11.12.2005, 14:49
Persönlich bin ich der Auffassung das sich die Vorwahlgeschichte komplett überlebt hat und mittlerweile einfach nur überflüssig ist.
Das war mal relevant als es noch die Verquickung mit bestimmten technischen Systemen um bovigo herum gab, ist heutzutage aber in meinen Augen ein Anachronismus.
Deshalb mal locker einen entsprechend verschlankten Entwurf der GO in die Welt geworfen:
Geschäftsordnung der OIK
Präambel
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schikane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeine Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto "Was nicht verboten ist, ist erlaubt." zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Karteinbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.
Artikel 1: Die OIK
1. Die OIK (Organisation für Internationale Kartographie) ist die Dachorganisation für die Verwaltung der internationalen Gesamtkarte.
2. Die OIK ist unpolitisch und neutral.
3. Die OIK ist keiner internationalen Organisation angeschlossen.
4. Die OIK hat ihren Sitz in Arcor City im Großherzogtum Arcor.
Artikel 2: Der OIK-Beirat
1. Alle auf der Karte vertretenden Staaten haben das Recht, einen stimmberechtigten Vertreter in
den OIK-Beirat zu entsenden.
2. Der OIK-Beirat ist berechtigt, in allen Fragen welche die OIK betreffen abzustimmen.
3. Ein Staat kann aus mehreren verzeichneten Landesteilen bestehen, hat aber nur eine Stimme im
Beirat.
Artikel 3: Personal
1. Das Hauptpersonal des OIK besteht aus:
- dem Exekutivdirektor
- Vizedirektor für Kartographie
- Vizedirektor für Kartenanträge
Sie bilden das Direktorium unter der Leitung des Exekutivdirektors.
2. Die in Artikel 3 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der auf eine Person lautenden Stimmen gewählt.
3. Bei Rücktritt eines Direktors wird die Neuwahl vorgezogen.
4. Die Direktoren bleiben in ihrem Amt, bis ein Nachfolger feststeht.
Artikel 4: Wahlen/Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen dauern volle sieben Tage ab Abstimmungs-/Wahlbeginn.
2. Wahlen und Abstimmungen haben im Beirat der OIK stattzufinden und werden vom Exekutivdirektor geleitet.
3. Stimmen bei Abstimmungen sind öffentlich abzugeben. Auf Antrag eines Vertreters und Unterstützung durch weitere vier abstimmungsberechtigten Vertretern muß eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.
4. Editierte Stimmabgaben sind unzulässig.
5. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt.
Artikel 5: Änderungen an der Geschäftsordnung
1. Änderungen an dieser Geschäftsordnung können durch den Beirat nach Artikel 2 (1) mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Eine Ausgliederung der Gesamtkarte kann nicht erfolgen.
3. Für andere Beschlüsse als die Änderung der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Beschluss nötig. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Das war mal relevant als es noch die Verquickung mit bestimmten technischen Systemen um bovigo herum gab, ist heutzutage aber in meinen Augen ein Anachronismus.
Deshalb mal locker einen entsprechend verschlankten Entwurf der GO in die Welt geworfen:
Geschäftsordnung der OIK
Präambel
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schikane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeine Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto "Was nicht verboten ist, ist erlaubt." zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Karteinbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.
Artikel 1: Die OIK
1. Die OIK (Organisation für Internationale Kartographie) ist die Dachorganisation für die Verwaltung der internationalen Gesamtkarte.
2. Die OIK ist unpolitisch und neutral.
3. Die OIK ist keiner internationalen Organisation angeschlossen.
4. Die OIK hat ihren Sitz in Arcor City im Großherzogtum Arcor.
Artikel 2: Der OIK-Beirat
1. Alle auf der Karte vertretenden Staaten haben das Recht, einen stimmberechtigten Vertreter in
den OIK-Beirat zu entsenden.
2. Der OIK-Beirat ist berechtigt, in allen Fragen welche die OIK betreffen abzustimmen.
3. Ein Staat kann aus mehreren verzeichneten Landesteilen bestehen, hat aber nur eine Stimme im
Beirat.
Artikel 3: Personal
1. Das Hauptpersonal des OIK besteht aus:
- dem Exekutivdirektor
- Vizedirektor für Kartographie
- Vizedirektor für Kartenanträge
Sie bilden das Direktorium unter der Leitung des Exekutivdirektors.
2. Die in Artikel 3 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der auf eine Person lautenden Stimmen gewählt.
3. Bei Rücktritt eines Direktors wird die Neuwahl vorgezogen.
4. Die Direktoren bleiben in ihrem Amt, bis ein Nachfolger feststeht.
Artikel 4: Wahlen/Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen dauern volle sieben Tage ab Abstimmungs-/Wahlbeginn.
2. Wahlen und Abstimmungen haben im Beirat der OIK stattzufinden und werden vom Exekutivdirektor geleitet.
3. Stimmen bei Abstimmungen sind öffentlich abzugeben. Auf Antrag eines Vertreters und Unterstützung durch weitere vier abstimmungsberechtigten Vertretern muß eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.
4. Editierte Stimmabgaben sind unzulässig.
5. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt.
Artikel 5: Änderungen an der Geschäftsordnung
1. Änderungen an dieser Geschäftsordnung können durch den Beirat nach Artikel 2 (1) mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Eine Ausgliederung der Gesamtkarte kann nicht erfolgen.
3. Für andere Beschlüsse als die Änderung der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Beschluss nötig. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

