12.09.2006, 17:57
Liebe OIK-Delegierte, verehrte Gäste,
in der letzten Zeit gab es hier heftige Diskussionen um die Übernahme eines Teilgebiets des Königreichs Stauffen - Kypern - durch das Neuenkirchener Reich. Besonderen Sprengstoff erhielt die ganze Angelegenheit dadurch, dass das Neuenkirchener Reich schon zuvor damit gescheitert war Hermetien einzugliedern.
Der Kern lag aber wohl darin, dass es verschiedene Auffassungen - auch innerhalb des Direktoriums - über die Auslegung von 5.2 des Kartenregelwerks gab. Nach einer aufmerksamen Beobachtung der Diskussion im Foyer und schwierigen internen Beratungen ist das Direktorium zu dem Schluss gekommen, dass § 5.2 des Kartenregelwerks nicht direkt anwendbar ist. Zudem ist die zunächst in Betracht gezogene Analogie durch die Präambel des Kartenregelwerks ausgeschlossen.
Andere Vorschriften des Kartenregelwerks erscheinen dem Direktorium ebenfalls nicht direkt anwendbar.
Aus diesen Gründen verfüge ich die vorläufige Einstellung der Bearbeitung des Antrags bis der Beirat eine entsprechende Regeländerung erarbeitet und beschlossen hat.
Ich rege an, dass die Antragsteller einen entsprechenden Regeländerungsantrag einreichen.
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit
in der letzten Zeit gab es hier heftige Diskussionen um die Übernahme eines Teilgebiets des Königreichs Stauffen - Kypern - durch das Neuenkirchener Reich. Besonderen Sprengstoff erhielt die ganze Angelegenheit dadurch, dass das Neuenkirchener Reich schon zuvor damit gescheitert war Hermetien einzugliedern.
Der Kern lag aber wohl darin, dass es verschiedene Auffassungen - auch innerhalb des Direktoriums - über die Auslegung von 5.2 des Kartenregelwerks gab. Nach einer aufmerksamen Beobachtung der Diskussion im Foyer und schwierigen internen Beratungen ist das Direktorium zu dem Schluss gekommen, dass § 5.2 des Kartenregelwerks nicht direkt anwendbar ist. Zudem ist die zunächst in Betracht gezogene Analogie durch die Präambel des Kartenregelwerks ausgeschlossen.
Andere Vorschriften des Kartenregelwerks erscheinen dem Direktorium ebenfalls nicht direkt anwendbar.
Aus diesen Gründen verfüge ich die vorläufige Einstellung der Bearbeitung des Antrags bis der Beirat eine entsprechende Regeländerung erarbeitet und beschlossen hat.
Ich rege an, dass die Antragsteller einen entsprechenden Regeländerungsantrag einreichen.
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit

