08.09.2010, 17:13
Werte Damen und Herren Delegierte,
die arcorianische Delegierte beantragt den § 5 des Kartenregelwerkes wie folgt zu ändern:
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gez. Fresse
die arcorianische Delegierte beantragt den § 5 des Kartenregelwerkes wie folgt zu ändern:
Zitat:Bisher gültige Version:
§5 Eintragung
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten
mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. Bei Besiedlung eines neuen Kontinents muss das Direktorium hiervon eine Ausnahme erlauben.
4. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
7. Die Eintragung, jedoch nicht die Reservierung eines Staatsgebietes kann die Veränderung eingetragener oder die Schaffung neuer Landmassen beinhalten. Die Reservierung einer Kartenfläche ist aber im Rahmen der Begrenzungen für Eintragungsanträge gemäß Kartenregelwerk ohne Rücksicht auf bisher eingetragene Land- und Wasserflächen möglich.
Zitat:Beantragte neue Version: [Wesentliche Änderungen sind rot hervorgehoben]
§5 Eintragung
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten
mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt.
4. Eine Ausnahmegenehmigung zu §5 (3) kann durch das Direktorium ausgesprochen werden. Gegen die Ausnahmegenehmigung kann Veto durch ein Mitglied des Beirates eingelegt werden (weiter gilt § 7).
5. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
6. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
7. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
8. Die Eintragung, jedoch nicht die Reservierung eines Staatsgebietes kann die Veränderung eingetragener oder die Schaffung neuer Landmassen beinhalten. Die Reservierung einer Kartenfläche ist aber im Rahmen der Begrenzungen für Eintragungsanträge gemäß Kartenregelwerk ohne Rücksicht auf bisher eingetragene Land- und Wasserflächen möglich.
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Die Abstimmung dauert genau 7 Tage.
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Zitat:Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates
Abstimmendes Mitgliedsland: ....................................... (---> vom Delegierten zu ergänzen)
Abstimmungsgegenstand: Änderung des § 5 (Kartenregelwerk)
[ ] Ja
[ ] Nein
[ ] Enthaltung
gez. Fresse

