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Antrag zur Nichtanerkennung der Vetoabweisung des Direktoriums
#41
@ Herrn Saxburger: Die Präambel stammt nicht von den Gründungsvätern bzw. -müttern, sondern wurde später eingefügt. Die Formulierung stammt weitgehend von Philomela Sidhé.

Zum konkreten Fall:

1. Das Regelwerk sieht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung des Direktoriums aufzuheben.
2. Alle nicht audsdrücklich erlaubten Vorgehensweisen sind nach der Präambel untersagt.
3. Es wird auf die bindende Wirkung der Direktoriumsentscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Von daher ist mMn der Antrag unzulässig.

Herr Goldmann hat allerdings damit Recht, daß Entscheidungen des Direktoriums schon durch den Beirat aufgehoben wurden. Ich kann mich jedoch nicht mehr an einen konkreten Fall erinnern und kann daher auch nicht sagen, ob es in diesen Fällen, um Entscheidungen des Direktoriums bzgl. der Zulassung oder Ablehnung eines Vetos ging. Fälle, die vor der Aufnahme der Präambel ins Regelwerk, lagen, müßten dann auch anders bewertet werden als Fälle die später liegen.

Ob dieser Antrag nun zuzulassen ist oder nicht, kann (sollte?) in einer Beiratsabstimmung entschieden werden.

Was den Antrag selbst angeht, kann ich ihn nicht nachvollziehen.
Es wird darauf abgestellt, daß das Veto nicht ausreichend begründet wurde, weil die Begründung "keine Rücksicht auf den Grund der kulturellen Unpässlichkeit" genommen habe.
Der vom Kirchenstaat als vetoberechtigten Staat genannte Grund der kulturellen Unpässlichkeit war das in der Gegend angeblich verbreitete Christentum und der Ursprung des selben in diesem Gebiet.
Die Begründung des Direktoriums wies drarauf hin, daß der Ursprung der Christenheit im Verschwinden begriffen ist und das Christentum in keinem der Nachbarstaaten eine größere Rolle spielt und außerdem im betreffenden Grenzgebiet von Neu-Babylon mehrheitlich Christen leben würden. Daraufhin wurde das Veto zurückgewiesen. Ich halte das für eine vertretbare Entscheidung und eine völlig ausreichende Begründung, die auch ganz klar auf den Vetogrund eingegangen ist.

Sollte der Antrag also zugelassen werden, würde ich gegen ihn stimmen.

Mit einer Regelwerksänderung könnte man nur für die Zukunft ein Verfahren zur Aufhebung von Direktoriumsentscheidungen schaffen. Eine Wirkung, die sich auf schon getroffene Entscheidungen bezieht, würde ich aus Gründen der Rechtssicherheit ablehnen.
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#42
Ich habe keine Lust, mich ständig zu wiederholen und bitte daher um eine Abstimmung.
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#43
Um es kurz zu machen: Ich bin auch der Meinung, dass der Beirat das Direktorium nicht überstimmen kann, wenn es nicht vorgesehen ist. Das Direktorium hat einen eigenen Geschäftsbereich mit eigener Verantwortung und ist ein eigenständiges Organ der OIK.

Der Beirat kann das Regelwerk ändern, um eine "Revisionsmöglichkeit" für Entscheidungen des Direktoriums einzuführen oder das Direktorium zum Teufel jagen, aber nicht an der Entscheidung herumkritteln.

Ob das, wie einige sagen, den Antrag unzulässig macht, weiß ich nicht. Der Beirat kann m.E. über alles mögliche abstimmen, wenn es beantragt wird. Allerdings wäre ein entsprechender Beschluss nicht mehr als ein Votum des Beirats.
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#44
Zitat:Original von Faantir Gried
Ich habe keine Lust, mich ständig zu wiederholen und bitte daher um eine Abstimmung.

Aber werter Herr Gried, gestern baten Sie noch um die Verlängerung der Diskussion um mindestens eine Woche. Möchten Sie diese Bitte nun zurückziehen?
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#45
Zitat:Original von Attila Saxburger
Zitat:Original von Faantir Gried
Ich habe keine Lust, mich ständig zu wiederholen und bitte daher um eine Abstimmung.

Aber werter Herr Gried, gestern baten Sie noch um die Verlängerung der Diskussion um mindestens eine Woche. Möchten Sie diese Bitte nun zurückziehen?
Ja, ob ich abwesend bin oder wenig Zeit habe ist unwichtig, man kann die Leute nicht ewigwarten lassen.
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#46
Gut, dann werde ich den von mir vorgelegten zweistufigen Antrag zur Abstimmung bringen.
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#47
Ich bin gezwungen mich in einem Punkt zu korrigieren.

Der Antrag wird selbstverständlich zur Abstimmung gebracht, jedoch erst frühestens am 11.04.2007. Nach Artikel 5 Absatz 1 muss vor bzw. während einer Abstimmung jedem Delegierten 14 Tage die Möglichkeit gegeben werden, einen Kommentar zur Abstimmung abzugeben. Diese Frist läuft auf Grund der Antragstellung am 04.04.2007 durch den Delegierten des Schahtums Futuna am 18.04.2007 ab.

Da ich Herrn Gried insoweit zustimme, dass man die von dem Beschluss des Beirats betroffenen Nationen nicht unnötig auf eine Entscheidung warten lassen sollte, werde ich die Abstimmung bereits parallel zu den letzten 7 Tagen des vorgeschriebenen Diskussionszeitraums laufen lassen.
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#48
Was passiert, wenn der Beirat Neubabylon wieder von der Karte löschen läßt? Dann kann doch jeder Delegierte ein bisher abgelehntes Veto neu in den Beirat zur Abstimmung bringen, oder? Z.B. hatte ja Futuna ein Veto gegen Attekarien eingelegt, wenn ich mich irgendwie erinnere. Und eine Reihe anderer vetos gab es auch. Die kommen dann alle neu zur Abstimmung über eine rückwirkende Löschung, sofern ein Delegierter das möchte, nicht?

*Wettbüro aufmacht*
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#49
Ein nicht unrealistischer Einwurf, welchen die Delegierten sicher bei ihrer Entscheidungsfindung beachten oder wenigstens in Erwägung ziehen werden.
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#50
Zitat:Original von Attila Saxburger
Ein nicht unrealistischer Einwurf, welchen die Delegierten sicher bei ihrer Entscheidungsfindung beachten oder wenigstens in Erwägung ziehen werden.
Sicher doch, das wissen Sie natürlich jetzt schon. Wenn Sie so sehr von Ihrer Meinung überzeugt sind, was soll dann diese riesige Propagandamaschine, die Sie hier auffahren und unterstützen?
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