Ihr Forum ist zur Zeit geschlossen.

[Diskussion] Änd. Artikel 5 (7) und 2 GO
#11
Wenn beispielsweise ein Antrag gestellt wird, der nach eigener Auffassung regelwidrig ist oder sachlich falsch, dann wird man seinen diesbezüglichen Vorbehalten Ausdruck verleihen können, ansonsten erkennt man die darin vorherrschende Sehweise ja stillschweigend an. Ich erinnere da an die "Schaffung" von Kontinenten durch das Direktorium u.ä. Es könnte auch mal ein Mißtrauensantrag, den man eigentlich unterstützt, Unterstellungen enthalten, die man nicht mittragen will.

Einen Antrag den man für nicht korrekt hält, müßte man ja eigentlich boykottieren, was aber wiederum wahrscheinlich den Befürwortern hilft.
#12
Die Gründe, warum man für oder gegen einen Antrag stimmt, kann und sollte man in der Diskussion darlegen. Diese haben in einer Abstimmung nichts zu suchen.

In einer Abstimmung wird abgestimmt und nicht begründet.
#13
Werd ich bei den nächsten Landtagswahlen auch machen. Begründen waum ich wehn gewählt habe. Mal sehen ob die die bei der Wahlkommision oder wie die sich nennen meine Stimme dann gültig lassen
#14
Zitat:Original von Gerhard Terofal
Werd ich bei den nächsten Landtagswahlen auch machen. Begründen waum ich wehn gewählt habe. Mal sehen ob die die bei der Wahlkommision oder wie die sich nennen meine Stimme dann gültig lassen

Ei, wer redet denn von Wahlen? Es geht natürlich nur um Abstimmungen, bei Wahlen läßt sich bereits technisch nichts hinzufügen und davon abgesehen gibt es keine Notwendigkeit irgendetwas darzulegen, weil sie ja geheim erfolgen. Wie da die Rechtslage bei mit Zusätzen versehenen Stimmzetteln im RL aussieht ist mir so genau nicht bekannt, so lange sie über die Wahlabsicht keinen Zweifel lassen, werden sie wohl gültig sein.

Zitat:Die Gründe, warum man für oder gegen einen Antrag stimmt, kann und sollte man in der Diskussion darlegen. Diese haben in einer Abstimmung nichts zu suchen.

In einer Abstimmung wird abgestimmt und nicht begründet.

Was wo etwas zu suchen hat entscheide ich immer noch selbst und lasse mir darüber keine "Wahrheiten" von sogenannten Fachleuten antragen, die willkürlich mal für dieses und mal gegen jenes sind, ohne daß dabei eine innere Logik erkennbar wäre.

Wenn ich an einer Abstimmung nur notgedrungen teilnehme, dann beanspruche ich das auch deutlich machen zu können. Denn bei allem Respekt ist die OIK etwa so rechtsstaatlich konstituiert wie der Volksgerichtshof.
#15
Zitat:Original von Ernst Willun
Denn bei allem Respekt ist die OIK etwa so rechtsstaatlich konstituiert wie der Volksgerichtshof.

Herr Delegierter Willun,
dieser Vergleich ist meines Erachtens wieder mal äußerst unpassend.
#16
So lange es hier kein geregeltes Klage- oder Widerspruchsverfahren gegen Direktoriumsentscheidungen nebst Überprüfung durch eine von diesem unabhängige Einrichtung auf der Grundlage verbindlicher Regelungen gibt und das Regelwerk nach Jutdünken ausgelegt wird, finde ich den Vergleich überhaupt nicht so unpassend.
#17
Dann lasse ich Sie jetzt wieder in ihre Zelle abführen.
#18
Also bei einer österreichischen Gemeinderatswahl mit Personenlisten und so, das steht ja bei uns teilweise auf den Listen so Zusätze wie:

Bürgermeisterkandidat: Notwendiges Übel
Frau XYZ - Dorftrutschn
etc. pp.

Insofern, bei uns sind "Zusätze" legal.^^
#19
In Deutschland icht. Auch nicht bei Abstimmungen.
#20
Zitat:Insofern, bei uns sind "Zusätze" legal.^^

Das ist doch eine sehr praktikable Lösung, die dem wirklichen Wählerwillen zum Ausdruck verhilft:

Zitat:"Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Parteiliste oder der Bezeichnung eines/einer Bewerbers/Bewerberin angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels ebenfalls nicht."

(Quelle: http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefau...cob=202686)


Aber wie auch immer, Bemerkungen sollten in jedem Falle zugelassen werden, da die Verfassung der OIK schlicht und ergreifend keinen ordnungsgemäßen Rechtsschutz der Interessen der Mitglieder gewährleistet. Hier kann man bestenfalls gleich Köpfe rollen lassen, selbst die Frage, ob man einen Beiratsbeschluß wegen Formfehler für ungültig erklären lassen kann oder nicht, ist nicht abschließend geklärt.


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste