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Der Beirat hat heute
mit 7 NEIN-Stimmen bei 6 JA-Stimmen
beschlossen:
Der Antrag der Exekutivdirektorin die nachfolgenden Änderungen vorzunehmen:
Im Artikel 2 (3) der Geschäftsordnung wird das Wort „Abstimmung“ durch das Wort „Abstimmungen“ ersetzt.
Der Artikel 2 (4) der Geschäftsordnung wird wie folgt neu gefasst:
„4. Der Beirat der OIK ist berechtigt, über Fragen dieser Geschäftsordnung, der Kartenregeln, des Regelwerks für internationale Vorwahlen und Staatskürzel und über Entschließungsanträge in kartographischen Fragen zu entscheiden.“
Der Geschäftsordnung wird ein neuer Artikel 5a mit der Überschrift „Entschließungsanträge in kartographischen Fragen“ und nachfolgendem Wortlaut eingefügt:
"1. Mitglieder des Direktoriums sowie jeder Delegierte sind berechtigt, in kartographischen Fragen, deren Entscheidung im Regelwerk nicht anderweitig geregelt ist, einen Entschließungsantrag in kartographischen Fragen an den Beirat zu stellen.
2. Nach erfolgter Diskussion gemäß Artikel (5) 2 der GO entscheidet der Beirat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über den Antrag. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt."
wurde nicht angenommen.
gez. Fresse, Exekutivdirektorin
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Der Beirat hat heute
mit 5 Ja-Stimmen bei 4 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen
beschlossen, die geplante Änderung der GO von Artikel 2, Satz 4
Zitat:Artikel 2: Der OIK-Beirat
1. Alle auf der Karte eingetragenen Staaten sind Mitglieder des Beirats der OIK.
2. Jeder Mitgliedsstaat hat das Recht einen Delegierten in den Beirat zu entsenden, unabhängig davon, wieviel Landesteile auf der Karte der OIK eingetragen sind.
3. Die nach Absatz 2 entsandten Delegierten vertreten ihren Mitgliedstaat im Beirat, nehmen das Rede- und Antragsrecht in Anspruch und üben das Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmung für den Mitgliedsstaat aus.
4. Der Beirat der OIK ist berechtigt, über alle Fragen die im Zusammenhang mit den Geschäften der OIK stehen, zu entscheiden, wenn die Entscheidungsbefugnis nicht direkt durch die GO oder den Regelwerken dem Direktorium zugeordnet ist.
5. Delegierte hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.
6. Einer RL-Person ist es nur erlaubt für einen Mitgliedsstaat das Amt eines Delegierten wahrzunehmen.
nicht anzunehmen.
gez. Falkenstein, Exekutivdirektor
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Der Beirat hat mit Wirkung zum 11.12.2010 die Mikronationen
Sylfaen
mit 6 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und keiner Enthaltung
und
Neudüsterstein
mit 7 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und keiner Enthaltung
für inaktiv erklärt.
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Der Beirat hat heute
mit 10 JA-Stimmen
beschlossen:
Die nachfolgenden Änderungen, die vom Direktorium beantragt wurden, werden angenommen:
1. Dem § 2 des Kartenregelwerkes wird der nachfolgenden Punkt 4 angefügt:
"Die OIK-Weltkarte ist in die Kontinente Anglia, Arethanien, Atalanta, Jadaria, Samaria und Terek Nor gegliedert.
Über die erstmalige Einteilung der Landmassen zu den jeweiligen Kontinenten und über später vom Direktorium vorgeschlagene Anpassungen entscheidet der Beirat."
2. Das Regelwerk für internationale Vorwahlen und Staatskürzel wird im § 4 wie folgt geändert:
"4. Die Auswahl der Vorwahl ist abhängig von der Platzierung des Staats auf der Karte der OIK.
Abhängig von dieser muss die Vorwahl mit den folgenden Ziffern beginnen:
a) 1 oder 2 für Staaten auf Terek Nor,
b) 3 oder 5 für Staaten auf Arethanien und Samaria,
c) 4 für Staaten auf Atalanta,
d) 6 für Staaten auf Anglia,
e) 7 für Staaten auf Jadaria,
f) 9 für nicht auf der Karte der OIK verzeichnete Staaten.
5. Abweichungen aus Zeiten vor Inkrafttreten dieser Regelung können weiterhin bestehen bleiben.
6. Ebenso können erfolgte Festlegungen der Vorwahl auf begründeten Antrag geändert werden.
7. Eine Änderung muss erfolgen, wenn ein Staat eine mit der Ziffer 9 beginnende Vorwahl registriert hat und sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Eintragung auf der Karte der OIK entscheidet. In diesem Fall ist eine neue und nach Absatz 4. stimmige Vorwahl zu beantragen.
gez. Fresse, Exekutivdirektorin
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Der Beirat hat heute gem. § 9 (1) des Kartenregelwerkes
mit 11 JA-Stimmen, bei einer Enthaltung
beschlossen:
Der Wasserplanquadrat T1 wird entsperrt und steht für eine Besiedelung offen.
gez. Fresse, Exekutivdirektorin
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Der Beirat hat heute
mit 5 JA-Stimmen, bei 2 NEIN-Stimmen und einer Enthaltung
beschlossen:
Gemäß § 2 (4) des Kartenregelwerkes werden die Kontinente erstmalig so festgelegt, wie sie in der Kontinentalkarte vom 13.03.2011 dargestellt wurden.
gez. Fresse, Exekutivdirektorin.
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Beiratsbeschluss 18.07.2011.
Betreff: Änderung der §§ 5 und 6 (Kartenregelwerk)
Wortlaut:
Zitat:I.
§5 (2)
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.
wird geändert zu:
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 6 Monate lang auf der Karte eingetragen sind.
II.
§5 (7)
7. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden. Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
wird ersatzlos gestrichen !
III.
§6 (6)
6. Ein Gebietsveränderung eines Staatsgebietes ist nur alle zwei Monate einmal zulässig. Eine Erweiterung in den ersten drei Monaten ist ebenfalls nicht zulässig. Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
wird geändert zu:
6.
a) Eine Gebietsveränderung eines Staatsgebietes, auch in Form der Modifizierung der ursprünglich eingetragenen Staatsgrenzen, ist nur alle 4 Monate einmal und erstmalig frühestens 4 Monate nach der Eintragung zulässig.
b) Eine Gebietsveränderung im Sinne der Hinzunahme neuer Gebiete, die nicht Teil der ursprünglichen Ausgestaltung einer MN waren (Gebietserweiterung), erfordert außerdem eine nachweisliche kontinuierliche Einbindung der neu gestalteten Gebiete in die Simulation über einen Zeitraum von wenigstens 60 Tagen.
c) Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
Ergebnis: 6 x Ja, 3 x Nein.
Beiratsbeschluss 23.08.2011.
Betreff: Einfügung des §8 (Kartenregelwerk)
Wortlaut:
Zitat:§8 Gebietsteilung
1. Ein Staatsgebiet wird geteilt und fortan als mehrere Staaten behandelt, wenn die beteiligten Staaten innerhalb der OIK eine übereinstimmende Willenserklärung dahingehend abgegeben haben.
2. Der Antrag auf Gebietsteilung entspricht dem auf Gebietsreservierung, wobei die erforderlichen Angaben für jeden aus der Teilung hervorgehenden Staat zu erbringen sind.
Ergebnis: 8 x Ja, 4 x Nein, 1 x Enthaltung.
Beiratsbeschluss 03.09.2011.
Betreff: Änderung des §9 (Kartenregelwerk)
Wortlaut:
Zitat:§9 Löschung von der Karte
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt.
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert als inaktiv anerkannt zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
2. Unbeschadet von den Abs. 1 b) und 1 c) bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3 3.
3. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.
4. Sofern eine MN beantragt auch ihre Landesformen in der Art löschen zu lassen dass Landmassen oder Teile davon von der OIK-Karte entfernt würden, muss durch das Direktorium diese durch Landmasse vergleichbarer Größe und Ausrichtung ersetzt werden, wenn sich wenigstens eine MN, welche in Bezug auf die zu löschende MN die in §7 (1) aufgeführten Merkmale eines benachbarten Staates aufweist, dafür ausspricht die lokalen geographischen Verhältnisse in groben Zügen zu erhalten.
5. Falls kein entsprechender Wunsch seitens einer benachbarten MN geäußert wird, kann auf Beschluss des Beirats dennoch die Schaffung einer solchen Ersatzlandmasse oder die Wiederherstellung eines Zustandes vor Eintragung der gelöschten MN auf dem betreffenden Kartenausschnitt erfolgen.
Ergebnis: 4 x Ja, 3 x Nein, 1 x Enthaltung.
Beiratsbeschluss 03.10.2011.
Betreff: Nöresund und Pizzaros
Wortlaut:
Zitat:Das Direktorium der OIK eröffnet hiermit die Abstimmung über die Feststellung der Inaktitivät für die Mikronationen:
Ergebnis: 11 x Ja, 1 x Enthaltung (Nöresund) bzw. 10 x Ja, 2 x Enthaltung (Pizzaros).
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Beiratsbeschluss 24.12.2011.
Betreff: Attekarien
Wortlaut:
Zitat:Das Direktorium der OIK eröffnet hiermit die Abstimmung über die Feststellung der Inaktitivät für die Mikronation Attekarien.
Ergebnis: 7 x Ja, 1 x Nein.
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Themen: 99
Registriert seit: Oct 2005
Beiratsbeschluss 23.03.2012.
Betreff: Ursk
Wortlaut:
Zitat:Das Direktorium der OIK eröffnet hiermit die Abstimmung über die Feststellung der Inaktitivät für die Mikronation Ursk.
Ergebnis: 9 x Ja.
Beiträge: 1.269
Themen: 99
Registriert seit: Oct 2005
Beiratsbeschluss 23.04.2012.
Betreff: Änderung des Artikel 2 (Geschäftsordnung)
Wortlaut:
Zitat:Zitat:6. Einer RL-Person ist es nur erlaubt für einen Mitgliedsstaat das Amt eines Delegierten wahrzunehmen.
wird zu
Zitat:6. Einer natürlichen Person ist es nur erlaubt ein einziges Delegiertenamt wahrzunehmen. Vertritt dieser Delegierte mehr als eine Virtuelle Nation, so haben die vertretenen Nationen bei Wahlen und Abstimmungen lediglich eine gemeinsame Stimme.
Ergebnis: 8 x Nein, 2 x Ja.
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