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[Antrag] Änderung § 2 Abs 2 GO
#1
Hiermit beantrage ich Diskussion und anschließende Abstimmung über folgenden Änderungsvorschlag der GO

Zitat:2. Jeder Mitgliedsstaat hat das Recht einen Delegierten in den Beirat zu entsenden, unabhängig davon, wieviel Landesteile auf der Karte der OIK eingetragen sind.

wird wie folgt geändert.
Zitat:2. Jeder Mitgliedsstaat hat das Recht genau einen Delegierten in den Beirat zu entsenden. Ein Mitgliedsstaat kann sich auch selbst vertreten, sofern keine Hinderungsgründe gemäß § 2 Absatz 6 dagegen sprechen.

Begründung und Erklärung folgt wie immer nach Zulassung der Diskussion
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#2
Kommt dieser Antrag noch zur Diskussion?
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#3
Zitat:Original von Tom Anien
Kommt dieser Antrag noch zur Diskussion?

Genauso sicher, wie auch die anderen Anträge des Herrn Terofal zur Diskussion kamen.
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#4
Na da bin ich dann aucnh gespannt ob die das hier auch irgendwann noch bearbeiten, oder ob Sie das auch verschleppen.
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#5
Sehr geehrter Herr Terofal,

wenn Sie meine Worte "Sobald die vorgesehenen Unterstützungsbekundungen aus dem Kreise der Delegierten und die Übersetzung Ihres Antrages vorliegt, werde ich die weiteren Schritte angehen." inhaltlich nicht verstehen können, dann müssen Sie in der Tat weiterhin unter großer Spannung leben.
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#6
Wo steht denn im Regelwerk geschrieben dass diese Unterstützungsbekundungen vor Beginn der Diskussion vorliegen müssen? Im Falle des Misstrauensantrages gegen Ihre Person haben Sie das auch nicht verlangt.

Die Übersetzung übernehme ich gerne für Sie.
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#7
Zitat:Original von Gerhard Terofal
Wo steht denn im Regelwerk geschrieben dass diese Unterstützungsbekundungen vor Beginn der Diskussion vorliegen müssen? Im Falle des Misstrauensantrages gegen Ihre Person haben Sie das auch nicht verlangt.

Vielleicht fällt Ihnen irgendwann auf, daß dieses Verfahren von dem ehrenwerten Vizedirektor Falkenstein geführt wird und ich daher gar nichts verlange?

Zitat:Die Übersetzung übernehme ich gerne für Sie.

Ich danke Ihnen sehr für Ihr Angebot.
Aber genau wie Sie mir nicht mehr trauen, ist das von meiner Seite gegenüber ihrer Person ähnlich.
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#8
Ich traue Ihnen durchaus, bin allerdings völlig konträer Ansichicht wie das Amt des Exekutivdirektors zu führen ist.

Im Übrigen bemerkenswert dass scheinbar im Direktorium unerschiedliche Meinungen hinsichtlich der Regelwerksauslegung ist und dementprechend auch unterschiedlich gehandelt wird. Zweierlei Maß und so
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#9
Zitat:Original von Gerhard Terofal
Im Übrigen bemerkenswert dass scheinbar im Direktorium unerschiedliche Meinungen hinsichtlich der Regelwerksauslegung ist und dementprechend auch unterschiedlich gehandelt wird. Zweierlei Maß und so

Ja, das ist jetzt nicht ganz neu, daß unterschiedliche Menschen Detailfragen unterschiedlich handhaben.
Ich bin halt der Meinung, daß diese "kleine Hürde" bei einem Mißtrauensantrag von den weisen Vätern des Regelwerks eingebaut wurde, damit nicht ein einzelner Delegierter zum Zeitpunkt einer momentanen Verägerung Mißtrauensanträge im Minutentakt schreibt und sich jedes Mal der Beirat mit dieser Sache befassen muß.
Ein Antragsteller, sollte sich zunächst der im Regelwerk vorgesehenen Unterstützer sicher sein.
Herr Falkenstein hat das anhängige Verfahren gegen meine Person nun anders aufgebaut und ich finde das ebenso in Ordnung, da es dann im Endeffekt gleich bleibt.

Im von Ihnen angesprochenen Fall bezieht sich die Verzögerung weniger auf noch nicht angeführten Unterstützer, da ich ja mittlerweile durchaus weiß, daß Sie und die Personengruppe mit ähnlich gelagerten Interessen mit meiner Amtsführung nicht zufrieden sind und daher unterstützungsbereit wären.
Die Verzögerung ist eher durch die im Antrag verwendete englische Sprache entstanden, derer ich nicht optimal mächtig bin.

Es ist nun an Ihnen im anhängigen Mißtrauensantrag gegen meine Person einen polyglotten Volljuristen mit viel Tagesfreizeit als Exekutivdirektor vorzuschlagen. Dann löst sich das Problem in wenigen Tagen von selbst auf.
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#10
Nur zur Info: Den anderen Misstrauensantrag unterstütze ich nicht.

Eine Zügige Antragsbearbeitung ist sicher keine Pflicht, aber dennoch wünschenswert. Wo liegen denn in diesem Falle (also den Antrag im Eröffnungspost ) die Hinderungsgründe für eine zeitnahe Bearbeitung?
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