31.10.2007, 11:55
Der Delegierte des Freistaats Fuchsen beantragt folgende Änderung des Kartenregelwerks betreffend das Vetorecht:
Die nach § 5 Absatz 2 GO erforderliche Diskussion fand hier statt.
Bitte stimmen Sie mit
[ ] Ja
[ ] Nein
[ ] Enthaltung
Die Abstimmung dauert 7 Tage bis zum 07.11.2007 10:55 Uhr.
Bitte gestatten Sie mir den Hinweis auf § 5 Absatz 7 GO:
7. Bei öffentlicher Abstimmung, ist bei der Stimmabgabe das abstimmende Mitgliedsland anzugeben. Editierte oder kommentierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten. Gleiches gilt für mehrfache Stimmabgabe eines Mitgliedslandes.
Zitat:§ 5 1. wird wie folgt geändert:
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gelten die Bestimmungen über das Veto-Recht
§ 6 1. wird wie folgt geändert:
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gelten die Bestimmungen über das Veto-Recht.
§ 7 wird wie folgt neu gefasst:
§ 7 Vetorecht
1. Nationen, die ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem umliegenden Planquadrat besitzen, haben bei Neueintragungen und Gebietserweiterungen ein Vetorecht.
2. Das Direktorium hat ebenfalls ein Vetorecht.
3. Ein akzeptiertes Veto hat die Wirkung, dass der Eintragungs- oder Änderungsantrag nicht mehr genehmigt werden darf.
Nachfolgende §§ werden als §§ 8 bis 10 neu eingefügt:
§ 8 Frist und Form des Vetorechts
1. Das Veto ist sieben Tage nach Antragsstellung zu erheben. Die Frist endet am siebten Tag nachdem Tag an dem der Antrag gestellt wurde um 24 Uhr. Der Tag an dem der Antrag gestellt wurde wird nicht mitgezählt.
2. Wird eine vetoberechtigte Nation nicht über die Antragstellung informiert, so läuft für sie die Frist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, sie endet aber längstens einen Monat nach der Antragstellung. Das gilt nicht, wenn die Nation mangels eines funktionsfähigen Forums oder sonst aus technischen Gründen nicht zu erreichen war. Ist der Antrag bereits genehmigt und die Änderung eingetragen, so ist auf Antrag der Nation die Genehmigung aufzuheben und die Kartenänderung rückgängig zu machen.
3. Das Veto kann nur vom eingetragenen Delegierten einer vetoberechtigen Nation im Kartenbüro eingelegt werden.
§ 9 Begründung des Vetos
1. Vetos sind nachvollziehbar zu begründen.
2. Vertreter der Nationen können ein Veto insbesondere mit einer groben kulturellen, klimatischen oder topographischen Unstimmigkeit begründen.
3. Vertreter der Nationen dürfen das Veto nicht mit persönlichen Konflikten einzelner Mitspieler, dem politischen System der einzutragenden Nation oder anderen sachfremden Erwägungen begründen.
4. Das Direktorium darf sein Veto auch aus allgemeinen Gründen insbesondere bei übermäßigem Gebrauch von Kartenplatz, übermäßigem Gebrauch von Meeresfläche oder unzureichender Simulation von Gebietserweiterungen einlegen.
§ 10 Rücknahme
1. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an sachfremde Erwägungen geknüpft werden.
2. Das Direktorium darf ein Veto verwerfen, wenn es aus sachfremden Erwägungen eingelegt wurde. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
3. Legt das Direktorium ein Veto aus allgemeinen Gründen ein, so kann der Antragsteller dagegen den Beirat anrufen. Dieser entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob das Veto aufrecht erhalten bleibt.
Der bisherige § 8 wird § 11, der bisherige § 9 wird § 12, der bisherige § 10 wird § 13 und der bisherige § 11 wird § 14.
Der neu nummerierte § 13 2. (bisher § 10 2.) wird wie folgt geändert:
2. Eine Änderung der Kartenregeln, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen Gründen als den in §11 1. mit 3. genannten
Vorschriften möglich machen würde, so wie dieses § ist unzulässig.
Die nach § 5 Absatz 2 GO erforderliche Diskussion fand hier statt.
Bitte stimmen Sie mit
[ ] Ja
[ ] Nein
[ ] Enthaltung
Die Abstimmung dauert 7 Tage bis zum 07.11.2007 10:55 Uhr.
Bitte gestatten Sie mir den Hinweis auf § 5 Absatz 7 GO:
7. Bei öffentlicher Abstimmung, ist bei der Stimmabgabe das abstimmende Mitgliedsland anzugeben. Editierte oder kommentierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten. Gleiches gilt für mehrfache Stimmabgabe eines Mitgliedslandes.

