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[Diskussion] Reservierungsantrag Inselbündnis Horstreich
#1
Das Direktorium beantragt, über den Reservierungsantrag des Inselbündnisses Horstreich im Beirat zu diskutieren und nachfolgend darüber abzustimmen, ob dem Reservierungsantrag stattgegeben werden soll.

Begründung:

Nach Auffassung des Direktoriums entspricht der Antrag auf Reservierung des Inselbündnisses Horstreich den Bestimmungen des derzeit gültigen Kartenregelwerks. Die Bestimmung des § 5 Punkt 6. verbieten zwar grundsätzlich die Eintragung eines geteilten Staatsgebiets, lässt diese jedoch zu, solange sich alle Teilstaatsgebiete innerhalb angrenzender Planquadrate befinden. Über die Anzahl der davon betroffenen Planquadrate sagt diese Regelung nichts aus.

Mit der Beantragung eines geteilten Staatsgebiets in stets aneinander grenzenden Planquadraten erfüllt das Horstreich trotz sehr hoher Anzahl der Planquadrate formell diese Regelung, sodass der Antrag die formellen Anforderungen erfüllt. Das Direktorium sieht sich trotzdem veranlasst, dem Beirat die Entscheidung dieses Antrags zu übertragen, da es inhaltliche Probleme erkennt.

Mit der Eintragung der vom Inselbündnis Hostreich beantragten Staatsgebiete auf über 80 Planquadraten würde sich wegen der Schaffung einer Vielzahl von neuen Landmassen in Form von Inseln das Bild der Gesamtkarte wesentlich verändern. Meere würden in großer Zahl grundsätzlich ihren Charakter verändern und Küstenlinien mit Inseln quasi "zugepflastert". Solche weitreichenden Veränderungen an der Gesamtkarte, von denen dann auch eine große Anzahl von Mitgliedern der OIK direkt betroffen wären und die das Bild unserer Welt grundlegend verändern, sollen nach Ansicht des Direktoriums dem Beirat der OIK vorbehalten bleiben.

Aus diesem Grund legt das Direktorium diesen Antrag auf Reservierung des Staatsgebiets für das Inselbündnis Horstreich dem Beirat zur Diskussion und Entscheidung vor.
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#2
Das pragmatische Vorgehen des Direktoriums findet meine Unterstützung. Im Beirat dürfte das Ansinnen des Horstreichs keine Chance haben. Da bedarf es in meinen Augen keiner langen Diskussion.
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#3
Ich stimme meinen Vorredner uneingeschränkt zu.
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#4
Das HRR schleißt sich den Positionen an. Es sieht keinerlei Möglichkeit, dem Inselbüdnis Horstreich den vorliegenden Antrag zu bewilligen. Es wäre nicht nur geographisch, sondern auch kulturell und wirtschftlich eine nicht mindere ktstrophale Veränderung, die geschehen würde.
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#5
Ich schließe mich an. Laut eigener Aussage, wollte Herr Grimpen nur die Lücke im Regelwerk aufzeigen. Dies ist gelungen, jetzt sollte sie geschlossen werden.
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#6
Man denke auch an die Vetorechte des Horstreichs bei einer Zustimmung. Ich plädiere auch auf eine Ablehnung des Antrags.
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#7
Ich sehe hier kein Problem. Das Direktorium sollte sich vorbehalten nicht ernstgemeinte Spaß-Anträge, wie diesen, nicht zu bearbeiten, sondern in den Kindergarten zu verweisen.

Wenn das Direktorium den Antrag jedoch behandeln möchte, so weise ich auf das Veto-Recht des Direktoriums hin. Mit diesen kann es den Antrag auch schnell aus der Welt schaffen.

Schließlich wundert es mich zutiefst, wie Herr Saxburger auf die Idee gekommen ist in dieser Situation den Beirat anzurufen. Nach seinen eigenen Äußerungen in vorangegangenen Diskussionen ist das doch eigentlich indiskutabel.
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#8
Ich bin mir nicht sicher, ob der ANtrag nicht doch gegen die Regeln verstößt. Denn auch, wenn über die Anzahl der Planquadrante, über die sich die Teilstaatsgebiete erstrecken, nicht benannt ist, so wird zum Beispiel eine der künstlich erschaffenen (!) Inseln im Süden liegend nicht im gleichen Planquadrant befinden wie eine der Inseln im Norden. Egal, ob als Kette gesehen eine Verbindung da wäre odernicht, man könnte diesen Paragraphen auch so auslegen.

Aber ansonsten stimme ich Kollege Goldmann uneingeschränkt zu.
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#9
Widerspruch. Dieses Vorgehen des Direktoriums mag zwar von vielen Delegierten begrüßt werden, entbehrt sich aber jeder rechtlichen Grundlage. Es wird weder durch das Kartenregelwerk noch durch die Geschäftsordnung gedeckt; der Antrag Horstreichs ist, wenn ich die oft (wenn auch meist zu konträren Zwecken) genannte Präämbel anführen darf, hingegen vollends rechtens.
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#10
Herr von und zu Grimmberg, in der Präambel steht aber auch genau das Gegenteil von dem was Sie vorhin sagten
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