09.04.2007, 13:12
@ Herrn Saxburger: Die Präambel stammt nicht von den Gründungsvätern bzw. -müttern, sondern wurde später eingefügt. Die Formulierung stammt weitgehend von Philomela Sidhé.
Zum konkreten Fall:
1. Das Regelwerk sieht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung des Direktoriums aufzuheben.
2. Alle nicht audsdrücklich erlaubten Vorgehensweisen sind nach der Präambel untersagt.
3. Es wird auf die bindende Wirkung der Direktoriumsentscheidung ausdrücklich hingewiesen.
Von daher ist mMn der Antrag unzulässig.
Herr Goldmann hat allerdings damit Recht, daß Entscheidungen des Direktoriums schon durch den Beirat aufgehoben wurden. Ich kann mich jedoch nicht mehr an einen konkreten Fall erinnern und kann daher auch nicht sagen, ob es in diesen Fällen, um Entscheidungen des Direktoriums bzgl. der Zulassung oder Ablehnung eines Vetos ging. Fälle, die vor der Aufnahme der Präambel ins Regelwerk, lagen, müßten dann auch anders bewertet werden als Fälle die später liegen.
Ob dieser Antrag nun zuzulassen ist oder nicht, kann (sollte?) in einer Beiratsabstimmung entschieden werden.
Was den Antrag selbst angeht, kann ich ihn nicht nachvollziehen.
Es wird darauf abgestellt, daß das Veto nicht ausreichend begründet wurde, weil die Begründung "keine Rücksicht auf den Grund der kulturellen Unpässlichkeit" genommen habe.
Der vom Kirchenstaat als vetoberechtigten Staat genannte Grund der kulturellen Unpässlichkeit war das in der Gegend angeblich verbreitete Christentum und der Ursprung des selben in diesem Gebiet.
Die Begründung des Direktoriums wies drarauf hin, daß der Ursprung der Christenheit im Verschwinden begriffen ist und das Christentum in keinem der Nachbarstaaten eine größere Rolle spielt und außerdem im betreffenden Grenzgebiet von Neu-Babylon mehrheitlich Christen leben würden. Daraufhin wurde das Veto zurückgewiesen. Ich halte das für eine vertretbare Entscheidung und eine völlig ausreichende Begründung, die auch ganz klar auf den Vetogrund eingegangen ist.
Sollte der Antrag also zugelassen werden, würde ich gegen ihn stimmen.
Mit einer Regelwerksänderung könnte man nur für die Zukunft ein Verfahren zur Aufhebung von Direktoriumsentscheidungen schaffen. Eine Wirkung, die sich auf schon getroffene Entscheidungen bezieht, würde ich aus Gründen der Rechtssicherheit ablehnen.
Zum konkreten Fall:
1. Das Regelwerk sieht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung des Direktoriums aufzuheben.
2. Alle nicht audsdrücklich erlaubten Vorgehensweisen sind nach der Präambel untersagt.
3. Es wird auf die bindende Wirkung der Direktoriumsentscheidung ausdrücklich hingewiesen.
Von daher ist mMn der Antrag unzulässig.
Herr Goldmann hat allerdings damit Recht, daß Entscheidungen des Direktoriums schon durch den Beirat aufgehoben wurden. Ich kann mich jedoch nicht mehr an einen konkreten Fall erinnern und kann daher auch nicht sagen, ob es in diesen Fällen, um Entscheidungen des Direktoriums bzgl. der Zulassung oder Ablehnung eines Vetos ging. Fälle, die vor der Aufnahme der Präambel ins Regelwerk, lagen, müßten dann auch anders bewertet werden als Fälle die später liegen.
Ob dieser Antrag nun zuzulassen ist oder nicht, kann (sollte?) in einer Beiratsabstimmung entschieden werden.
Was den Antrag selbst angeht, kann ich ihn nicht nachvollziehen.
Es wird darauf abgestellt, daß das Veto nicht ausreichend begründet wurde, weil die Begründung "keine Rücksicht auf den Grund der kulturellen Unpässlichkeit" genommen habe.
Der vom Kirchenstaat als vetoberechtigten Staat genannte Grund der kulturellen Unpässlichkeit war das in der Gegend angeblich verbreitete Christentum und der Ursprung des selben in diesem Gebiet.
Die Begründung des Direktoriums wies drarauf hin, daß der Ursprung der Christenheit im Verschwinden begriffen ist und das Christentum in keinem der Nachbarstaaten eine größere Rolle spielt und außerdem im betreffenden Grenzgebiet von Neu-Babylon mehrheitlich Christen leben würden. Daraufhin wurde das Veto zurückgewiesen. Ich halte das für eine vertretbare Entscheidung und eine völlig ausreichende Begründung, die auch ganz klar auf den Vetogrund eingegangen ist.
Sollte der Antrag also zugelassen werden, würde ich gegen ihn stimmen.
Mit einer Regelwerksänderung könnte man nur für die Zukunft ein Verfahren zur Aufhebung von Direktoriumsentscheidungen schaffen. Eine Wirkung, die sich auf schon getroffene Entscheidungen bezieht, würde ich aus Gründen der Rechtssicherheit ablehnen.

