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BIK-Reglement
#1
Hat noch irgendjemand das alte BIK-Reglement zur Hand?
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#2
Nur das künftige OIK-Reglement ...
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#3
Zitat:Original von Abdonez
Hat noch irgendjemand das alte BIK-Reglement zur Hand?

Ich glaube sehr sehr viele hier haben die Zeiten des BIK nicht mehr miterlebt Wink
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#4
Ich würde da mal in Kling nachfragen. Ich habe das BIK zwar miterlebt, aber leider auch keine Kopie des Regelwerkes. Aber evtl. kann General Drck-Sck aushelfen.
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#5
Zitat:Kartenregelwerk der UVNO von Mitte 2004

Dieses Regelwerk gilt nach Beschluß der Vollversammlung der Organisation der Vereinten Virtuellen Nationen und regelt die Einzeichnung neuer Staaten in die internationalen Karte und die Arbeit der Kartenkommission.
§1 Vorwort
Das BIK ist eine Unterorganisation der UVNO. Das Generalsekreteriat bestimmt unter Einberufung der Mitgliederversammlung und der BIK-Leitung falls bereits vorhanden, über Regeln und weitere Leitung des BIK.
§2 Die Karte
1. Die Karte wird in Planquadraten gerastert. Die Seitenlänge eines Planquadrats ist 1000 Vikale (virtuelle Kartenlängeneinheit). Eine Umrechnung auf im realen Leben genutzte Längeneinheiten ist nicht existent. Es steht jedem Land frei einen eigenen Faktor zu benutzen. Die Länge von 1000 Vikale wird in der Legende festgelegt.
2. Der Rasterursprung wird besonders gekennzeichnet. Die Quadrate werden durch einen 2buchstabigen Code angesprochen. Dieser besteht aus der waagerechten Komponente (1. Buchstabe) und einer senkrechten Komponente (2. Buchstabe). Alle Quadrate rechts und unterhalb des Ursprungs werden mit Großbuchstaben in alphabetischer Reihenfolge vom Koordinatenursprung aus versehen. Die Quadrate links und oberhalb des Ursprungs werden entsprechend mit Kleinbuchstaben versehen. Im Falle dessen, dass alle Buchstaben des Alphabets bereits einmal benutzt wurden, beginnt die alphabetische Benennung von vorn, jedoch wird dem Buchstaben eine Zahl angehängt, die mit der Anzahl der bereits benutzten Vorgänger um 1 steigt.
3. Bei anderer Skalierung der Karte werden die Planquadrate entsprechend mitskaliert, bei Erweiterung der Karte werden neue Planquadrate hinzugefügt.
§3 Vorrausetzungen für Eintragung in die Karte
1. Grundsätzlich kann jede virtuelle Nation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen. Eine Mitgliedschaft in der UVNO ist hierfür nicht erforderlich.
2. Es wird in zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden: - Antrag auf Gebietsreservierung - Antrag auf Eintragung
3. Voraussetzung für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind eine vorhandene Webseite auf denen allgemeine Informationen sowie Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite.
a) für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne Aktivität von 30 Tagen von Nöten.
b) für einen Antrag auf Eintragung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne Aktivität von 60 Tagen notwendig Eintragungen in Nationenlistings und reine außenpolitische Aktivität gelten nicht als Nachweis für die Existenz. Der Nachweis über die interne Aktivität ist über einen Zugang des antragprüfenden Kartenbeauftragten zur allgemein genutzten Kommunikationsplattform zu führen (z.B. Mailgruppen), sofern diese nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. Foren).
§4 Antragsstellung
Als Basis für alle Anträge gilt die jeweils aktuellste Version der intermicronationalen Karte des Kartenbüros.
1. Anträge auf Gebietsreservierung sind öffentlich im Forum des Kartenbüros zu stellen.
2. Der Antrag auf Gebietsreservierung muss folgende Infomationen enthalten:
a) voller Name der Nation
b) URL der Webseite
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners
d) URL zum Existenznachweis
e) Kartenausschnitt mit der gewünschten Position sowie der vorläufigen Form und Größe des Antragsgebietes
3. Der Antrag auf Gebietseintragung entspricht dem der auf Gebietsreservierung, nur dass alle Staaten, die ebenfalls Gebiet in gewünschten Planquadrat oder im angrenzenden Planquadrat haben informiert werden müssen.
4. Unvollständige Anträge sind ungültig und gelten als nicht gestellt.
§5 Eintragung
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.
1a) Die Übernahme eines Staatsgebietes ist möglich, wenn beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Ein Vetorecht existiert in diesem Fall nicht.
2. Eine Eintragung ist bei Staaten auf einem Kontinent nur mit direkter Grenze zu einem anderen Staat und bei Inselstaaten nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. Bei Besiedlung eines neuen Kontinents muss die Kartenkommission hiervon eine Ausnahme erlauben.
3. Eine Eintragung ist nicht erlaubt, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
4. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
5. Eine Eintragung gegen einen Beschluss der UVNO ist nicht zulässig.
§6 Vetorecht
1. Staaten, die im gleichen Planquadrat wie der Antragsteller oder im Nachbarplanquadrat (horizontal, vertikal und diagonal) liegen, besitzen ein Vetorecht. Desweiteren besitzt die Kartenkommission ebenfalls ein Vetorecht.
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen. Über die Stichhaltigkeit und Gültigkeit eines Vetos entscheidet das BIK.
3. Zulässige Begründungen für ein Veto sind: - unkreative und somit wenig realistische Formen (z.B. gerade Linien über längere Strecken, rechteckige od. quadratische Gesamtformen etc.) - extreme klimatische Differenzen ohne einigermaßen plausible Erklärung für ein solches Phänomen (z.B. extreme Kälte neben einem bestehenden Wüstengebiet etc.) - überverhältnismäßig große Landmasse - eine Kultur, deren Existenz oder Entstehung in der Nachbarschaft nicht logisch erklärbar ist
4. Politische oder persönliche motivierte Vetos sind nicht zulässig.
5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eine Zeitraumes von 168 Stunden nach Antragstellung im Forum des Kartenbüros erfolgen.
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.
7. Über die Zulässigkeit eine Vetos entscheidet im Zweifelsfall das Kartenbüro. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.
§7 Löschung von der Karte
1. Stellt ein Staat nicht 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung wird der Staat von der Karte gelöscht und die Reservierung entfällt.
2. Ein Staat kann auf eigenen Wunsch, der im öffentlichen Forum des BIK bekannt zu geben ist, die Löschung beantragen.
3. Bei nachgewiesener Inaktivität einer Nation von mind. 2 Monaten kann eine Nation mit Vetorecht im entsprechenden Gebiet einen öffentlichen, im Forum des Kartenbüros zu stellenden, Antrag auf Austragung der inaktiven Nation einreichen. Dieser muss mindestens von 50% aller betreffenden Nationen mit Vetorecht im entsprechenden Gebiet unterstützt werden. Die Unterstützung des Antrags hat im öffentlichen Forum des BIK zu erfolgen.
§8 Sperrung von Planquadraten für die Besiedlung
1. Die Vollversammlung der UVNO beschließt Sperrungen und Entsperrungen durch einen einfachen Beschluss.
2. Sperrungen ziehen keine automatische Löschung im Gebiet eingetragener Mn's mit sich.
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#6
Danke - wer auch sonst? Wink
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#7
Zitat:§6 Vetorecht
1. Staaten, die im gleichen Planquadrat wie der Antragsteller oder im Nachbarplanquadrat (horizontal, vertikal und diagonal) liegen, besitzen ein Vetorecht. Desweiteren besitzt die Kartenkommission ebenfalls ein Vetorecht.
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen. Über die Stichhaltigkeit und Gültigkeit eines Vetos entscheidet das BIK.
3. Zulässige Begründungen für ein Veto sind: - unkreative und somit wenig realistische Formen (z.B. gerade Linien über längere Strecken, rechteckige od. quadratische Gesamtformen etc.) - extreme klimatische Differenzen ohne einigermaßen plausible Erklärung für ein solches Phänomen (z.B. extreme Kälte neben einem bestehenden Wüstengebiet etc.) - überverhältnismäßig große Landmasse - eine Kultur, deren Existenz oder Entstehung in der Nachbarschaft nicht logisch erklärbar ist
4. Politische oder persönliche motivierte Vetos sind nicht zulässig.
5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eine Zeitraumes von 168 Stunden nach Antragstellung im Forum des Kartenbüros erfolgen.
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.
7. Über die Zulässigkeit eine Vetos entscheidet im Zweifelsfall das Kartenbüro. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.

Scheint mir, daß das mal wesentlich besser formuliert war als heute.

PS: Der Grund des Herausfischens ist in einem Mißverstehen Fresses Signatur zu suchen - nach der Lektüre schien mir dann das herausgraben opportun. (BIK-artigkeit vs. Bi-kartigkeit Wink)
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#8
Zitat:Original von Wernher Graf von Perleburg
PS: Der Grund des Herausfischens ist in einem Mißverstehen Fresses Signatur zu suchen - nach der Lektüre schien mir dann das herausgraben opportun. (BIK-artigkeit vs. Bi-kartigkeit Wink)

Jetzt bin ich wieder schuld? ^^
Das war völlig ohne Absicht, da ich der/die/das BIK gar nicht bewusst miterlebt habe.
Ich ändere da wohl lieber was, damit meine Signatur auch vom ganz genauen Leser verstanden wird.
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#9
Da wäre ich doch dafür, diese alten Vetoregeln wieder einzuführen.
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#10
Noch bin ich zwar nicht Delegierter meines Landes, äussere mich aber trotzdem dazu:
Ich bin gegen die Wiedereinführung der BIK-Regeln, die GF 2.0 in Form der CartA haben wir schon.
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