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Das Schahtum Futuna schließt sich der Betrachtungsweise Emir Goldmanns an.
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Zitat:Original von Dr. Thasco
Das sehe ich nicht so. Wenn der Beirat sich ein komplett neues Regelwerk gibt, wurden die Kartenregeln ja nicht geändert, sondern ein komplett neues Werk wurde anstatt des alten genommen. Das ist nicht verboten. Wenn ein Volk sich eine völlig neue Verfassung gibt, ist dies auch zulässig, auch wenn in der Verfassung geregelt ist, dass Verfassungsänderungen nur ein Parlament machen kann.
Abgesehen davon, daß es in der Allgemeinen Staatslehre noch heute nicht abgeschlossene Debatten über Wesen und Befugnisse des Verfassungsgebers gibt (Wesen, Befugnisse: z.B. Sieyès/Schmitt, Betrachtung: Dezisionismus/emp. Betrachtung), ist die Analogie Verfassungsstaat-OIK, die sonstmals durchaus nützlich erscheint, in diesem Falle nicht anwendbar. Es besteht für die Mitglieder der OIK kein Zwang zur Mitgliedschaft, wohingegen der Staatsbürger eines Staates diesen in der Regel aufgrund verschiedener, auch materieller, Hürden nicht so einfach verlassen kann. Vor diesem Hintergrunde läßt sich schlecht die legale Änderung der Regularien dadurch umgehen, daß man sich auf eine legitime Änderung beruft - auch wenn ich gleichwohl der Ansicht bin, daß Ewigkeitsklauseln für nachfolgende Generationen wenig Legitimität besitzen.
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Zitat:Original von Stanislav Goldmann
Hiermit beantrage ich, die laufende Abstimmung zu diesem Punkt wegen Wiederspruch zum geltenden Regelwerk umgehend zu stoppen und in der vorliegenden Form auch nicht mehr zuzulassen.
Begründung: in den Kartenregeln ist geregelt:
Zitat:§10: Änderung der Kartenregeln
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss der in der Karte verzeichneten Staaten mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen
Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.
2. Eine Änderung der Kartenregeln, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen Gründen als den in §7 1. mit 3. genannten
Vorschriften möglich machen würde, so wie dieses § ist unzulässig.
Dies soll durch den Antrag unzulässigerweise geändert werden in:
Zitat:§14 Änderung des Regelwerks
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss des Beirats mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.
2. Eine Änderung des Regelwerks, welche eine Löschung von Mikronationen auch aus anderen Gründen als den in §12 Abs. 1. und 3. genannten Vorschriften möglich machen würde, ist ebenso unzulässig, wie eine inhaltliche Änderung des §14 Abs. 2 des Regelwerkes.
Schon die reine Umnummerierung halte ich für kritisch, aber eine inhaltliche Änderung ist nach geltendem Regelwerk schlicht ausgeschlossen. So ist z.B. §14.1 nicht mehr geschützt und §14.2 auch nicht mehr 100% sondern nur noch "inhaltlich".
Sehr geehrter Herr Goldmann, Ihren Antrag auf Unterbrechung der Abstimmung über eine neue Geschäftsordnung und ein neues Regelwerk lehne ich hiermit ab.
Begründung:
1. Rein formal ergibt sich aus der geltenden Geschäftsordnung keine Möglichkeit eines Delegierten, eine laufende Beiratsabstimmung durch Antrag zu unterbrechen bzw. zu stoppen. Ich werde daher die Abstimmung fristgerecht weiter laufen lassen.
2. Inhaltlich sehe ich keinen Grund, den Antrag auf Neufassung des Regelwerks wegen angeblich unzulässiger Veränderung einer mit dem Unveränderlichkeitsvorbehalt versehenen Regelung insgesamt als unzuässig zu verwerfen.
Sinn und Zweck des Vorbehaltes im jetzigen § 10 war und ist es, die Gründe für eine Löschung von der Karte nicht verändern zu können. Dies ist vollkommen richtig und wird auch im neuen Regelwerk vollumfänglich so garantiert. Nicht Sinn und Zweck dieses Vorbehalts war und ist es, reine redaktionelle Änderungen wie z.B. die Änderung der Paragraphen-Nummerierung oder die Präzisierung von Bezügen innerhalb des Regelwerks zu verhindern. Eine Änderung der Nummerierung kann daher keinesfall ein Verstoß gegen den Unveränderlichkeitsvorbehalt für die Löschungsgründe sein.
Die Formulierung im bisherigen § 10 Absatz (2) 2. Halbsatz ist mit dem Bezug auf "diesen §" schon immer uneindeutig und ließ Spielraum für Interpretation, da sich der 1. Halbsatz auf § 7 bezog. Eine Interpretation, dass sich der 2. Halbsatz auch auf diesen § 7 bezieht, ist zumindest nicht ausgeschlossen. Eben jenen Interpretationsspielraum verschließt die Formulierung im neuen § 14 Absatz 2. Hier ist nun eindeutig geregelt, welche Bestimmungen betreffend die Löschgründe nicht änderbar sein sollen. Das wären einerseits weiterhin die Gründe selbst, welche nun im § 12 Absatz (1) und (3) geregelt sind und andererseits der Ausschluss der Änderungsmöglichkeit durch ganz konkreten Bezug auf den § 14 Absatz (2). Mit dem neuen § 14 Absatz (2) wird absolute Rechtssicherheit und die Unmöglichkeit von Fehlinterpretationen beim Unveränderlichkeitsvorbehalt betreffend die Gründe für eine Löschung von der Karte geschaffen.
Ob der bisherige § 10 Absatz (1) überhaupt einem Unveränderlichkeitsvorbahlt unterlag und unterliegt ist zumindest bestreitbar. Meinerseits wird dies als nicht gegeben angesehen. Wie bereits erwähnt ist die Formulierung "dieses §" im jetzigen § 10 Absatz (2) 2. Halbsatz nicht eindeutig. Auch aus dem historischen Kontext oder anderen Quellen lässt sich nicht erkennen, dass ein solcher Vorbehalt gewollt oder gar gegeben war oder ist. Wenn neben der Regelung für die Löschungsgründe auch die Regelung für Änderung des Regelwerks selbst "für alle Ewigkeit" unveränderlich sein sollen, steht es dem Beirat jederzeit offen, diese Bestimmung konkret und eindeutig zu formulieren und in das Regelwerk zu integrieren.
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Zitat:Original von Hermann zu Grimmberg
Abgesehen davon, daß es in der Allgemeinen Staatslehre noch heute nicht abgeschlossene Debatten über Wesen und Befugnisse des Verfassungsgebers gibt (Wesen, Befugnisse: z.B. Sieyès/Schmitt, Betrachtung: Dezisionismus/emp. Betrachtung), ist die Analogie Verfassungsstaat-OIK, die sonstmals durchaus nützlich erscheint, in diesem Falle nicht anwendbar. Es besteht für die Mitglieder der OIK kein Zwang zur Mitgliedschaft, wohingegen der Staatsbürger eines Staates diesen in der Regel aufgrund verschiedener, auch materieller, Hürden nicht so einfach verlassen kann. Vor diesem Hintergrunde läßt sich schlecht die legale Änderung der Regularien dadurch umgehen, daß man sich auf eine legitime Änderung beruft - auch wenn ich gleichwohl der Ansicht bin, daß Ewigkeitsklauseln für nachfolgende Generationen wenig Legitimität besitzen.
Majestät, ich wollte erst tief Luft holen und mit Ihnen eine äußerst spannende und interessante staatsphilosophische Diskussion beginnen - aber meine Zeit ist leider begrenzt, daher sage ich nur, dass man eben anderer Ansicht sein kann.
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Herr Exekutivdirektor, Sie treten damit das Kartenregelwerk und die Intention der Verhandlungen des BIK mit den Gründervätern der OIK mit den Füssen! Genau vor solchen schleichenden Aufweichungen sollte die OIK durch die genannte Regelung geschützt werden! Ich bin zutiefst enttäuscht. X(
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Zitat:Original von Dr. Thasco
Majestät, ich wollte erst tief Luft holen und mit Ihnen eine äußerst spannende und interessante staatsphilosophische Diskussion beginnen - aber meine Zeit ist leider begrenzt, daher sage ich nur, dass man eben anderer Ansicht sein kann. 
Nun gut. Ich denke, wir hätten ohnehin schwerlich einen gemeinsamen Nenner gefunden, andererseits wäre es durchaus interessant, sich mit dem Thema, inwieweit die OIK einem Verfassungsstaate ähnelt, theoretisch zu befassen - und somit natürlich auch mit der Frage, inwieweit Theorien der Allgemeinen Staatslehre auf diese übertragbar wären.
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Ich möchte den Ausführungen des Herrn Saxburger vollumfänglich zustimmen.
Der Neuformulierungsvorschlag hat keineswegs die Absicht die Unveränderlichkeitsregelung aufzuweichen. Im Gegenteil, er soll die Unsicherheit durch die schlechte und unklare Formulierung (meint "dieses §" §7 oder §10?) beseitigen und somit die Unveränderlichkeitsregelung stichfest machen.
Ich finde es im Übrigen sehr bezeichnend, daß Herr Goldmann und seine Unterstützer mit diesem Einwand erst kommen, wenn die Abstimmung gestartet wurde, obwohl der Vorschlag seit bald sechs Wochen zur Diskussion steht. Diesen Fakt mag jeder interpretieren, wie er will.
Ich denke den meisten dürfte aufgefallen sein, daß die alte Formulierung Interpretationsspielraum gelassen hat; eine bessere Formulierung grundsätzlich wünschenswert gewesen wäre.
Über eine Streichung des "inhaltlich" oder des "Abs. 2" im Neuformulierten §14 Abs. 2 hätte man ja reden können.
Wobei wie gesagt unklar ist, ob dieser ehemalige §10 je durch eine Unveränderlichkeitsklausel geschützt wurde. Das kann man so interpretieren. Man kann es aber auch anders interpretieren.
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Zitat:Original von Nara
Ich finde es im Übrigen sehr bezeichnend, daß Herr Goldmann und seine Unterstützer mit diesem Einwand erst kommen, wenn die Abstimmung gestartet wurde, obwohl der Vorschlag seit bald sechs Wochen zur Diskussion steht. Diesen Fakt mag jeder interpretieren, wie er will.
Den Punkt habe ich nun schon bei fast jedem der letzten Änderungsvorschläge angeprangert und klargemacht. Sicher auch bei einem von Ihren. Bezeichnend ist ja eher, dass das die "Reformatoren" immer wohlweislich unter den Tisch fallen lassen ...
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Ich danke Herrn Goldmann für seinen Einwand zu dieser Abstimmung bzw. zu dem Vorschlag von Nara.
Die unzulässige Änderung kann keinesfalls durchgeführt werden wie Herr Goldmann auch schon so schön ausführte.
*sim-off*
Zu meiner Stimmte bei der Abstimmung, ja ich hatte zuerst mit Ja gestimmt weil mir der Vorschlag gefiehl, aber den Punkt den Goldmann ansprach überlesen wie so viele und fand danach den Vorschlag von Nara kritisch und hätte am liebsten meine Stimme editiert was nicht ging. Dann war plötzlich das Forum weg und nun ist es wieder da, aber ohne meine damalige Stimme. Also hab ich nun neuabgestimmt und wüsste nicht weshalb die Stimme ungültig sein sollte. Schließlich hat sie ja nicht stattgefunden da die Stimme nicht gezählt wurde.
*sim-on*
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Also ich sehe beide Stimmabgaben.
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