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Zitat:2. Als Nachweis werden nur zwei Links zu verschiedenen Foren akzeptiert, welche SimOn belegen, dass sich der Staat geteilt hat.
Hiermit hätte ich ein Problem, da ein Forum ja keine Notwendigkeit für eine Eintragung ist.
Vielleicht sollte man einen Aktivitätsnachweis wie bei der Eintragung fordern, also mit 60-Tage-Frist. Dann müßten zwar die beiden neuen Staaten etwas warten, aber erstens ist dauern solche Teilungsprozesse ja eine Weile und zweitens wird man damit leben können, wenn die OIK etwas hinterherhinkt.
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Zitat:Original von Nara
Vielleicht sollte man einen Aktivitätsnachweis wie bei der Eintragung fordern, also mit 60-Tage-Frist. Dann müßten zwar die beiden neuen Staaten etwas warten, aber erstens ist dauern solche Teilungsprozesse ja eine Weile und zweitens wird man damit leben können, wenn die OIK etwas hinterherhinkt.
Gute Idee, aber eine 30-Tages-Frist reicht wohl.
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Hier mal ein eigener Entwurf, den ich hiermit zur Diskussion stelle
Zitat:§6 Gebietsveränderungen
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt.
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht der Kartenkommission nach § 7 bleibt unberührt.
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Ein Gebietsveränderung eines Staatsgebietes ist nur alle zwei Monate einmal zulässig. Eine Erweiterung in den ersten drei Monaten ist ebenfalls nicht zulässig.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
7. Wünscht ein Staat sein Staatsgebiet dergestalt zu trennen, dass daraus zwei vollständig souveräne Staaten entstehen, verbleibt der Staat, der sich als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Staates legitimieren kann, auf der Karte. Der neu entstandene Staat muss einen Antrag gemäß § 3-5 stellen.
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Zitat:Original von König Friedrich III.
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...sprach der Patient und sprang von der Brücke
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Zitat:Original von T.E. Le Fon
Hier mal ein eigener Entwurf, den ich hiermit zur Diskussion stelle
Zitat:§6 Gebietsveränderungen
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt.
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht der Kartenkommission nach § 7 bleibt unberührt.
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Ein Gebietsveränderung eines Staatsgebietes ist nur alle zwei Monate einmal zulässig. Eine Erweiterung in den ersten drei Monaten ist ebenfalls nicht zulässig.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
7. Wünscht ein Staat sein Staatsgebiet dergestalt zu trennen, dass daraus zwei vollständig souveräne Staaten entstehen, verbleibt der Staat, der sich als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Staates legitimieren kann, auf der Karte. Der neu entstandene Staat muss einen Antrag gemäß § 3-5 stellen.
Mit diesem Entwurf könnte ich mich anfreunden.
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Zitat:Original von Andreas Lentz
Zitat:Original von T.E. Le Fon
Hier mal ein eigener Entwurf, den ich hiermit zur Diskussion stelle
Zitat:§6 Gebietsveränderungen
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt.
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht der Kartenkommission nach § 7 bleibt unberührt.
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Ein Gebietsveränderung eines Staatsgebietes ist nur alle zwei Monate einmal zulässig. Eine Erweiterung in den ersten drei Monaten ist ebenfalls nicht zulässig.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
7. Wünscht ein Staat sein Staatsgebiet dergestalt zu trennen, dass daraus zwei vollständig souveräne Staaten entstehen, verbleibt der Staat, der sich als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Staates legitimieren kann, auf der Karte. Der neu entstandene Staat muss einen Antrag gemäß § 3-5 stellen.
Mit diesem Entwurf könnte ich mich anfreunden.
Muss denn dann zuerst reserviert werden? Fände ich überzogen, direkter Neueintrag würde reichen.
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So war auch meine Intention, eine neue Reservierung ist von mir nicht beabsichtigt. Vielleicht sollte ich entsprechend umformulieren:
Zitat:§6 Gebietsveränderungen
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt.
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht der Kartenkommission nach § 7 bleibt unberührt.
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Ein Gebietsveränderung eines Staatsgebietes ist nur alle zwei Monate einmal zulässig. Eine Erweiterung in den ersten drei Monaten ist ebenfalls nicht zulässig.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
7. Wünscht ein Staat sein Staatsgebiet dergestalt zu trennen, dass daraus zwei vollständig souveräne Staaten entstehen, verbleibt der Staat, der sich als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Staates legitimieren kann, auf der Karte. Der neu entstandene Staat muss einen Eintragungsantrag gemäß § 3-5 stellen.
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Ich möchte zu bedenken geben, dass mindestens bei nicht so ganz gütlichen Teilungen der Rechtsnachfolger nicht feststehen dürfte. Und ich hätte auch wenig Lust, darüber Ermittlungen und Überlegungen anzustellen.
Entweder es gibt eine klare Regelung zwischen den Nachfolgestaaten, wer Rechtsnachfolger ist, oder es muss jeder Nachfolgestaat so behandelt werden, als sei er kein Rechtsnachfolger.
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Nun, wenn sich keiner als Rechtsnafolger legitimieren kann, sollte die Annahme gelten dass beide Staaten komplett neue Gebilde sind und entsprechen müssen beide einen neuen, wenn auch vereinfachten Antrag stellen. Zugegeben, das beinhaltet ein Innerstaatliches Konfliktpotential, aber andererseits kann es nicht die Aufgabe der OIK sein, sich um solche Dinge zu kümmern. Da wäre dann eher die UVNO gefragt
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