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[Diskussion] Änderung der Geschäftsordnung
#1
Ich schlage hiermit folgende Änderung der GO vor (Änderungen rot markiert):

Zitat:Geschäftsordnung der OIK

Präambel

Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schickane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeina Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto "Was nicht verboten ist, ist erlaubt." zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Karteinbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.

Artikel 1: Die OIK

1. Die OIK (Organisation für Internationale Kartographie) ist die Dachorganisation für die Verwaltung der internationalen Gesamtkarte. Daneben führt sie ein Verzeichnis internationaler Vorwahlen und Staatskürzel.
2. Die OIK ist unpolitisch und neutral.
3. Die OIK ist keiner internationalen Organisation angeschlossen.
4. Die OIK hat ihren Sitz in Arcor City im Großherzogtum Arcor.

Artikel 2: Der OIK-Beirat

1. Alle auf der Karte eingetragenen Staaten sind Mitglieder des Beirats der OIK.
2. Jeder Mitgliedsstaat hat das Recht einen Delegierten in den Beirat zu entsenden, unabhängig davon, wieviel Landesteile auf der Karte der OIK eingetragen sind.
3. Die nach Absatz 2 entsandten Delegierten vertreten ihren Mitgliedstaat im Beirat, nehmen das Rede- und Antragsrecht in Anspruch und üben das Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmung für den Mitgliedsstaat aus.
4. Der Beirat der OIK ist berechtigt, über Fragen dieser Geschäftsordnung, der Kartenregeln und des Regelwerks für internationale Vorwahlen und Staatskürzel zu entscheiden.
5. Jeder Delegierte hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.

Artikel 3: Die Abteilungen

1. Die OIK gliedern sich in folgende Abteilungen
a) Allgemeine Verwaltung und Mitgliedsangelegenheiten
b) Verzeichnisse, Bibliothek und Archiv
c) Kartographie
d) Antragsbearbeitung
2. Zusätzliche Abteilungen und Unterabteilungen können bei Bedarf auf Beschluss des Beirats der OIK eingerichtet werden.


Artikel 4: Personal

1. Das Hauptpersonal der OIK bildet das Direktorium, bestehend aus dem Exekutivdirektor, dem Vizedirektor für Kartographie und dem Vizedirektor für Kartenanträge.
2. Dem Direktorium sind die Abteilungen wie folgt unterstellt:
a) dem Exekutivdirektor die Abteilungen nach § 3 Absatz 1 Punkte a) und b)
b) dem Vizedirektor für Kartographie die Abteilung nach § 3 Absatz 1 Punkt c)
c) dem Vizedirektor für Kartenanträge die Abteilung nach § 3 Absatz 1 Punkt d).
3. Die Mitglieder des Direktoriums können sich bei Abwesenheit ohne Einschränkungen gegenseitig vertreten.
4. Weitere Mitarbeiter können bei Bedarf durch Beschluss des Direktoriums bestellt werden. Diese gehören nicht zum Hautpersonal nach Absatz 1.
5. Der Exekutivdirektor verwaltet und archiviert die Beiratsbeschlüsse. Er macht sie der Öffentlichkeit in der Bibliothek der OIK zugänglich. Das System der Archivierung wird durch Beiratsbeschluss bestimmt.
6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat mit relativer Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der auf eine Person lautenden Stimmen gewählt.
7. Auf Antrag eines Vertreters und Unterstützung des Antrages durch weitere vier abstimmungsberechtigte Vertreter kann der Beirat einem Mitglied des Direktoriums während seiner Amtszeit das Amt dadurch entziehen, dass er mit der relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. Die Amtszeit des Nachfolgers verkürzt sich auf die Zeitspanne bis zur nächsten regulären Wahl.
8. Bei Rücktritt eines Direktors wird die Neuwahl vorgezogen. Die Amtszeit verkürzt sich auf die Zeitspanne bis zur nächsten regulären Wahl.
9. Die Direktoren bleiben in ihrem Amt, bis ein Nachfolger feststeht.
10. Das Direktorium übt das Hausrecht aus.

Artikel 5: Wahlen/Abstimmungen

1. Wahlen sind 14 Tage vor Beginn im Foyer der OIK öffentlich auszuschreiben. Im Ausschreibungsthread erfolgen die Veröffentlichung der Kandidaturen, die Vorstellung der Bewerber und Diskussionen dazu. Bei vorgezogenen Wahlen gemäß Artikel 4 Absätze 3 oder 4 verkürzt sich die Ausschreibungsfrist auf 7 Tage.
2. Vor dem Antrag auf eine Abstimmungen im Beirat ist den Delegierten mindestens 14 Tage Gelegenheit zu geben, zum Thema über welches abgestimmt werden soll in einem separaten Thread im Beiratsbereich zu diskutieren. Die Diskussion wird mit Beginn der Abstimmung beendet.
3. Wahlen und Abstimmungen dauern volle 7 Tage.
4. Wahlen und Abstimmungen finden in den dafür vorgesehenen Bereichen des Beirats statt und werden vom Exekutivdirektor geleitet.
5. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt.
6. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Delegierten, welcher von weiteren 4 Delegierten unterstützt wird, erfolgt eine Abstimmung geheim. Der Antrag kann nur bis zum Beginn einer Abstimmung gestellt werden.
7. Bei öffentlicher Abstimmung, ist bei der Stimmabgabe das abstimmende Mitgliedsland anzugeben. Editierte oder kommentierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten. Gleiches gilt für mehrfache Stimmabgabe eines Mitgliedslandes.

Artikel 6: Änderungen an der Geschäftsordnung

1. Änderungen an dieser Geschäftsordnung können durch den Beirat nach Artikel 2 (1) mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Eine Ausgliederung der Gesamtkarte oder der Vorwahlvergabe kann nicht erfolgen.
3. Für andere Beschlüsse als die Änderung der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Beschluss nötig. Enthaltungen werden nicht
berücksichtigt.

Die Diskussion um die Wahl des Vizedirektors hat gezeigt, dass man die genauen Definitionen der erforderlichen Mehrheit ändern muss, um künftig großen Interpretationsspielraum und Debatten um ein Wahlergebnis zu vermeiden. Ich selbst bin zwar nach wie vor der Meinung, dass mit "einfacher Mehrheit der abgegebenen" Stimmen einfach nur die "relative Mehrheit" gemeint ist, faktisch steht dort aber etwas anderes. deshalb die von mir angestrebte Änderung.
ich bitte um ihre Unterstützung für diesen Antrag.
#2
Wer die meisten Stimmen auf sich vereint, ist gewählt.
#3
Zitat: Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Warum dann nicht hier auch " relative Mehrheit" ?

Zitat:Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Enthaltungen werden doch eh nur bei absoluten Mehrheiten berücksichtigt.
#4
Für so etwas wie Änderungen der Geschäftsordnung oder teilweise umstrittenen Beiratsbeschlüssen, wie beispielsweise die Festlegung der Weltform halte ich es für angebracht, wenn man die Schranken für einen erfolgreichen Antrag etwas anhebt.
#5
Bei reinen "Ja/Nein" Abstimmungen macht dies aber keinen Unterschied.

Daher würde nur eine 2/3 Mehrheit oder eine absolute Mehrheit ihrer Idee entsprechen.
Wobei letztere bei der OIK wohl nie erreicht werden könnte mangels Aktivität.
#6
Die beantragten Ergänzungen in der Geschäftsordnung sind in meinen Augen nicht notwendig. Der Begriff realtive Mehrheit kann jedoch im Falle nur eines Kandidaten bei einer Wahl wieder zu unterschiedlichen Auffassungen und Interpretationen führen.

Für Artikel 4 Absatz 6 würde ich daher besser folgende Formulierung vorschlagen.

6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist dabei der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt bzw. als Einzelkandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

Absatz 7 bedarf meiner Meinung nach der beantragten Änderung nicht. In einem Amtsenthebungsverfahren steht dem Sinn der Bestimmung nach nur ein Kandidat zur Wahl und da ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen vollkommen richtig.

Die differenzierenden Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 des Artikels 6 sind mir bisher schon unverständlich. In beiden Absätzen ist die selbe Mehrheit, nämlich die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben. Die beantragten Ergänzungen ändern daran auch nichts und sind eigentlich auch nicht für das Verständnis notwendig. Ich kann mir nur vorstellen, dass einstmals im Absatz 1 für Änderungen der Geschäftsordnung eine qualifizierte Mehrheit festgelegt war. Absatz 3 ist in meinen Augen sowieso überflüssig, da er a) nicht in den Artikel zur Geschäftsordnungs-Änderung gehört und b) inhaltlich überflüssig ist. Abstimmungen, die keine Wahlen sind, werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
#7
Zitat:Original von Lion Lorgar
Zitat: Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Warum dann nicht hier auch " relative Mehrheit" ?

Relative Mehrheiten kann es nur bei Wahlen mit mehreren Kandidaten geben. Bei Ja/Nein-Abstimmungen gibt es diese Mehrheit nicht.

Zitat:Original von Lion Lorgar
Zitat:Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Enthaltungen werden doch eh nur bei absoluten Mehrheiten berücksichtigt.

Falsch. Enthaltungen werden grundsätzlich überhaupt nicht berücksichtigt. Derjenige "enthält" sich ja seiner Stimme. Sie gilt daher wie nicht abgegeben.

Nur bei Abstimmungen, wo die absolute Mehrheit einer bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten festgelegt ist, entwickelt eine Enthaltung die Wirkung einer Nein-Stimme. Wenn es also hieße "die Mehrheit der Mitglieder des Beirats" würde die Enthaltung als Nein-Stimme wirken. Bei "die Mehrheit der abgegebenen Stimmen" sind alle Enthaltungen unbeachtlich.

Der Begriff Absolute Mehrheit ist wiederum nur interessant bei mehreren Abstimm- oder Wahlmöglichkeiten, weil sie dort von der relativen Mehrheit zu unterscheiden ist. Bei Ja/Nein-Abstimmungen ist die Mehrheit immer die absolute Mehrheit.
#8
Zitat:Original von Attila Saxburger

Die differenzierenden Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 des Artikels 6 sind mir bisher schon unverständlich. In beiden Absätzen ist die selbe Mehrheit, nämlich die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben. Die beantragten Ergänzungen ändern daran auch nichts und sind eigentlich auch nicht für das Verständnis notwendig. Ich kann mir nur vorstellen, dass einstmals im Absatz 1 für Änderungen der Geschäftsordnung eine qualifizierte Mehrheit festgelegt war. Absatz 3 ist in meinen Augen sowieso überflüssig, da er a) nicht in den Artikel zur Geschäftsordnungs-Änderung gehört und b) inhaltlich überflüssig ist. Abstimmungen, die keine Wahlen sind, werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.

Eine absolute Mehrheit der abgegebenen gibt es jedoch nicht. 8o
Ich denke mal hier ist eine einfache Mehrheit gemeint gewesen. =)
#9
Zitat:Der Begriff Absolute Mehrheit ist wiederum nur interessant bei mehreren Abstimm- oder Wahlmöglichkeiten, weil sie dort von der relativen Mehrheit zu unterscheiden ist. Bei Ja/Nein-Abstimmungen ist die Mehrheit immer die absolute Mehrheit.

Die Absolute mehrheit zeichnet sich meines Wissens dadurch aus, dass Sie erst erreicht ist, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit Ja gestimmt haben. Deshalb halte ich den Begriff "Absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen" für falsch, da sich dieser praktisch selbst ausschließt.
Eine Änderung in "Mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen" könnte ich akzeptieren. Allerdings ausschließlich bei GO-Änderungen und Beiratsbeschlüssen. Ansonsten soll meiner Meinung nach das Prinzip der relativen Mehrheit gelten.
#10
Aus leidvoller Erfahrung und immer wiederkehrender Diskussion haben wir in der Verfassung der ehemaligen Republik Freiland folgende Definitionen verankert:

Zitat:Artikel 9: Definitionen

§ 1: Für Abstimmungen werden Mehrheiten in der Verfassung und in allen Gesetzen wie folgt bezeichnet:
(1) Die einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Hierbei werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.
(2) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen liegt vor, wenn die Ja-Stimmen alle Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen überwiegen.
(3) Die absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten mit Ja gestimmt hat.
(4) Die qualifizierte Mehrheit liegt vor, wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten mit Ja gestimmt hat.

§ 2: Für Wahlen werden Mehrheiten in der Verfassung und in allen Gesetzen wie folgt bezeichnet:
(1) Die einfache Mehrheit liegt für einen Kandidaten vor, wenn dieser mehr Stimmen als jeder andere Kandidat erhalten hat.
(2) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen liegt für einen Kandidaten vor, wenn dieser mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Als abgegebene Stimmen gelten alle Stimmen für einen Kandidaten und alle Enthaltungen.
(3) Die absolute Mehrheit liegt für einen Kandidaten vor, wenn dieser Stimmen von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erhalten hat.
(4) Die qualifizierte Mehrheit liegt für einen Kandidaten vor, wenn dieser Stimmen von mindestens 2/3 der Stimmberechtigten erhalten hat.

Mit diesen Definitionen und konsequenter Benutzung der definierten Terminologie in allen Gesetzen und Verordnungen hat es dann nie wieder irgendwelche Verständnissprobleme gegeben. Ich möchte anregen innerhalb der OIK gleichermassen zu verfahren. Also erst die möglichen Mehrheiten definieren und dann an jeder Stelle in GO und Regelwerk den gewollten Terminus verwenden.


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