Beiträge: 1.184
Themen: 107
Registriert seit: Apr 2006
Der Delegierte des Königreichs Moncao beantragt folgende Änderung des Kartenregelwerks:
Zitat:§ 7 Absatz 3 soll wie folgt erweitert werden (Erweiterung fett markiert)
§7 Vetorecht
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten. Auf Antrag von mindestens zwei Delegierten kann eine Entscheidung des Direktoriums bezüglich der Unzulässigkeit eines Vetos mit Mehrheitsbeschluss des Beirates zurückgenommen werden.
Beiträge: 795
Themen: 37
Registriert seit: Dec 2007
Klingt gut. Aber es sollten mindestens drei Delegierte sein
Beiträge: 211
Themen: 5
Registriert seit: Oct 2007
Es gibt dann keine Vetos mehr, die nicht vom Beirat entschieden werden. Da in einem Veto immer eine seite unterliegt, wird sich diese an den Beirat wenden. Ein weiterer Delegierter ist tatsächlich schnell gefunden. Die Frage ist also nicht, ob Direktoriumsentscheidungen korrigiert werden sollen, sondern ob in Zukunft der Beirat über Vetos abstimmt. Vorausgesetzt, beide Seiten dürfen den Beirat anrufen. Falls nicht, wird es hochgradig Ungerecht, nur der Vetopartei Berufungsrecht einzuräumen, aber nicht dem Antragsteller. Das wäre lediglich eine Verschärfung des Vetorechts zum Nachteil von Neuansiedlern.
Herr Tasco möchte den Antrag wie er selbst sagt durchsetzen, um objetivere Veto-Entscheidungen zu treffen. Der Passus bewirkt aber genau das Gegenteil. In Zukunft stimmen dann die Delegierten nach Lust und Laune und persönlicher sympathie ab. Damit wird das Regelwerk unterhöhlt, in dem steht, persönliche und politische Vetos seien unzulässig. Das Direktorium muß sich zumindest immer noch rechtfertigen und wird bei groben Fehlentscheidungen die nächste Wahl nciht überleben. Hingegen brauchen sich die Delegierten bei vetoabstimmungen überhaupt nicht begründen. Dann lehnt der Kommunist die Monarchie ab, der Realsimulator die Spaßnation und der Ede den Schutzmann, weil er ihn nicht mag. Vetos wären zukünftig reine Willkürentscheidungen ohne Hand und Fuß. Und wieso sollten Staaten an einem Ende der Karte darüber entscheiden, wer auf dem anderen Ende dazukommt und wer nicht.
Diesen Antrag finde ich einen schuß in den Ofen, der seiner eigenen Intension zuwiderläuft.
Beiträge: 59
Themen: 2
Registriert seit: Feb 2008
Sehe ich genauso wie mein Vorredner.
Beiträge: 2.902
Themen: 75
Registriert seit: Sep 2005
Das ist falsch, das Vetorecht ist dazu da, Unstimmigkeiten klar zu machen und auszumerzen. Wenn der einzutragende Staat dem entgegen kommt, wird das Veto zurückgenommen. So war es schon immer.
Beiträge: 336
Themen: 13
Registriert seit: Sep 2005
Beiträge: 336
Themen: 13
Registriert seit: Sep 2005
Möchte noch auf Kollege Goldmann eingehen:
Zitat:Original von Stanislav Goldmann
Warum nur ein Veto gegen Unzulässigkeit? Wenn, dann doch auch gegen eine Zulassung!
Auch die Antragsunterstützung sollte breiter sein. 2 Delegierte sind ja sofort beisammen. Einer ist ja im Zweifelsfall eh schon der "Vetodelegierte". 20% der Delegierten sollten es schon sein ...
Zum ersten Punkt: Wenn ein Veto zugelassen wird, dann ist das zwar eine Entscheidung des Direktoriums, aber eine indirekte, weil es einfach "nicht handelt". Bei der Ablehnung eines Vetos wird das Direktorium aktiv, indem es eben das Veto ablehnt. Daher beziehe ich mich be der Änderung nur auf diesen Punkt. Im anderen Falle müsste man eine andere Klausel finden, denke ich. Aber dies wäre für mich zumindest ein Anfanf.
Zum zweiten Punkt: Zustimmung. Ich würde aber lieber eine Zahl nennen. 5 Delegierte meinetwegen, das wäre sinnvoll und würden das Lamento von Kollege Thumbsup ad absudrum führen. Denn 5 Delegierte findet man so leicht nicht unbedingt.
Beiträge: 211
Themen: 5
Registriert seit: Oct 2007
1.) Die Entscheidung des Direktoriums ist immer aktiv, egal ob dagegen oder dafür. In beiden Fällen prüft und beratschlagt das Direktorium. Ihre Unterscheidung ist ebenso absurd, als würde man bei Gerichtsurteilen gegen eine Partei von einem aktiven und einem passiven Urteil sprechen.
2.) Mein Lamento wird durch 5 Delegierte mitnichten ad absurdum geführt, da es sich auf 2 Delegierte bezog und nicht auf 5.
Bei 5 Delegierten sehe ich eine sehr grauame Schwächung von Neubewerbern. Neubewerber haben nicht das Netzwerk aus Klüngeleien, welches Altstaaten besitzen. Hier wird versucht, die OIK insgesamt gegen Neustaaten zu reformieren. Würden Ihr Vorschlag mit einem Passus einhergehen, daß sich Neubewerber NICHT neben Altstaaten ansiedeln MÜSSEN, ok.
Nehmen wir als Beispiel die aktuelle Diskussion in einem Staat, der sich in Kürze hier anmelden möchte. Er ist zwar gut ausgestaltet, entspricht aber in keiner Hinsicht kulturell einem der Staaten der OIK. Er wird schon beim aktuellen Vetorecht der OIK keinen Platz auf der Karte finden. Wenn man das Vetorecht jetzt noch verschärft und damit zukünftig mehr Vetos ausgesprochen werden, kippt die OIK noch stärker in Richtung GF. Denn sehen Sie sich um, es gibt im großen und ganzen nur 3 Typen von Staaten: demokratischer Realismusstaat, monarchischer Realismusstaat , kommunistischer Realismusstaat. Das ist die langweilige Fratze der OIK, Dank em Veto. Statt das Veto zu verschärfen, sollte es abgebaut werden, möchte man Mitglieder für die MN-Community gewinnen. Denn diese drei Staatsformen decken nicht alle Interessen ab.
Fast in jedem Kartenteil trifft ein etwas anderer Neustaat auf einen Staat, der behaupten wird, der neue passe nicht. Und damit hat er Recht. Die Frage ist, ob es im Sinne der OIK ist, nur noch solche Staaten heranzuzüchten, die bereits existieren. Denn neues kann sich hier nur an das Alte angliedern, indem es das Gesicht des Alten trägt. Darum bin ich gegen diesen Zusatz. Denn die OIK ist jetzt schon eine GF, nicht in der Theorie, aber in der Praxis.
Beiträge: 1.184
Themen: 107
Registriert seit: Apr 2006
Ich teile die Befürchtungen von Mr. Thumbsup. Ein grundlegender Fehler im Antrag von Dr. Thasco ist meiner Meinung nach die Möglichkeit, dass einfach nur eine bestimmte Anzahl von Delegierten (dabei ist egal ob 2, 5 oder 20%) den Beirat für die Revision einer Vetoentscheidung des Direktoriums anrufen können, und das vollkommen unabhängig davon, ob sie von dem konkreten Verfahren betroffen sind oder nicht.
Ketzerisch gesagt, können dann Staaten vom anderen Ende der Welt, wie Moncao, Futuna und dazu vielleicht noch Pizzaros, Wolfenstein und das Konzil in ein Karteneintragungsverfahren eingreifen, das Nordost-Terek Nor betrifft. Ich muss befürchten, dass sich dann eine "Einspruchstruppe" bildet, die jede ihnen unpopulär erscheinende Direktoriumsentscheidung über die Unzulässigkeit eines Vetos vor den Beirat zerrt.
Dann sollte man so ehrlich sein, und diese Diskussion hatten wir bei einer zurückliegenden Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Vetos des Kirchenstaats (Verfahren Neu Babylon) schon einmal, und dem Direktorium die Vetoentscheidungen komplett zu entziehen und sie vollständig dem Beirat übertragen.
Wenn also überhaupt die inhaltliche Überprüfung einer Vetoentscheidung des Direktoriums durch den Beirat von jemandem beantragt werden könnte, sollten dies ausschließlich die direkt betroffenen Staaten, also alle in einem konkreten Verfahren vetoberechtigten Staaten sein. Und dann bitte auch in beide Richtungen, sprich auch gegen eine zulassende Entscheidung des Direktoriums. Doch auch hier sehe ich dann den von Mr. Thumbsup prophezeiten Automatismus, dass sich der negativ von einer Vetoentscheidung des Direktoriums betroffene an den Beirat wendet.
Fazit meinerseits: Die Regelung, so wie sie bisher ist, ist nicht die schlechteste. Ich sehe keinen grundsätzlichen Änderungsbedarf. Mit dem jeweils amtierenden Direktorium wählt sich die OIK drei veranwortungsvoll handelnde Vertreter, die inhaltlich über die Stichhaltigkeit von Vetos kollektiv entscheiden. Dass sich immer jemand findet, der (betroffen oder nicht) mit Entscheidungen des Direktoriums nicht zufrieden ist, ist auch jedem klar. Nur deshalb die grundlegenden Entscheidungswege in der OIK zu ändern und weiter zu bürokratisieren, sehe ich als nicht notwendig an.
Beiträge: 22
Themen: 1
Registriert seit: Jan 2007
Es sollten wirklich nur diejenigen die Vetoentscheidung im Beirat überprüfen lassen können, die tatsächlich durch die Entscheidung eine Beschwer haben.
Daher gebe ich Herrn Attila recht, nur die jeweils Vetoberechtigten und der Antragsteller sollten gegen eine Vetoentscheidung vorgehen können. Und das jeweils einzeln.
Es ist jedoch damit zu rechnen, daß dann tatsächlich jede Entscheidung des Direktoriums, egal wie sie ausfällt, vor den Beirat gezogen wird.
|