16.12.2006, 15:53
Ich beantrage hiermit laut gegebenen Anlass, folgenden Absatz an Paragraph 6 den Kartenregeln hinzuzufügen:
Alternativ wäre auch ein neuer Paragraph möglich. Hierbei müssten alle anderen Querverweise berichtigt werden:
Zitat:§6 Gebietsveränderungen
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt.
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht der Kartenkommission nach § 7 bleibt unberührt.
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Ein Gebietsveränderung eines Staatsgebietes ist nur alle zwei Monate einmal zulässig. Eine Erweiterung in den ersten drei Monaten ist ebenfalls nicht zulässig.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
7. Auf Antrag des zuständigen Delegierten kann ein eingetragener Staat seine Teilung einreichen. Ein solcher Antrag muss folgende Angaben beinhalten:
a) voller Name der beiden Nation
b) URL der Webseiten oder der Foren beider Nationen (Existenznachweis)
c) mind. Name der zuständigen Ansprechpartner
d) Kartenausschnitt mit dem gewünschten Grenzverlauf im alten Staatsgebiet
e) eine gültige eMail-Adresse eines jeweiligen Ansprechpartners
f) URL zum Nachweis der Spaltung beiden Nationen
8. Bei einer Staatsteilung ist kein Veto möglich. Allein das Direktorium kann einstimmig beschließen, dass die Staatsteilung nicht nachweisbar ist, wenn Punkt f nach §6 Absatz 7 nicht aussagekräftig genug ist.
Alternativ wäre auch ein neuer Paragraph möglich. Hierbei müssten alle anderen Querverweise berichtigt werden:
Zitat:§7 Staatsteilungen
1. Auf Antrag des zuständigen Delegierten kann ein eingetragener Staat seine Teilung einreichen. Ein solcher Antrag muss folgende Angaben beinhalten:
a) voller Name der beiden Nation
b) URL der Webseiten oder der Foren beider Nationen (Existenznachweis)
c) mind. Name der zuständigen Ansprechpartner
d) Kartenausschnitt mit dem gewünschten Grenzverlauf im alten Staatsgebiet
e) eine gültige eMail-Adresse eines jeweiligen Ansprechpartners
f) URL zum Nachweis der Spaltung beiden Nationen
2. Bei einer Staatenteilung ist kein Veto vom Beirat möglich.
3. Das Direktorium kann einstimmig beschließen, dass die Staatsteilung nicht nachweisbar ist, wenn Punkt f nach §6 Absatz 7 nicht aussagekräftig genug ist.

