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Der Beirat hatte über folgenden Änderungsvorschlag des Artikel 8 Kartenregelwerks abzustimmen:
Zitat:§8 Löschung von der Karte
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt;
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert gelöscht zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird;
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss des Beirats mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
2. Im Falle des Widerspruchs ist der Staat verpflichtet seine Aktivität in einem Zeitrahmen von zwei Monaten wieder aufzunehmen und diese so nachzuweisen, wie es auch bei einer Reservierung und Eintragung gefordert wird.
3. Wird ein Staat innerhalb eines Zeitrahmes von sechs Monaten mehrmals zur Löschung wegen Inaktivität vorgeschlagen und diese durch den Beirat festgestellt, obliegt es den vetoberechtigten Nationen über die Annerkennung eines möglichen Widerspruchs des betroffenen Staates gegen die Löschung zu entscheiden. Wird die Annahme verweigert, in dem sich 2/3 der vetoberechtigten Nationen dafür aussprechen, wird der Staat von der Karte gelöscht.
4. Das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach § 3 (3) wird hiervon nicht berührt.
5. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.
Zitat:Ergebnis der Abstimmung
Es wurden 23 Stimmen abgegeben, davon 22 gültige und 1 ungültige, wegen eines Kommentars.
Die 30 gültig abgegebenen Stimmen verteilen sich wie folgt:- 09 Ja-Stimmen
08 Nein-Stimmen
05 Enthaltung
Ich stelle fest, dass der Änderungsvorschlag zu Artikel 8 Kartenregelwerk die erforderliche Mehrheit nach Kartenregelwerk der OIK erhalten hat und somit gemäß dem Antrag geändert wird.
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Dem Antrag vom 07.10.2008 auf Annulierung der Änderung des Artikel 8 Kartenregelwerkes.....
Zitat:Original von Stanislav Goldmann
Ich stelle hiermit den Antrag, die laufende Abstimmung zur Änderung § 8 Kartenregelwerk zu beenden und zu annulieren (Links zu Diskussion und Abstimmung).
Begründung: mit der Änderung des Kartenregelwerkes werden neue Gründe für die Löschung von Staaten eingeführt. Dies ist jedoch nach §10.2 unabänderlich.
Die die geltenden Regularien und Absprachen zwischen BIK und OIK verleugnende Haltung des Vizedirektors Bailey ist in der verlinkten Diskussion hinreichend deutlich geworden. Die anderen Direktoren sind hiermit aufgefordert Stellung zu beziehen und einzuschreiten. Es geht letztlich um den Fortbestand der OIK. Denn diese verliert durch diese Selbstauflösung der OIK im vereinbarten Sinne das Recht zur weiteren Fortführung der BIK-Karte.
Zitat:Neufassung
§8 Löschung von der Karte
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt;
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert gelöscht zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird;
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss des Beirats mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
2. Im Falle des Widerspruchs ist der Staat verpflichtet seine Aktivität in einem Zeitrahmen von zwei Monaten wieder aufzunehmen und diese so nachzuweisen, wie es auch bei einer Reservierung und Eintragung gefordert wird. 3. Wird ein Staat innerhalb eines Zeitrahmes von sechs Monaten mehrmals zur Löschung wegen Inaktivität vorgeschlagen und diese durch den Beirat festgestellt, obliegt es den vetoberechtigten Nationen über die Annerkennung eines möglichen Widerspruchs des betroffenen Staates gegen die Löschung zu entscheiden. Wird die Annahme verweigert, in dem sich 2/3 der vetoberechtigten Nationen dafür aussprechen, wird der Staat von der Karte gelöscht. 4. Das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach § 3 (3) wird hiervon nicht berührt. 5. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.
Zitat:Alte Fassung
§8 Löschung von der Karte
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt.
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert als inaktiv anerkannt zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
2. Unbeschadet von den Abs. 1 b) und 1 c) bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3 3. 3. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.
.... wurde durch
Beschluss des Beirates vom 27.10.2008 angenommen.
Zitat:Die Abstimmung ist beendet mit folgendem Ergebnis:
Es wurden 24 Stimmen abgegeben, alle gültig. Davon entfielen auf- Ja - 13 Stimmen
Nein - 10 Stimmen
Enthaltung - 1 Stimme
Artikel 8 wird in die Altfassung zurück versetzt.
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Durch Beschluss der Delegierten, in Form einer Abstimmung über die Feststellung der Inaktivität, vom 04.01.2009, wurden die Staaten
Eschenland und
Tran-Sien für inaktiv erklärt.
Das Abstimmungsergebnis findet sich hier:
http://forum.oik.mn-orga.de/thread.php?threadid=1840
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Der Beirat hatte über einen Änderungsvorschlag zu § 3 Kartenregelwerk abzustimmen:
Zitat:§3 Vorrausetzungen für Eintragung in die Karte
1. Grundsätzlich kann jede anerkannte virtuelle Nation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.
1a. Eine virtuelle Nation gilt dann als anerkannt, wenn dies von mindestens 4 Mitgliedsstaaten der OIK bestätigt wurde.
Mit 27 von 28 abgegebenen Stimmen, wurde die Änderung am 17.09.2009
abgelehnt.
Die Abstimmung ist
HIER einzusehen.
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Der Beirat hatte über einen Antrag des Schahtums Futunas auf
Aufhebung aller Regelwerke und
Annahme eines neuen Regelwerkes zu
entscheiden.
Abstimmungsergebnis vom 17.10.2009
An der Abstimmung haben 21 Delegierte teilgenommen. Es wurden keine ungültigen Stimmen abgegeben.
Die 21 Stimmen verteilen sich wie folgt:
Ja-Stimmen: 5
Nein-Stimmen: 16
Enthaltungen: keine
Damit ist festzustellen, dass die
Antragsannahme seitens der Mehrheit der Delegierten
abgelehnt wurde.
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Der Beirat hat heute
mit 12 JA-Stimmen, 7 NEIN-Stimmen und bei 2 Enthaltungen
beschlossen:
Der Artikel 5 (5) der Geschäftsordnung wird wie folgt neu gefasst:
"Wahlen finden geheim statt. Gelangt man bei einer Wahl jedoch bereits zum zweiten Mal durch einen Gleichstand zu keinem Wahlergebnis, so wird die darauf folgende Wahl offen abgehalten."
gez. Fresse, Exekutivdirektorin
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Der Beirat hat heute
mit 12 JA-Stimmen, 10 NEIN-Stimmen und bei 1 Enthaltung
beschlossen:
Dem Artikel 2 der Geschäftsordnung wird der folgende Punkt (6) hinzugefügt::
"Einer RL-Person ist es nur erlaubt für einen Mitgliedsstaat das Amt eines Delegierten wahrzunehmen.
gez. Fresse, Exekutivdirektorin
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Der Beirat hat am 30.06.2010 beschlossen:
Die Mikronationen Caen, Marienordensstaat, Minische Republik Sabisko und Vereinigte Islamische Republik (VIR) werden inaktiv erklärt.
---
24 Delegierte nahmen an der Abstimmung teil.
Von den jeweils 24 Stimmen sind jeweils 22 gültig.
Jeweils 2 Stimmen sind wegen doppelter Stimmabgabe nach Art. 5 Abs. 7 der Geschäftsordnung ungültig.
Abstimmungsergebnisse:
Ist Caen inaktiv?
Ja-Stimmen: 18
Nein-Stimmen: 1
Enthaltungen: 3
Ist Marienordensstaat inaktiv?
Ja-Stimmen: 18
Nein-Stimmen: 2
Enthaltungen: 2
Ist die Minische Republik Sabisko inaktiv?
Ja-Stimmen: 17
Nein-Stimmen: 1
Enthaltungen: 4
Ist die Vereinigte Islamische Republik (VIR) inaktiv?
Ja-Stimmen: 18
Nein-Stimmen: 1
Enthaltungen: 3
gez. i.V. Panthera
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Registriert seit: Sep 2005
Der Beirat hat heute
mit 14 JA-Stimmen und 1 NEIN-Stimme
beschlossen:
Der § 3 (5) des Regelwerkes für internationale Vorwahlen und Staatskürzel wird in den nachfolgenden Wortlaut geändert:
"5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind nur in begründeten Einzelfällen und ausschließlich auf Antrag des innehabenden Staates möglich. Über gestellte Anträge zur Änderung des Staatskürzels entscheidet das Direktorium."
gez. Fresse, Exekutivdirektorin
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Der Beirat hat heute
mit 9 NEIN-Stimmen, 3 JA-Stimmen und bei einer Enthaltung
beschlossen:
Der Antrag, den § 3 des Kartenregelwerkes in
"§ 3 - Vorausetzungen für Eintragung in die Karte
1. Grundsätzlich kann jede virtuelle Nation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.
2. Es wird in zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden:
a) Antrag auf Gebietsreservierung;
b) Antrag auf Eintragung
3. Voraussetzungen für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind
a) eine vorhandene Webseite oder ein Forum auf denen allgemeine Informationen sowie Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und
b) ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite.
3.1) Für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne simulative Aktivität von 30 Tagen von Nöten.
3.2) Für einen Antrag auf Eintragung ist eine nachweisliche interne simulative Aktivität von 60 Tagen notwendig.
4. Eintragungen in Nationenlistings und reine außenpolitische simulative Aktivität gelten nicht als Nachweis für die Aktivität gem. Regel 3.1 und 3.2.
5. Sofern der Nachweis über die interne simulative Aktivität nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. bei Mailgruppen oder geschlossenen Foren), ist dem Antrag prüfenden Kartenbeauftragten ein Zugang zur Überprüfung zu gewähren. Der Antrag prüfende Kartenbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die ihm dabei bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.
6. Für eine Reservierung ist unerheblich, ob der Antrag stellende Staat bereits über ein eingetragenes Gebiet verfügt. Eine Reservierung kann jedoch nicht erfolgen, wenn der betreffende Staat zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine weitere Reservierung hält. "
zu ändern, wird verworfen.
gez. Fresse, Exekutivdirektorin