03.11.2006, 13:53
Das Neuenkirchner Reich beantragt, Artikel 4 der Geschäftsordnung wie folgt zu ergänzen bzw. abzuändern:
Artikel 4: Personal
1. Das Hauptpersonal des OIK besteht aus:
- dem Exekutivdirektor
- Vizedirektor für Kartographie
- Vizedirektor für Kartenanträge
Sie bilden das Direktorium unter der Leitung des Exekutivdirektors. Weitere Mitarbeiter können durch das Direktorium bestellt werden, falls dies nötig ist, diese sind nicht als zum Hauptpersonal gehörig anzusehen.
2. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der auf eine Person lautenden Stimmen gewählt.
3. Ebenso kann jedem Mitgliede des Direktoriums das Amt auf Antrag eines Delegierten durch die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen des Beirats entzogen werden. In diesem Falle sind für das betroffene Amt unverzüglich Neuwahlen einzuleiten.
4. Bei Rücktritt eines Direktors wird die Neuwahl vorgezogen. Die Amtszeit verkürzt sich auf die Zeitspanne bis zur nächsten regulären Wahl.
5. Die Direktoren bleiben in ihrem Amt, bis ein Nachfolger feststeht.
Begründung: Daß das Direktorium bzw. einzelne Mitglieder auch wieder abgewählt werden können, erachte ich für längst überfällig: denn da dieses seine Legitimation ausschließlich über den Beirat erhält, sollte es dem Beirate auch möglich sein, ihm diese wieder zu entziehen.
Artikel 4: Personal
1. Das Hauptpersonal des OIK besteht aus:
- dem Exekutivdirektor
- Vizedirektor für Kartographie
- Vizedirektor für Kartenanträge
Sie bilden das Direktorium unter der Leitung des Exekutivdirektors. Weitere Mitarbeiter können durch das Direktorium bestellt werden, falls dies nötig ist, diese sind nicht als zum Hauptpersonal gehörig anzusehen.
2. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der auf eine Person lautenden Stimmen gewählt.
3. Ebenso kann jedem Mitgliede des Direktoriums das Amt auf Antrag eines Delegierten durch die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen des Beirats entzogen werden. In diesem Falle sind für das betroffene Amt unverzüglich Neuwahlen einzuleiten.
4. Bei Rücktritt eines Direktors wird die Neuwahl vorgezogen. Die Amtszeit verkürzt sich auf die Zeitspanne bis zur nächsten regulären Wahl.
5. Die Direktoren bleiben in ihrem Amt, bis ein Nachfolger feststeht.
Begründung: Daß das Direktorium bzw. einzelne Mitglieder auch wieder abgewählt werden können, erachte ich für längst überfällig: denn da dieses seine Legitimation ausschließlich über den Beirat erhält, sollte es dem Beirate auch möglich sein, ihm diese wieder zu entziehen.

