06.03.2008, 17:10
Zitat:Original von Attila Saxburger
Werter Herr Dr. Thasco, dass Sie Ihre eigene Meinung zum Vetorecht haben, kann, will und wird Ihnen sicher niemand absprechen wollen. Ihre haltlosen Unterstellungen, dass Direktorium hätte die Stichhaltigkeit des Vetos des Kirchenstaats nicht geprüft, werden jedoch auch durch ständige Wiederholung nicht wahrer. Dass jemandem eine gefällte Entscheidung nicht zusagt, liegt in der Natur der Sache, dass eine Entscheidung falsch sein soll, liegt im Auge des Betrachters, dem Direktorium jedoch zu unterstellen, es hätte sich nicht mit der Sache beschäftigt und sich die Entscheidung auch nicht einfach gemacht, grenzt schon fast an Boswilligkeit.
Wetrer Herr Saxburger, Sie wissen, dass ich Sie sehr schätze, aber meiner Meinung nach sind Sie hier auf dem Holzweg. In dem von Herrn Direktor Bailey verwalteten Verfahren wird in keiner Silbe auf die durch Veto laut gemachten Beanstandungen des Kirchenstaats eingegangen. Es wird nur darauf eingegangen, OB der Kirchenstaat ein Veto einlegt. Das beanstande ich. In dieser Hinsicht hat das Direktorium in Persona des Direktors für Karteneintragungen sich nicht wirklich mit dem Inhalt des Vetos beschäftigt.
Zitat:Zur Sache selbst vielleicht meinerseits erst mal noch soviel. Das Direktorium war, ist und bleibt sicher auch der Meinung, dass Vetos eines einzelnen Staats bezogen auf eine ganze Region unzulässig sind. Wenn Sie, werter Herr Dr. Thasco da anderer Meinung sind, heißt das noch lange nicht, dass Ihre Meinung da maßgeblich ist. Das Direktorium hat im Fall Sylfaen keine neuen Regeln aufgestellt, sondern die ihm vom Regelwerk übertragene Prüfungspflicht und sein Entscheidungsrecht wahrgenommen.
Meine Meinung ist genauso wenig Massgebend, wie die des DIrektorium, werter Herr Saxburger. Massgebend sind die Regeln, die das Direktorium leider nicht befolgt hat.
Zitat:Wenn Sie der Auffassung sind, dass es dem Direktorium in Vetofragen ausschließlich zusteht, die formale Prüfung (Einhaltung der Fristen und Vetoberechtigungen) durchzuführen und inhaltlich nur die Kontrolle, dass es kein politisches oder persönlich motiviertes Veto ist, sollten Sie bitte gleichzeitig definieren, was Sie unter der Entscheidung über die Stichhaltigkeit eines Vetos verstehen. Wie Mr. Thumbsup so treffend bemerkte, wären ohne die inhaltliche Stichhaltigkeitsprüfung durch das Direktorium einschränkungslos (außer politisch und persönlich) jegliches Veto, und sei es inhaltlich noch so absurd möglich. Ich wage die Behauptung aufzustellen, dass dies weder im Sinne der Kartenregeln noch im Sinne der Mehrheit der Mitglieder der OIK ist.
Ich muss nichts definieren, das machen die Kartenregeln. Dort ist alles definiert, ein Blick hinein sagt, was das Direktorium zu prüfen hat und was nicht. Das Direktorium hat NICHT zu prüfen, ob ein Veto-einlegender Staat selbst eine Ausgestaltung hat oder nicht. Es hat aber zu prüfen, ob die Vetogründe stimmen oder nicht.
Zitat:Wenn in den Vetoregeln des Kartenregelwerks außer dem explizit genannten Ausschluss persönlicher und politischer Gründe keine weiteren konkreten Vetogründe aufgeführt sind, kann dies auch bei tolerantester Interpretation nicht bedeuten, dass einschränkungslos alle anderen Vetogründe automatisch zu akzeptieren sind. Genau gegen diese Auslegung ist die Entscheidungsberechtigung des Direktoriums über die Stichhaltigkeit eines Vetos gerichtet.
Es geht mir persönlich nicht darum, dass das Direktorium nach Prüfung der Vetogründe eine Entscheidung trifft, ob INHALTLICH die genannten Gründe stimmen oder nicht. Es geht mir darum, dass das Direktorium eine Vetoablehnung korrekt begründet und nicht wie im Fall Sylfaen.

