgendeiner der am Zusammenschluss beteiligten Mikronationen ein Vetorecht. Das Vetorecht des Direktoriums nach § 11 bleibt unberührt. Ein Zusammenschluß bzw. eine Teilung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
§9 Gebietsveränderungen
1. Eine Gebietsveränderung ist
a) eine Veränderung eigener Grenzen, sodass das eigene Gebiet nachweislich kleiner wird (Verkleinerung); dies umfasst die Löschung von Teilgebieten oder
b) die Veränderung eigener Grenzen, die nicht unter Buchst. a fällt (Erweiterung); dies umfasst das Hinzufügen von anschließenden oder nicht anschließenden Teilgebieten oder
c) die gemeinsam beantragte Übertragung eines Teilgebiets von einer Mikronation (Übergebende) an eine andere Mikronation (Übernehmende).
2. Für Erweiterungen gelten die Vorschriften über Eintragungen des §4 Absatz 2 Buchstaben f und g, sowie des §7.
3. Für Verkleinerungen, die einen Teil des Gebiets der Mikronation unter Beibehaltung der übrigen Grenzen entfernen (Teillöschung), hat niemand ein Vetorecht.
4. Bei Übertragungen haben, sofern die Übertragung ein Gebiet betrifft, das binnen 6 Monaten vor Antragstellung auch nur teilweise Gegenstand einer Eintragung oder Erweiterung war, alle Mikronationen im Vetobereich der übernehmenden Mikronation sowie das Direktorium ein Vetorecht; andernfalls ist keinerlei Veto möglich.
§10
Eine Gebietsveränderung, eine Teilung oder ein Zusammenschluß kann erst dann beantragt werden, wenn seit der Eintragung, der letzten Gebietsveränderung, der letzten Teilung bzw. des letzten Zusammenschlusses jeder beteiligten Mikronation 3 Monate verstrichen sind.
Andernfalls ist der Antrag unzulässig.
Für Verkleinerungen kann der Beirat begründete Ausnahmen zulassen.
§11 Vetorecht
1. Mikronationen, deren Territorium im selben Planquadrat wie das des Antragstellers oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrat liegt, besitzen bei Eintragungen und Gebietsveränderungen nach §8 Absatz 1 ein Vetorecht. Des Weiteren besitzt das Direktorium ebenfalls ein Vetorecht.
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist grundsätzlich bindend für alle Beteiligten.
Wird von Seiten des Direktoriums ein Veto eingelegt, kann der antragstellende Staat eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Vetos durch den Beirat beantragen.
4. Politische oder persönliche motivierte Vetos sind unzulässig.
5. Nach Feststellung der Gültigkeit eines Antrages leitet das Direktorium das Kartenverfahren ein. Das Kartenverfahren dauert grundsätzlich 168 Stunden (7 Tagen). Ein Veto muss innerhalb des Kartenverfahrens schriftlich im Thread des Kartenverfahrens erfolgen.
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.
7. Das Direktorium darf im Falle der Erweiterung, des Zusammenschlusses und der Teilung ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung, der Zusammenschluß bzw. die Teilung nicht simuliert wird.
§12 Löschung von der Karte
1. Das Territorium einer Mikronation wird von der Karte gelöscht, wenn
a) sie nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt.
b) sie im Kartographiebüro den Wunsch äußert, gelöscht zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten der betroffenen Mikronation widersprochen wird.
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss des Beirats mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten der betroffenen Mikronation widersprochen wird.
2. Unbeschadet von den Abs. 1 b) und 1 c) bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3 Abs. 3.
3. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.
§13 Sperrung von Gebieten
1. Der Beirat beschließt Sperrungen und Entsperrungen von Gebieten durch einen einfachen Beschluss.
2. Sperrungen ziehen keine Löschung der im Gebiet eingetragenen Mikronationen nach sich.
3. In einem gesperrten Gebiet ist keine Einzeichnung oder Reservierung möglich.
§14 Änderung des Regelwerks
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss des Beirats mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.
2. Eine Änderung des Regelwerks, welche eine Löschung von Mikronationen auch aus anderen Gründen als den in §12 Abs. 1. und 3. genannten Vorschriften möglich machen würde, ist ebenso unzulässig, wie eine inhaltliche Änderung des §14 Abs. 2 des Regelwerkes.
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