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[Antrag] Kartenregeländerung - Staatsteilung
#1
Ich beantrage hiermit laut gegebenen Anlass, folgenden Absatz an Paragraph 6 den Kartenregeln hinzuzufügen:

Zitat:§6 Gebietsveränderungen
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt.
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht der Kartenkommission nach § 7 bleibt unberührt.
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Ein Gebietsveränderung eines Staatsgebietes ist nur alle zwei Monate einmal zulässig. Eine Erweiterung in den ersten drei Monaten ist ebenfalls nicht zulässig.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
7. Auf Antrag des zuständigen Delegierten kann ein eingetragener Staat seine Teilung einreichen. Ein solcher Antrag muss folgende Angaben beinhalten:
a) voller Name der beiden Nation
b) URL der Webseiten oder der Foren beider Nationen (Existenznachweis)
c) mind. Name der zuständigen Ansprechpartner
d) Kartenausschnitt mit dem gewünschten Grenzverlauf im alten Staatsgebiet
e) eine gültige eMail-Adresse eines jeweiligen Ansprechpartners
f) URL zum Nachweis der Spaltung beiden Nationen
8. Bei einer Staatsteilung ist kein Veto möglich. Allein das Direktorium kann einstimmig beschließen, dass die Staatsteilung nicht nachweisbar ist, wenn Punkt f nach §6 Absatz 7 nicht aussagekräftig genug ist.

Alternativ wäre auch ein neuer Paragraph möglich. Hierbei müssten alle anderen Querverweise berichtigt werden:
Zitat:§7 Staatsteilungen
1. Auf Antrag des zuständigen Delegierten kann ein eingetragener Staat seine Teilung einreichen. Ein solcher Antrag muss folgende Angaben beinhalten:
a) voller Name der beiden Nation
b) URL der Webseiten oder der Foren beider Nationen (Existenznachweis)
c) mind. Name der zuständigen Ansprechpartner
d) Kartenausschnitt mit dem gewünschten Grenzverlauf im alten Staatsgebiet
e) eine gültige eMail-Adresse eines jeweiligen Ansprechpartners
f) URL zum Nachweis der Spaltung beiden Nationen
2. Bei einer Staatenteilung ist kein Veto vom Beirat möglich.
3. Das Direktorium kann einstimmig beschließen, dass die Staatsteilung nicht nachweisbar ist, wenn Punkt f nach §6 Absatz 7 nicht aussagekräftig genug ist.
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#2
Eine Frage: Wenn die beiden getrennten Staaten getrennte Wege gehen und wesentliche Merkmale in mindestens einem Teilstaat verändert werden (im Vergleich zum Gesamtstaat), warum darf dann seitens der Anrainerstaaten kein Veto eingelegt werden? Eine Trennung ist gleichbedeutend mit der Erschaffung mindestens eines neuen Staates. Ich sehe daher das Verbot eines Vetos etwas kritisch
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#3
Zitat:Original von T.E. Le Fon
Eine Frage: Wenn die beiden getrennten Staaten getrennte Wege gehen und wesentliche Merkmale in mindestens einem Teilstaat verändert werden (im Vergleich zum Gesamtstaat), warum darf dann seitens der Anrainerstaaten kein Veto eingelegt werden? Eine Trennung ist gleichbedeutend mit der Erschaffung mindestens eines neuen Staates. Ich sehe daher das Verbot eines Vetos etwas kritisch

Ich keineswegs. Es handelt sich bei einer solchen Staatsteilung meines Erachtens um eine innere Angelegenheit der Simulation eines einzelnen Staates.
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#4
wenn das auch so aussimuliert wird gebe ich Ihnen Recht Majestät (so* wir vermischen grad sim on/off ^^ so*)

Daher sollte ein entsprechender Passus eingefügt werden, dass die Trennung für jeden Laien nachvollziehbar sein muss (*so damit meine ich: aussimuliert wird so* )
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#5
Ich sehe hier die Möglichkeit des Missbrauchs. Zum Beispiel wenn sich ein Staat teilt um mehr Stimmen zu erhalten, aber weiterhin als ein Staat simuliert. Daher sollte 1.) Absatz 8 so geändert werden, dass die Direktion mit absoluter Mehrheit die Teilung ablehnen kann und 2.) das die Direktion die Teilung nachträglich rückgängig machen kann, wenn ein Missbrauch vorliegt.
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#6
Vielleucht sollten wir erst einmal definieren was im OIK - Sinne als "Staatsteilung" verstanden wird?
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#7
Zitat:Original von Hilda von Bleichenberg
Ich sehe hier die Möglichkeit des Missbrauchs. Zum Beispiel wenn sich ein Staat teilt um mehr Stimmen zu erhalten, aber weiterhin als ein Staat simuliert. Daher sollte 1.) Absatz 8 so geändert werden, dass die Direktion mit absoluter Mehrheit die Teilung ablehnen kann und 2.) das die Direktion die Teilung nachträglich rückgängig machen kann, wenn ein Missbrauch vorliegt.
Nicht das Direktorium, sondern der Beirat.
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#8
Zitat:Original von Faantir Gried
Zitat:Original von Hilda von Bleichenberg
Ich sehe hier die Möglichkeit des Missbrauchs. Zum Beispiel wenn sich ein Staat teilt um mehr Stimmen zu erhalten, aber weiterhin als ein Staat simuliert. Daher sollte 1.) Absatz 8 so geändert werden, dass die Direktion mit absoluter Mehrheit die Teilung ablehnen kann und 2.) das die Direktion die Teilung nachträglich rückgängig machen kann, wenn ein Missbrauch vorliegt.
Nicht das Direktorium, sondern der Beirat.
Stimmt, ist sinnvoller.
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#9
Habe ich mich nicht deutlich ausgedrückt?

Zitat:f) URL zum Nachweis der Spaltung beiden Nationen
und
Zitat:8. Allein das Direktorium kann einstimmig beschließen, dass die Staatsteilung nicht nachweisbar ist, wenn Punkt f nach §6 Absatz 7 nicht aussagekräftig genug ist.
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#10
Nicht das Direktorium, der Beirat bitte.
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