14.01.2007, 22:13
Der Delegierte König Friedrich III. beantragt, den § 6 des Kartenregelwerks wie folgt zu ändern:
Bitte stimmen Sie mit
[ ] Ja
[ ] Nein
[ ] Enthaltung
Die Abstimmung dauert 7 Tage bis 21.01.2007 gegen 21:15 Uhr
Bitte gestatten Sie mir an dieser Stelle den Hinweis auf den neu gefassten Punkt 5 des Artikels 5 unserer Geschäftsordnung:
"5. Editierte Stimmabgaben sind ungültig. Gleiches gilt für kommentierte Stimmabgaben, ausgenommen Anmerkungen, welche die Landesherkunft des stimmabgebenden Beiratsmitgliedes betonen."
Zitat:6 Gebietsveränderungen
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt.
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht der Kartenkommission nach § 7 bleibt unberührt.
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Ein Gebietsveränderung eines Staatsgebietes ist nur alle zwei Monate einmal zulässig. Eine Erweiterung in den ersten drei Monaten ist ebenfalls nicht zulässig.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
7. Wünscht ein Staat sein Staatsgebiet dergestalt zu trennen, dass daraus zwei oder mehrere vollständig souveräne Staaten entstehen, verbleibt der Staat, der sich als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Staates legitimieren kann, auf der Karte. Der neu entstandene Staat muss einen Eintragungsantrag gemäß § 3-5 stellen. Welcher der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Staates ist ist bei Uneinigkeit unter den Nachfolgestaaten von derjenigen Person festzulegen, welche beim Eintragungsantrag des Ursprungsstaates als Kontaktperson angegeben wurde
Bitte stimmen Sie mit
[ ] Ja
[ ] Nein
[ ] Enthaltung
Die Abstimmung dauert 7 Tage bis 21.01.2007 gegen 21:15 Uhr
Bitte gestatten Sie mir an dieser Stelle den Hinweis auf den neu gefassten Punkt 5 des Artikels 5 unserer Geschäftsordnung:
"5. Editierte Stimmabgaben sind ungültig. Gleiches gilt für kommentierte Stimmabgaben, ausgenommen Anmerkungen, welche die Landesherkunft des stimmabgebenden Beiratsmitgliedes betonen."

