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Zur Gebietserweiterung Hansastans und Moncaos
#1
Eben diese müßte eingetragen werden, da kein gültiges Veto vorliegt - Punkt. Jaja, jetzt geht das Geschrei wieder los und ebenso weiß ich auch, daß mein Einwurf ohnehin in die Kategorie "Perlen für die Säue" fällt. Dennoch: wie es der Teufel will, habe ich gerade mal fünf Minuten Zeit, obige Aussage zu begründen.

(Achtung, geht los)
Vetoberechtigt war beim Antrage nicht Turanien, sondern San Bernardo - also müßte der Delegierte San Bernardos Veto einlegen, nicht der Delegierte Turaniens. Und eben jener ist Monsieur Saxburger nicht.
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#2
Das ist m.E. sehr richtig.

Denn die völkerrechtliche Vertretung San Bernardos durch Turanien entbindet nicht von der Pflicht, einen Delegierten für San Bernardo anzumelden - und sei es auch der gleiche wie für Turanien.

Rosinenpickerei darf es nicht geben. Wer die Vorteile der Zwei-Staaten-Lösung genießen will, muss sich eben auch die Umständlichkeiten in Kauf nehmen, die das bereitet.
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#3
Werte Herren,

Ihre Bemühungen, für die nötige Korrektheit zu sorgen, in allen Ehren, aber würde nicht die Pflicht, einen eigenen Delegierten für San Bernardo benennen zu müssen, die Bestimmungen des Vertrages der Föderation mit San Bernardo konterkarieren? Möchten Sie allen Ernstes einem Land, das durch Bürgerkriege und Umweltkatastrophen unsagbar leiden musste, auferlegen, einen eigenen völkerrechtlichen Vertreter zu entsenden, obgleich es die völkerrechtliche Vertretung doch gerade der Föderation überantwortet hat?
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#4
Wenn Turanien die völkerrechtliche Vertretung innehat, dann wäre es Turaniens Pflicht gewesen, einen Delegierten anzumelden.

Ob der Delegierte San Bernardos die gleiche Person ist, wie der turanische Delegierte, der Fußballtrainer des FC Pinzgau, das uneheliche Kind des Obersten Hirten oder oder sonstwer, ist doch egal. Aber angemeldet werden muss er.

Nochmal: Wenn diese Lösung mit zwei Staaten schon beibehalten werden soll, dann müssen die Protagoniesten auch mit den Umständen leben, die das mit sich bringt.
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#5
Zitat:Original von Sigurd Thorwald
Möchten Sie allen Ernstes einem Land, das durch Bürgerkriege und Umweltkatastrophen unsagbar leiden musste, auferlegen, einen eigenen völkerrechtlichen Vertreter zu entsenden, obgleich es die völkerrechtliche Vertretung doch gerade der Föderation überantwortet hat?

Mir kommen gleich die Tränen ...
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#6
Zitat:Original von Hermann zu Grimmberg
...(Achtung, geht los)
Vetoberechtigt war beim Antrage nicht Turanien, sondern San Bernardo - also müßte der Delegierte San Bernardos Veto einlegen, nicht der Delegierte Turaniens. Und eben jener ist Monsieur Saxburger nicht.

Werter Herr zu Grimmberg, ich schätze in den meisten Fällen Ihre oft wirklich stichhaltigen Argumentationen betreffend das Kartenregelwerk und die Geschäftsordnung der OIK. In dem hier von Ihnen ins Gespräch gebrachten Fall sehe ich mich jedoch leider gezwungen, Ihnen zu widersprechen. Und dies nicht nur, weil es um meine Person geht, sondern auch wegen des prinzipiellen Verständnisses zu den beiden genannten Regelwerken.

Richtig ist, dass in dem Gebietsveränderungsverfahren Hansastan/Moncao der Staat San Bernardo vetoberechtigt ist und nicht Turanien. Richtig ist auch, dass San Bernardo bisher, aus welchen Gründen auch immer, von seinem Recht einen Delegierten für die OIK zu benennen, keinen Gebrauch gemacht hat. Falsch jedoch ist die Auffassung, nur benannte, entsandte und registrierte Delegierte könnten ein Veto in einem Kartenverfahren einlegen.

Der § 7 des derzeit gültigen Kartenregelwerks legt in seinem Punkt 1. fest, dass neben der Kartenkommission eine geographisch festgelegte Gruppe von Staaten ein Vetorecht besitzt. Einzulegen ist ein Veto innerhalb bestimmter Fristen im betreffenden Antragsthread, von wem konkret, bleibt offen. Keinesfalls ist im Kartenregelwerk bestimmt, dass nur Delegierte ein Veto wirksam einlegen können.

Das ist auch richtig so, da nicht jeder eingetragene Staat einen Delegierten zur OIK entsenden muss. Bei den Delegierten handelt es sich um die "stimmberechtigten Vertreter" im Beirat gemäß Artikel 2 Punkt 1. der Geschäftsordnung. Darin wird jedem auf der Karte eingetragenen Staat das Recht eingeräumt einen "stimmberechtigten Vertreter" sprich: Delegierten zu entsenden. Nirgendwo steht, dass ein Staat, welcher von diesem Recht keinen Gebrauch macht, kein wirksames Veto in einem Kartenantragsverfahren einlegen könnte.

Es bliebe also zusammenzufassen:

- Delegierte sind stimmberechtigte Mitglieder des Beirats, welche von dazu nach Artikel 2 Punkt 1. der Geschäftsordnung berechtigten Staaten ensandt werden können. Sie haben nach Ihrer Anmeldung Sitz und Stimme im Beirat und können an allen Entscheidungen dieses Gremiums mitwirken.
- Kartenantragsverfahren sind keine Beiratsentscheidungen, welche nur von Delegierten initiiert und entschieden werden können.
- Vetos sind auch keine Beiratsangelegenheiten, welche nur von stimmberechtigten Mitgliedern eingelegt werden könnten, sondern Angelegenheiten der betroffenen Staaten (unabhängig von einer Mitgliedschaft im Beirat).
- Ein Veto in einem Kartenantragsverfahren kann durch einen, von dem berechtigten Staat dazu ermächtigten Vertreter wirksam eingelegt werden. Vetoantragsteller ist der Staat, welcher sich vertreten lassen kann, von wem er will. Einer Anmeldung dieses Vertreters als Delegiertem, bedarf es dazu nicht.
- San Bernardo wird außenpolitisch von Turanien vertreten und ermächtigte damit die Föderation mit der Wahrnehmung aller intermicronationalen Angelegenheiten. Somit konnte Turanien als Vertreter San Bernardos für dieses wirksam ein Veto einlegen. Ob dieses Veto anerkannt wird, ist voererst allein Sache des Direktoriums.
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#7
Wo steckt nur Monsieur Goldmann, wenn er gebraucht wird...
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#8
Etwas anderes? Warum wird die Fläche denn vergrößert, wenn es doch keinen Maßstab gibt? Diese Argumentation ist nicht wirklich schlüssig oder?
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#9
*wundert sich, dass Herr Saxburger anscheinend mit der Luft redet.*

Exellenz, geht es Ihnen nicht gut? Mit wem sprechen Sie denn da?
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#10
*so* ziemlich dummer kommentar ^ wozu?*so*
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