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Überflüssiges aus: Brief aus Soúnio
#91
Zitat:Original von König Wilhelm VII.
Teilstaatsgebiet ist Kypern nur Simoff, Simon seit dem 1. August ein "unabhängiges" Fürstentum unter der Herrschaft des Königs von Stauffen, in Personalunion sozusagen.

Simon oder -off braucht man gar nicht zu bemühen. Kypern ist bei der OIK eingetragener Teil Stauffens und das ist das, was jedenfalls im Verhältnis zur OIK verbindlich ist.

Würde man Kypern als eigenständigen Staat betrachten, dann würde allerdings die Zweimonatsfrist genauso gelten gem. § 5 Nr. 2, nur dass diese Frist dann erst am 1. August zu laufen begann.

Meine Sicht der Dinge ist daher wohl schon die im Sinne des Vorhabens günstigste Lösung, denn ein zulässiger Antrag könnte sofort gestellt werden - in der Unabhängigkeitsvariante erst am 2. Oktober.
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#92
Zitat:Original von Stanislav Goldmann
Und aus welchem tieferen Grund haben Sie hier nun den Gebietserweiterungsparagraphen genannt? ?(

Es gibt - und das sei auch Herrn von Grimmberg gesagt - keinen "Gebietserweiterungsparagraphen", sondern einen "Gebietsveränderungsparagraphen".

Ob man hier § 5 oder § 6 anwendet, hängt allein davon ab, ob man Kypern aus Sicht der OIK die Qualität eines eigenen Staatsgebiets zusteht oder nicht.

Wenn ja, geht bis Oktober gar nichts.

Wenn nein - was ich für richtig hielte - geht das mittlerweile. Herrn Goldmanns Ansicht, dass das über den Beirat laufen müsste, teile ich nicht. Es handelt sich im Grunde um nichts anderes als um zwei miteinander verbundene Anträge: Stauffen möchte verkleinert und Neuenkirchen vergrößert werden.
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#93
Zitat:Original von Abdonez
Wenn nein - was ich für richtig hielte - geht das mittlerweile. Herrn Goldmanns Ansicht, dass das über den Beirat laufen müsste, teile ich nicht. Es handelt sich im Grunde um nichts anderes als um zwei miteinander verbundene Anträge: Stauffen möchte verkleinert und Neuenkirchen vergrößert werden.
Um es klar zu sagen: ich will nicht bezweifeln, dass man das skizzierte Vorgehen beantragen könnte, aber im vorgelegten Antrag steht hiervon nichts. Und das Direktorium sollte natürlich auch keine Antragsrabulistik betreiben, sondern den Antrag so wie er ist behandeln. Und der vorgelegte Antrag beruft sich (nach Rückfrage - vorher berief er sich wie in solchen Fällen leider üblich auf gar nichts) auf §5,2 und ist daher abzulehnen.
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#94
"Das Königreich Stauffen und das Neuenkirchner Reich stellen nach §5, 2 den Antrag, das Fürstentum Kypern, derzeit Bestandteil des Stauffischen Königreichs, an das Neuenkirchner Reich anzuschließen. Die Insel Kypern möge damit künftig den Zusatz "zu Neuenkirchen" tragen."

Eindeutiger Bezug auf den Zusammenschluß-Paragraphen, das versteht irgendwann vielleicht auch Monsieur Goldmann. Wir halten also fest (ich werde mich möglichst einfach ausdrücken):

- Kypern Teil Stauffens.
- OIK keine Regelung für Teilzusammenschlüsse hat.
- Also Frage, wie man es handhaben muß.
- Antwort: Nach 5,2, da dieser Akt Qualität (versteht das Wort jeder?) eines Zusammenschlusses hat.
- Begründung: Es wird keine freie Landfläche besiedelt, also keine Gebietserweiterung nach §6.

Noch Fragen? Mein Fazit ist übrigens eindeutig: Hier wird mal wieder von Drittstaaten versucht, in die Belange zweier souverainer Staaten zu pfuschen - diese Sache ruft bei mir mittlerweile beinahe Brechreiz hervor.
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#95
Wenn sich Kypern an NK anschließt, wird das Gebiet NKs sehr wohl erweitertWink
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#96
... aber um bereits besiedeltes, i.e. einem Staate zugehöriges, nicht um unbesiedeltes Gebiet. Daher kann und darf von einer Gebietserweiterung nach §6 nicht die Rede sein.
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#97
Der Fall ist doch ganz einfach.
§6 kommt nicht in Frage weil es sich um besiedeltes Gebiet handelt.

§5 kommt nicht in Frage weil der nur den Zusammenschluß von kompletten Staaten und nicht den eines Teils eines Staates vorsieht.

Was ist ein Staat im Sinne der OIK? Ein Staat im Sinne des OIK ist es dann, wenn es als eigener Staat auf der Karte eingetragen ist, eine eigene Grenze dort hat und einen eigenen Namen ohne den Zusatz "zu Land X" o.ä.

Also geht das alles so wie hier behauptet schlicht legal nicht - zumindest nicht soweit es die Karte der OIK anbelangt. Was Sie ansonsten draußen simulieren ist ja eh ihr Bier.
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#98
Zitat:Original von Hermann zu Grimmberg
Eindeutiger Bezug auf den Zusammenschluß-Paragraphen, das versteht irgendwann vielleicht auch Monsieur Goldmann.

Um Ihnen bei Ihrer Leseschwäche behilflich zu sein:

Zitat:Original von Stanislav Goldmann
Und der vorgelegte Antrag beruft sich (nach Rückfrage - vorher berief er sich wie in solchen Fällen leider üblich auf gar nichts) auf §5,2 und ist daher abzulehnen.
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#99
Zitat:Original von Hermann zu Grimmberg
- Antwort: Nach 5,2, da dieser Akt Qualität (versteht das Wort jeder?) eines Zusammenschlusses hat.

Nein, weit und breit nicht. § 5 Nr. 2 behandelt Übernahme und Zusammenschluss.

Übernahme ist der Anschluss eines Staatsgebietes (Übernommener) an ein anderes Staatsgebiet (Übernehmer).

Zusammenschluss ist die Schaffung eines neuen Staatsgebietes unter Beteiligung mehrerer bisheriger Staatsgebiete (Zusammenschließende).

Beiden Varianten ist gemein, dass das Ergebnis des Vorgangs ein einziges Staatsgebiet ist.

Das ist hier nicht der Fall. Es bestehen weiterhin zwei Staatsgebiete, nämlich Neuenkirchen und Stauffen.

Die Besiedlung steht m.E. dem von mir aufgezeigten Weg keineswegs entgegen. Denn ein Kartenbereich, auf dem kein Staat verzeichnet ist, kann schwerlich besiedelt sein. Oder andersrum gesagt: Aus OIK-Sicht wird mit der Löschung eines Teilstaatsgebiets zugleich die Besiedlung gelöscht. Besiedelte Gebiete, die zu keinem Staat gehören, kann es aus Sicht der OIK nicht geben.

Ohnehin dürfte "besiedelt" nicht im sozialgeografischen (oder einfacher: sim-on) Sinne gemeint sein. Die Vorschrift will verhindern, dass sich ein Staat in ein von einem anderen Staat schon belegtes Gebiet erweitert. Das gilt natürlich auch dann, wenn es sich (im sozialgeografischen Sinn) um unbesiedeltes Staatsgebiet handelt. "Besiedelt" heißt also nichts anderes, als "von einem Staat belegt".

Wird durch die Antragstellung ein Verkleinerungsantrag Stauffens mit einem Erweiterungsantrag Neuenkirchens untrennbar verbunden, dann passiert folgendes:

Das stauffische Staatsgebiet wird verkleinert und die Insel Kypern somit zum staatsfreien (und unbesiedelten) Gebiet. In der nächsten logischen Sekunde wird das Gebiet Neuenkirchens um diese Insel erweitert und somit wieder "besiedelt".

Das alles hat mit der simulierten Besiedlung im sozialgeografischen Sinn nichts zu tun.
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Meine Bescheidende Meinung - Eine Ergänzung zum Regelwerk schaffen. Sonst macht hier jeder was er will.
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